Begriff und Definition von ALG II
ALG II steht für „Arbeitslosengeld II“ und ist eine staatliche Grundsicherungsleistung in Deutschland. Sie dient der Sicherstellung des Lebensunterhalts für Menschen, die erwerbsfähig sind, aber ihren Lebensbedarf nicht oder nur unzureichend aus eigenen Mitteln decken können. Das ALG II ist Teil des sogenannten „Hartz IV“-Systems, das im Rahmen der Arbeitsmarktreform in den Jahren 2003 bis 2005 eingeführt wurde und gilt als zentrales Element der sozialen Sicherung für bedürftige Erwerbsfähige.
ALG II ist vorrangig für Personen gedacht, die dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung stehen, jedoch aus unterschiedlichen Gründen keine ausreichende Erwerbstätigkeit ausüben oder deren Einkommen zu niedrig für den Lebensunterhalt ist. Daneben sind auch nicht erwerbsfähige Angehörige, z.B. minderjährige Kinder innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, anspruchsberechtigt auf sogenannte Sozialgeld-Leistungen.
Allgemeiner Kontext und Relevanz von ALG II
Das Arbeitslosengeld II ist ein Grundpfeiler des deutschen Systems der sozialen Sicherung. Es trägt dazu bei, soziale Notlagen zu verhindern und Menschen zu unterstützen, die von Arbeitslosigkeit oder geringem Einkommen betroffen sind. Nach Einführung der sogenannten Agenda 2010, ist ALG II eine bedeutsame Sozialleistung für Millionen Bundesbürgerinnen und Bundesbürger geworden. Das System ist auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ausgerichtet und stellt neben der finanziellen Unterstützung auch begleitende Maßnahmen zur Arbeitsförderung bereit.
Neben der Arbeitsvermittlung unterstützt ALG II durch umfangreiche Beratungs- und Integrationsangebote, die zur beruflichen Wiedereingliederung beitragen sollen. Für viele Bürgerinnen und Bürger, aber auch für die Wirtschaft und öffentliche Verwaltung, ist das Thema ALG II von zentraler Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf gesellschaftliche Teilhabe, Armutsbekämpfung und Chancengleichheit.
Formelle und laienverständliche Definition
Formelle Definition
Arbeitslosengeld II ist eine bedarfsorientierte staatliche Sozialleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Es richtet sich an erwerbsfähige Hilfebedürftige ab Vollendung des 15. Lebensjahres bis zur gesetzlichen Altersgrenze, die keinen oder nur einen unzureichenden Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder sonstige Einkünfte haben. Das ALG II wird nach Prüfung von Bedürftigkeit, Erwerbsfähigkeit und dem Prinzip des Forderns und Förderns gewährt.
Laienverständliche Definition
ALG II ist eine finanzielle Unterstützung des Staates für Menschen, die keine Arbeit haben oder deren eigenes Einkommen nicht ausreicht, um die täglichen Kosten wie Miete, Essen und Kleidung zu bezahlen. Manchmal wird ALG II auch einfach nur „Hartz IV“ genannt.
Rechtlicher Rahmen von ALG II
Gesetzliche Grundlagen
Die wichtigste gesetzliche Grundlage für das Arbeitslosengeld II ist das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mit dem vollständigen Namen „Grundsicherung für Arbeitsuchende“. Das Gesetz regelt Anspruchsvoraussetzungen, Höhe, Umfang, Dauer und weitere Einzelheiten der Leistung.
Zentrale Paragraphen und Gesetze
- § 7 SGB II: Regelt die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (u.a. Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland).
- § 9 SGB II: Definiert die Hilfebedürftigkeit.
- § 19 SGB II: Bestimmt Art und Umfang der Leistungen nach SGB II (Regelleistung, Mehrbedarfe, Kosten für Unterkunft und Heizung).
- § 31 SGB II: Legt mögliche Sanktionen bei Pflichtverletzungen fest.
- § 44 SGB II: Regelt die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.
Die Durchführung der Leistungen übernimmt in der Regel das Jobcenter, das seit 2011 als gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und der kommunalen Träger organisiert ist.
Ziel und Zweck der Leistung
Das Ziel von ALG II ist die grundsätzliche Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebensstandards sowie die Integration hilfebedürftiger Personen in den Arbeitsmarkt. Das System kombiniert finanzielle Unterstützung mit Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Eingliederung und verfolgt dabei das Leitbild des „Förderns und Forderns“.
Typische Kontexte der Anwendung
ALG II kommt in verschiedenen Lebenssituationen und Konstellationen zur Anwendung, in denen Menschen ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften oder Vermögen bestreiten können.
Beispiele für typische Situationen:
- Erwerbslosigkeit nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I („Nahtlosigkeitsregelung“)
- Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit sehr geringem Einkommen („Aufstocker“)
- Selbstständige mit geringen Einkünften
- Alleinerziehende mit unzureichender Unterhaltsabsicherung
- Hausgemeinschaften, in denen weitere Familienmitglieder über kein eigenes oder zu geringes Einkommen verfügen
Bedarfsgemeinschaft
Der Anspruch auf ALG II wird stets im Rahmen der sogenannten Bedarfsgemeinschaft geprüft. Dazu gehören z. B. Ehe-, Lebenspartner und minderjährige Kinder, die gemeinsam wirtschaften. Das Gesamteinkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft wird zur Bedarfsermittlung herangezogen.
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
Neben der Grundsicherung umfasst ALG II gezielte Angebote zur Integration in den Arbeitsmarkt, darunter:
- Vermittlungsvorschläge für Arbeits- oder Ausbildungsstellen
- Förderprogramme für Qualifizierung und Weiterbildung
- Unterstützung bei Bewerbung und Jobsuche
- Maßnahmen zur Stabilisierung der Lebenssituation (wie Schuldnerberatung, psychosoziale Beratung)
Leistungsvoraussetzungen und Anspruchsprüfung
Um Anspruch auf ALG II zu erhalten, müssen folgende grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Erwerbsfähigkeit: Die Person ist grundsätzlich in der Lage, mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu arbeiten.
- Bedürftigkeit: Eigenes Einkommen oder vorhandenes Vermögen reicht nicht oder nicht vollständig zur Deckung des Lebensunterhalts.
- Alter: Mindestalter 15 Jahre, maximal das gesetzliche Rentenalter.
- Wohnsitz: Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.
- Ausschlusszeiten: Kein Anspruch besteht z. B. während des Bezugs von Altersrente oder Elterngeld (über Mindestbetrag hinaus).
Zudem muss sich die leistungsberechtigte Person bereiterklären, aktiv an Eingliederungsmaßnahmen und der Arbeitssuche mitzuwirken.
Berechnung der Leistung
Die Höhe des ALG II richtet sich nach dem individuellen Bedarf der Antragstellerinnen und Antragsteller. Dazu zählen die Regelleistungen, Mehrbedarfe (z. B. für Alleinerziehende, Behinderte) sowie die „angemessenen“ Kosten für Unterkunft und Heizung.
Übersicht über den Leistungsumfang
- Regelleistung für den Lebensunterhalt (Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat)
- Kosten der Unterkunft und Heizung entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen (im Rahmen der Angemessenheit)
- Mehrbedarfe nach besonderen Lebenssituationen (z. B. Schwangerschaft, Behinderung, Alleinerziehung)
- Einmalige Leistungen in besonderen Notlagen (z. B. Erstausstattungen)
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (sofern keine anderweitige Absicherung besteht)
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
Besonderheiten und häufige Problemstellungen
Sanktionen und Mitwirkungspflichten
Ein verantwortliches Selbstverständnis hinsichtlich der gesellschaftlichen Unterstützung ist fester Bestandteil des Leistungssystems. Wer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, beispielsweise Vermittlungsangebote ablehnt oder Termine beim Jobcenter versäumt, muss mit Sanktionen (Leistungskürzungen) rechnen. Die Sanktionen wurden in den vergangenen Jahren durch Urteile des Bundesverfassungsgerichts eingeschränkt und gesetzlich angepasst.
Anrechnung von Einkommen und Vermögen
Das eigene Einkommen und Vermögen wird grundsätzlich auf das ALG II angerechnet, sofern es bestimmte Freibeträge übersteigt. Dazu zählen z.B.:
- Erwerbseinkommen aus nichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit
- Einnahmen aus Unterhalt
- Kindergeld
- Renteneinkünfte
Nicht angerechnet werden kleinere Einlagen, Rücklagen für Altersvorsorge oder notwendige Anschaffungen. Die genaue Berechnung und Berücksichtigung kann im Einzelfall komplex sein.
Bedarfsgemeinschaft und Verantwortlichkeit
Eine häufige Problemstellung besteht in der genauen Abgrenzung und Berechnung der Bedarfsgemeinschaft. Gerade bei Lebensgemeinschaften ohne Trauschein kann es zu Unsicherheiten und Auseinandersetzungen kommen. Auch die Berücksichtigung von „verstecktem“ Einkommen oder Vermögen innerhalb der Gemeinschaft sorgt regelmäßig für rechtliche Auseinandersetzungen.
Wohnraumsituation
Die Höhe der übernommenen Unterkunftskosten ist regional unterschiedlich und orientiert sich an den örtlichen Gegebenheiten. Insbesondere in Ballungsräumen mit angespannten Wohnungsmärkten kommt es häufig zu Diskussionen über „angemessene“ Mietkosten. Bei Überschreitung von angemessenen Kosten besteht die Pflicht, die Wohnsituation – wenn möglich – zu verändern.
Überprüfung und Rückforderung
Die Leistungen nach SGB II werden regelmäßig überprüft. Wenn sich die finanziellen oder persönlichen Verhältnisse ändern, müssen die Betroffenen dies unaufgefordert dem Jobcenter mitteilen. Ist dies nicht der Fall oder werden zu Unrecht Leistungen bezogen, droht die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge.
Wichtige Institutionen und Ansprechpartner
- Bundesagentur für Arbeit: Zentrale Behörde für alle arbeitsmarktbezogenen Leistungen.
- Jobcenter: Lokale Dienststellen, die für die Auszahlung und Beratung bei ALG II zuständig sind.
- Sozialgerichte: Zuständig für die gerichtliche Überprüfung von Bescheiden und Streitigkeiten im Zusammenhang mit ALG II.
Zusammenfassung: Wesentliche Aspekte von ALG II
ALG II („Arbeitslosengeld II“) ist die zentrale Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige in Deutschland. Es richtet sich an Menschen, die keiner oder nur unzureichender Erwerbsarbeit nachgehen und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Die wesentlichen Voraussetzungen für den Bezug sind Erwerbsfähigkeit, Bedürftigkeit sowie ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.
Das System basiert auf dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und wird vor Ort durch die Jobcenter umgesetzt. Die Leistung umfasst die Regelleistung für den Lebensunterhalt, angemessene Kosten der Unterkunft, Mehrbedarfe und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie auf Integration in den Arbeitsmarkt ausgerichtete Maßnahmen. Zu den wichtigsten Grundsätzen gehören das Prinzip des Förderns und Forderns sowie die Anrechnung von Einkommen und Vermögen.
Problemfelder betreffen insbesondere Sanktionen, die Auslegung der Bedarfsgemeinschaft, die Höhe der Mietkosten sowie die genaue Berechnung des Bedarfs. Das Thema ALG II bleibt gesellschaftlich und politisch bedeutend, vor allem im Hinblick auf die soziale Absicherung und die Förderung der Arbeitsmarktintegration.
Hinweise zur Relevanz
Der Begriff ALG II ist für eine Vielzahl von Personengruppen relevant, darunter:
- Erwerbslose Personen nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes I
- Geringverdienende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer („Aufstocker“)
- Alleinerziehende
- Menschen in prekären oder vorübergehenden Lebenslagen
- Arbeitgeber und Unternehmen, die Beschäftigte in relevanten Einkommensbereichen beschäftigen
- Institutionen und Behörden im Bereich der sozialen Sicherung und Arbeitsvermittlung
Eine Beschäftigung mit dem Thema ALG II kann besonders für Menschen hilfreich sein, die sich in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befinden, sich über soziale Sicherungssysteme informieren oder mit Fragen der Integration in den Arbeitsmarkt befasst sind.
Häufig gestellte Fragen
Wer hat Anspruch auf ALG II?
Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II), auch bekannt als „Bürgergeld“, haben grundsätzlich erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Erwerbsfähig ist dabei, wer täglich mindestens drei Stunden arbeiten kann. Darüber hinaus müssen Hilfebedürftigkeit und Bedarfslage vorliegen: Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den seiner Bedarfsgemeinschaft nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln – insbesondere durch Einkommen oder Vermögen – bestreiten kann. Neben diesen Grundvoraussetzungen ist es wichtig, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht durch vorrangige Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld I, Wohngeld) oder durch den Ehe- oder Lebenspartner sichern kann. Für bestimmte Personengruppen, etwa Ausländer außerhalb der EU ohne langfristigen Aufenthaltstitel oder Asylbewerber, gelten besondere Regelungen und Ausschlüsse. Die Antragsstellung erfolgt in der Regel beim Jobcenter, welches die individuelle Bedürftigkeit und die persönlichen Umstände prüft.
Wie erfolgt die Antragstellung von ALG II?
Die Antragstellung für ALG II muss schriftlich beim zuständigen Jobcenter erfolgen. Dafür stehen sowohl Papierformulare als auch Online-Antragsmöglichkeiten zur Verfügung. Der Antrag gilt grundsätzlich ab dem Monat, in dem er eingereicht wurde. Es ist notwendig, zahlreiche Unterlagen beizufügen, etwa einen Personalausweis oder Pass, Nachweise über Miet- und Nebenkosten, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Nachweise über Einkommen und ggf. Vermögen sowie Unterlagen zu weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft. Nach Eingang prüft das Jobcenter die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall. Es empfiehlt sich, alle geforderten Unterlagen umfangreich und lückenlos einzureichen, um Verzögerungen zu vermeiden. Bei unvollständigen Unterlagen fordert das Jobcenter Nachreichungen ein und kann ggf. auch persönliche Gespräche ansetzen, um offene Fragen zu klären.
Welche Leistungen umfasst ALG II?
ALG II setzt sich im Wesentlichen aus zwei Komponenten zusammen: dem Regelbedarf und den Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Regelbedarf deckt die grundsätzlichen Ausgaben für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom (ohne Heizkosten) und andere persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens ab und wird jährlich angepasst. Zusätzlich übernimmt das Jobcenter in angemessenem Rahmen die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, sofern diese nicht als unangemessen hoch eingestuft werden. Weitere Leistungen umfassen Mehrbedarfe, etwa für Alleinerziehende, Schwangere, behinderte Menschen oder spezielle Ernährung sowie einmalige Bedarfe wie Erstausstattung für Wohnung oder Bekleidung. Darüber hinaus können Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche in Anspruch genommen werden.
Wie werden Einkommen und Vermögen bei ALG II berücksichtigt?
Das zu berücksichtigende Einkommen umfasst sämtliche Einnahmen der Antragsteller und der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, wie Lohn, Renten, Kindergeld, Unterhaltszahlungen und bestimmte öffentliche Leistungen. Es gibt jedoch Freibeträge, z. B. für Erwerbseinkommen oder das sogenannte „Schonvermögen“. Beim Vermögen gelten ebenfalls Freigrenzen; Vermögenswerte bis zu einem gesetzlich definierten Betrag pro Lebensjahr (maximal 15.000 Euro pro Person) bleiben geschützt, ebenso notwendiges Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug und selbst genutztes Wohneigentum innerhalb bestimmter Grenzen. Einkommen und Vermögen, die über die Freigrenzen hinausgehen, mindern den Leistungsanspruch ganz oder teilweise.
Was versteht man unter einer Bedarfsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht laut dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) aus dem Antragsteller und weiteren im gleichen Haushalt lebenden Personen, die gemeinsam wirtschaften. Dazu zählen insbesondere Ehe- und Lebenspartner sowie nicht verheiratete Partner in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft, leibliche und adoptierte minderjährige Kinder, sofern sie noch keinen eigenen Haushalt führen oder ihr Einkommen ihren Bedarf nicht deckt. Möglicherweise können auch Erwachsene, die mit dem Leistungsempfänger in einer Haushaltsgemeinschaft leben (z. B. Großeltern, volljährige Kinder), zu einer erweiterten Bedarfsgemeinschaft gerechnet werden, wenn sie wechselseitig Unterhalt leisten.
Was passiert, wenn ich mich beim Jobcenter nicht melde oder Termine nicht wahrnehme?
Wer wiederholt unentschuldigt Termine versäumt oder sich nicht ausreichend für eine Integration in den Arbeitsmarkt bemüht, riskiert sogenannte Sanktionen. Das Jobcenter kann in solchen Fällen die Leistungen zeitweise mindern, anfänglich um 10 Prozent des Regelbedarfs für das erste versäumte Meldeversäumnis, bei weiteren Versäumnissen auch mehr. Für Minderjährige gelten dabei besondere Schutzregelungen. Leistungsbezieher sind verpflichtet, aktiv an allen Maßnahmen mitzuwirken, die ihre Eingliederung in Arbeit unterstützen, und müssen Veränderungen ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich mitteilen. Mehrfache oder gravierende Pflichtverletzungen können zu weitergehenden Kürzungen führen – eine vollständige Streichung der Leistungen ist jedoch durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend ausgeschlossen worden.
Welche Mitwirkungspflichten habe ich als ALG II-Empfänger?
Als ALG II-Empfänger sind Sie verpflichtet, dem Jobcenter alle relevanten Änderungen Ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse umgehend mitzuteilen. Dazu zählen etwa ein Umzug, ein neuer Arbeitsplatz, die Geburt eines Kindes, veränderte Mietkosten, Scheidung oder Heirat sowie jede Einkommens- oder Vermögensänderung. Werden Mitwirkungspflichten ignoriert, kann dies zu Rückforderungen oder Sanktionen führen. Zudem sollten Empfänger kooperativ an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung teilnehmen, Bewerbungen nachweisen und sich aktiv um eine Arbeitsstelle bemühen. Unter Umständen fordert das Jobcenter auch medizinische oder sonstige Nachweise ein, etwa bei Krankmeldungen oder Erwerbsunfähigkeit, um den Anspruch zu prüfen.