Begriff und Definition der Grundsicherung
Die Grundsicherung bezeichnet in Deutschland eine staatliche Leistung, die dazu dient, den notwendigen Lebensunterhalt von Personen sicherzustellen, die ihren Bedarf aus eigenen Mitteln nicht decken können. Im weiteren Sinne handelt es sich dabei um eine Form der sozialen Sicherung, die darauf abzielt, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten und Armut zu vermeiden. Die Grundsicherung ist Teil des sozialen Sicherungssystems und umfasst vor allem Personen, die wegen Alters oder Erwerbsminderung dauerhaft nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, aber auch Menschen im erwerbsfähigen Alter, die aus unterschiedlichen Gründen hilfebedürftig sind.
Im Alltag und im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff „Grundsicherung“ häufig synonym für verschiedene staatliche Leistungen verwendet, die zur Existenzsicherung dienen. Im engeren juristischen Sinne bezeichnet die Grundsicherung jedoch vor allem die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch als „Hartz IV“ bezeichnet).
Eine laienverständliche Definition der Grundsicherung lautet: Grundsicherung ist eine dringend notwendige finanzielle Unterstützung des Staates, die Menschen erhalten, wenn sie ihren Mindestbedarf für das tägliche Leben (wie Essen, Miete, Heizung) nicht aus eigenen Einkünften oder Vermögen abdecken können.
Allgemeiner Kontext und gesellschaftliche Relevanz
Die Grundsicherung spielt in Deutschland und weiteren Sozialstaaten eine zentrale Rolle, um die soziale Absicherung aller Bürger zu gewährleisten. Zahlreiche Personen sind aufgrund verschiedener Lebensumstände wie Arbeitslosigkeit, geringe Renten, Krankheit oder Erwerbsminderung auf diese Unterstützung angewiesen. Ziel ist es, soziale Notlagen zu verhindern und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen.
Das System der Grundsicherung ist so ausgestaltet, dass es nicht dauerhaft zum Lebensunterhalt herangezogen werden sollte, sondern als letzte Auffanglinie dient, wenn andere Einkommen wie Lohn, Unterhalt oder Rente nicht ausreichend sind. Dabei wird jeweils individuell geprüft, welche Ansprüche und Möglichkeiten zur Selbsthilfe bestehen.
Formen und gesetzliche Regelungen der Grundsicherung
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (§§ 41 bis 46b SGB XII) richtet sich an:
- Personen, die das Rentenalter erreicht haben (seit 2023: in der Regel ab dem 67. Lebensjahr) und deren verfügbares Einkommen und Vermögen nicht ausreichen,
- Erwachsene im Alter von 18 Jahren bis zur Regelaltersgrenze, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach dem sogenannten Regelbedarf, dem individuellen Bedarf an Unterkunft und Heizung sowie eventuellen Mehrbedarfen, beispielsweise bei Gehbehinderung oder Schwangerschaft.
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II umfasst Menschen im erwerbsfähigen Alter zwischen 15 Jahren und dem Erreichen der Regelaltersgrenze, die ihren Lebensunterhalt und den ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen sicherstellen können. Diese Leistung ist als „Bürgergeld“ (früher „Arbeitslosengeld II“, umgangssprachlich „Hartz IV“) bekannt.
Wichtige Gesetze und Paragraphen
Die gesetzlichen Grundlagen der Grundsicherung sind vor allem:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe, insbesondere Viertes Kapitel (§§ 41 ff.)
- Weitere relevante Vorschriften finden sich im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in landesrechtlichen Durchführungsverordnungen und Weisungen der Bundesagentur für Arbeit und der kommunalen Träger.
Typische Anwendungsfelder und Beispiele
Anwendungsbereiche
Grundsicherung findet insbesondere Anwendung:
- im Alter (bei Personen, deren Rente unterhalb des Existenzminimums liegt),
- bei dauerhafter voller Erwerbsminderung,
- bei Arbeitslosigkeit ohne ausreichende Versicherungsleistungen,
- bei Geringverdienern, deren Einkommen unter dem gesetzlichen Mindestbedarf liegt,
- bei aufstockendem Bedarf, etwa in Familien mit Kindern oder Alleinerziehenden.
Sachliche Beispiele
- Eine 70-jährige Person mit geringer Altersrente und ohne größere Ersparnisse erhält Grundsicherung im Alter, um Miete und Lebensunterhalt bestreiten zu können.
- Ein 40-jähriger, dauerhaft voll erwerbsgeminderter Mensch bekommt Grundsicherung nach SGB XII, da Erwerbstätigkeit ausgeschlossen ist und die Erwerbsminderungsrente zu niedrig ist.
- Ein erwerbsfähiger Arbeitsloser ohne ausreichende Ansprüche auf Arbeitslosengeld erhält Bürgergeld zur Grundsicherung.
Voraussetzungen und Antragstellung
Voraussetzungen für den Bezug
Damit Grundsicherung gewährt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Bedürftigkeit: Einkommen und Vermögen liegen unter festgelegten Grenzen.
- Einhaltung der Alters- oder Erwerbsminderungsvoraussetzungen (bei SGB XII).
- Erwerbsfähigkeit (bei SGB II).
- Lebensmittelpunkt und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.
Die Leistungen werden in der Regel nur auf Antrag gewährt. Eine Prüfung der Bedürftigkeit erfolgt durch die zuständige Behörde, meist das Sozialamt (SGB XII) oder das Jobcenter (SGB II).
Antragsverfahren
Das Verfahren läuft typischerweise wie folgt ab:
- Antragstellung bei der zuständigen Behörde (Sozialamt oder Jobcenter).
- Prüfung der persönlichen, wirtschaftlichen und ggf. wohnungsbezogenen Verhältnisse.
- Berechnung des Anspruchs und Bewilligung der Leistungen.
Höhe und Umfang der Leistungen
Die Höhe der Grundsicherung orientiert sich am jeweils gesetzlich festgelegten Regelbedarf. Dieser deckt den allgemeinen Lebensbedarf ab und wird jährlich an die Preisentwicklung angepasst. Darüber hinaus können angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden. Je nach individueller Situation sind auch Mehrbedarfe (beispielsweise für Alleinerziehende, behinderte Menschen oder Schwangere) sowie einmalige Leistungen möglich.
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit werden sämtliche Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt. Dabei gelten:
- Bestimmte Freibeträge für Einkommen und Vermögen,
- Schonvermögen, wie ein angemessenes Kfz oder ein kleiner Barbetrag,
- Überprüfungen von Unterhaltsansprüchen gegenüber Verwandten ersten Grades (bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur sehr eingeschränkt, sog. „Verwandtenentlastung“).
Häufige Problemstellungen und Besonderheiten
Trotz klarer gesetzlicher Vorgaben treten im Zusammenhang mit der Grundsicherung regelmäßig folgende Problemstellungen auf:
- Unsicherheit über die Antragsberechtigung,
- Komplexität des Antragsverfahrens,
- Relevanz von Sanktionen (bei Grundsicherung für Arbeitsuchende),
- Schwierigkeiten bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen,
- angemessene Berücksichtigung von Mehrbedarfen oder besonderen Lebenssituationen,
- Fragen zur Angemessenheit von Unterkunftskosten (insbesondere bei erhöhten Mietkosten in Ballungsräumen).
Bei speziellen Lebenssituationen empfiehlt sich eine umfassende Information und Beratung bei den zuständigen Behörden wie Jobcenter oder Sozialamt.
Institutionen und Zuständige Behörden
Die Durchführung und Bewilligung der Grundsicherung erfolgt durch:
- die örtlichen Sozialämter (bei Leistungen nach SGB XII),
- die Jobcenter (bei Leistungen nach SGB II),
- die Deutsche Rentenversicherung (bei Klärung des Erwerbsminderungsstatus).
Zudem unterstützt die Bundesagentur für Arbeit bei Fragen rund um das Bürgergeld.
Zusammenfassung
Die Grundsicherung ist eine zentrale staatliche Sozialleistung in Deutschland, die sicherstellen soll, dass alle Bürgerinnen und Bürger ein menschenwürdiges Existenzminimum erhalten – unabhängig von Alter oder Erwerbsfähigkeit. Sie gliedert sich in die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld). Gesetzliche Regelungen finden sich vor allem im SGB II und SGB XII.
Über die Auszahlung und Anspruchsprüfung wachen die Sozialämter und Jobcenter. Anspruch auf Grundsicherung besteht immer dann, wenn eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Typische Herausforderungen betreffen häufig die richtige Antragstellung, die Berücksichtigung spezieller Lebenssituationen und die Anrechnung von Einkünften.
Hinweise zur Relevanz
Die Grundsicherung ist für eine Vielzahl von Bevölkerungsgruppen relevant – insbesondere für Menschen mit geringem Einkommen im Alter, Personen mit dauerhafter Erwerbsminderung sowie erwerbsfähige Arbeitsuchende ohne ausreichendes eigenes Einkommen. Auch Angehörige dieser Gruppen oder Personen mit Beratungsbedarf sollten sich umfassend informieren, um ihre Ansprüche geltend machen zu können. Eine sachgerechte Antragstellung trägt dazu bei, die soziale Absicherung zu gewährleisten und Armut wirksam zu bekämpfen.
Häufig gestellte Fragen
Wer hat Anspruch auf Grundsicherung?
Anspruch auf Grundsicherung haben grundsätzlich Personen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder das Regelalter für die Altersrente erreicht haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Zu den Anspruchsberechtigten zählen sowohl deutsche Staatsbürger als auch ausländische Mitbürger, sofern sie sich rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhalten. Wichtig ist, dass zunächst geprüft wird, ob das eigene Einkommen (wie Renten, Unterhaltszahlungen oder andere Sozialleistungen) und verwertbares Vermögen (z. B. Geldanlagen, Immobilien, Schmuck, Fahrzeuge mit Ausnahme eines angemessenen PKWs) zur Deckung des Bedarfs ausreicht. Bestimmte Vermögensfreigrenzen (aktuell 10.000 € pro Person) werden dabei berücksichtigt. Übersteigt das Vermögen diese Grenze, muss zunächst dieses verwertet werden. Ansonsten besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf die Leistung.
Wie hoch ist die Grundsicherung und was umfasst sie?
Die Höhe der Grundsicherung richtet sich individuell nach der persönlichen Lebenssituation. Sie wird monatlich ausgezahlt und richtet sich nach den sogenannten Regelbedarfen, die gesetzlich festgelegt sind und regelmäßig angepasst werden. Für alleinstehende Personen liegt der Regelbedarf beispielsweise bei rund 563 € (Stand: 2024). Hinzu kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, die je nach Region und tatsächlicher Wohnsituation variieren. Außerdem können Mehrbedarfe z. B. für werdende Mütter, Menschen mit Behinderung oder Alleinerziehende beantragt werden. Bestimmte Einmal- oder Sonderbedarfe (zum Beispiel für die Erstausstattung einer Wohnung) sind ebenfalls gesondert möglich.
Welche Nachweise müssen beim Antrag auf Grundsicherung erbracht werden?
Für den Antrag auf Grundsicherung sind umfassende Nachweise notwendig. Dazu gehören in der Regel der Personalausweis, der aktuelle Rentenbescheid (bei Rentnern), Kontoauszüge der letzten drei Monate, Nachweise über vorhandenes Vermögen (Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Eigentumswohnungen oder -häuser etc.), Nachweise über Mietzahlungen oder Eigentumsausgaben, Nachweis von sonstigem Einkommen (z. B. Unterhalt, Zinsen) sowie ggf. der Schwerbehindertenausweis oder ärztliche Gutachten zur Erwerbsminderung. Die Nachweise müssen nicht nur für den Antragsteller, sondern gegebenenfalls auch für im Haushalt lebende Partner oder Angehörige beigefügt werden.
Wird das Einkommen meiner Angehörigen bei der Grundsicherung angerechnet?
Anders als bei der Sozialhilfe gilt bei der Grundsicherung eine sogenannte unterhaltssichernde Grenze. Nur, wenn das jährliche Gesamteinkommen von Kindern oder Eltern des Antragstellers mehr als 100.000 € brutto beträgt, wird ein Unterhalt herangezogen. Liegt das Einkommen darunter, werden die Angehörigen nicht zur Leistungsgewährung herangezogen und müssen auch keinen Unterhalt nachweisen oder zahlen.
Wie lange wird Grundsicherung gezahlt und muss ich regelmäßig neu beantragen?
Die Grundsicherung wird für einen Bewilligungszeitraum von in der Regel zwölf Monaten bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist ein Folgeantrag zu stellen und die aktuellen Verhältnisse wieder nachzuweisen. Sollte sich das Einkommen oder die Lebenssituation zwischendurch erheblich ändern (etwa durch eine Erbschaft, Zuzug einer weiteren Person oder Wegfall von Mietkosten), muss dies unverzüglich dem Amt gemeldet werden, da dies Einfluss auf die Leistungsberechnung hat.
Welche Pflichten habe ich als Empfänger von Grundsicherung?
Empfänger von Grundsicherung sind verpflichtet, alle Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich dem Grundsicherungsamt mitzuteilen. Hierzu zählt etwa die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Erbschaften, Schenkungen, Änderungen bei Miet- oder Heizkosten, Aus- oder Einzug von Haushaltsmitgliedern sowie die Änderung des Erwerbsminderungsstatus. Darüber hinaus müssen alle geforderten Nachweise zeitnah und vollständig vorgelegt werden, um eine korrekte Leistungsberechnung zu gewährleisten. Werden dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen oder werden relevante Informationen verschwiegen, kann dies zur Rückforderung gewährter Leistungen oder sogar zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.