Was ist Trennungsunterhalt?
Trennungsunterhalt bezeichnet den finanziellen Anspruch eines Ehegatten gegenüber dem anderen während der Zeit der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung. Ziel des Trennungsunterhalts ist es, den wirtschaftlich schwächeren Ehepartner während der Trennungsphase abzusichern und einen plötzlichen sozialen Abstieg zu verhindern. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen räumlichen und persönlichen Trennung.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Trennungsunterhalt
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt voraus, dass die Ehegatten getrennt leben und einer von ihnen bedürftig ist, während der andere leistungsfähig bleibt. Bedürftigkeit bedeutet, dass ein Ehepartner seinen Lebensbedarf nicht aus eigenen Einkünften oder Vermögen decken kann. Leistungsfähigkeit liegt vor, wenn dem anderen nach Abzug seines eigenen angemessenen Bedarfs noch Mittel verbleiben.
Getrenntleben als Voraussetzung
Das Getrenntleben beginnt in dem Moment, in dem die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben wird. Dies kann durch Auszug eines Partners aus der gemeinsamen Wohnung oder durch eine klare räumliche und wirtschaftliche Abgrenzung innerhalb derselben Wohnung erfolgen.
Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten
Der unterhaltsberechtigte Partner muss nachweisen können, dass er seinen bisherigen Lebensstandard ohne Unterstützung nicht fortführen kann. Eigene Einkünfte wie Gehälter oder Sozialleistungen werden dabei berücksichtigt.
Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten
Der zum Unterhalt verpflichtete Partner muss finanziell dazu in der Lage sein, Unterhaltszahlungen zu leisten. Dabei wird geprüft, ob ihm nach Abzug seines eigenen Bedarfs ausreichend Mittel verbleiben.
Dauer des Anspruchs auf Trennungsunterhalt
Der Anspruch besteht grundsätzlich vom Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung. Mit Rechtskraft der Scheidung endet dieser automatisch; danach können gegebenenfalls Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt entstehen.
Berechnung des Trennungsunterhalts
Die Höhe richtet sich im Wesentlichen nach den ehelichen Lebensverhältnissen sowie den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Eheleute zum Zeitpunkt der Trennung. Maßgeblich sind insbesondere regelmäßige Nettoeinkommen abzüglich berücksichtigter Belastungen wie Steuern oder Kredite sowie Vorsorgeaufwendungen.
Auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden anteilig berücksichtigt.
Vom bereinigten Einkommen beider Parteien wird dann die Differenz gebildet; hiervon erhält die bedürftige Person einen bestimmten Prozentsatz als monatliche Zahlung.
Eigene Einkünfte des Berechtigten werden angerechnet; Erwerbsobliegenheiten bestehen jedoch nur eingeschränkt während des ersten Jahres nach Beginn der Trennung.
Sonderfälle bei Selbstständigen und unregelmäßigem Einkommen
Bei selbstständig Tätigen erfolgt meist eine Durchschnittsberechnung über mehrere Jahre hinweg aufgrund schwankender Einnahmen.
Unregelmäßige Zahlungen werden ebenfalls anteilig einbezogen.
Ausschluss- und Begrenzungsmöglichkeiten beim Trennungsunterhalt
In bestimmten Fällen kann ein Anspruch ausgeschlossen sein – etwa bei grobem Fehlverhalten gegenüber dem anderen Partner oder wenn keine Bedürftigkeit mehr besteht (zum Beispiel durch eigenes ausreichendes Einkommen).
Auch eine Verwirkung kommt infrage: Das bedeutet einen Verlust beziehungsweise Wegfall bereits bestehender Ansprüche aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall.
Zahlung von Vorschüssen & Geltendmachung
Zahlungen erfolgen regelmäßig monatlich im Voraus an den berechtigten Partner.
Die Geltendmachung sollte zeitnah erfolgen; rückwirkende Forderungen sind nur eingeschränkt möglich.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Trennungsunterhalt
Muss immer einer von beiden Eheleuten während einer Trennung Unterhalt zahlen?
Nicht zwangsläufig: Ein Zahlungsanspruch entsteht nur dann, wenn zwischen beiden erhebliche Unterschiede hinsichtlich ihrer finanziellen Möglichkeiten bestehen – also einer bedürftig ist und beim anderen Leistungsfähigkeit vorliegt.
Kann auch bei kurzer Ehedauer ein Anspruch bestehen?
Länge der Ehe spielt für das Entstehen eines grundsätzlichen Anspruchs keine Rolle – auch bei kurzer Dauer kann ein Bedarf entstehen.
Muss ich sofort arbeiten gehen um meinen Bedarf selbst zu decken?
Nicht zwingend: Während des ersten Jahres nach Beginn einer offiziellen räumlichen/lebenspraktischen Aufhebung besteht meist keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit über das bisherige Maß hinaus.
Können eigene Schulden vom Einkommen abgezogen werden?
Einfache Konsumschulden finden meist keine Berücksichtigung; laufende Kreditraten für gemeinsam genutzte Anschaffungen hingegen können teilweise einkommensmindernd wirken.
Besteht auch dann noch ein Recht auf Unterhaltszahlung wenn beide weiterhin zusammen wohnen?
Theoretisch ja – sofern tatsächlich getrennte Haushaltsführung praktiziert wird (wirtschaftlich/persönlich), reicht dies aus um als „getrennt lebend“ zu gelten.
Kann man sich gegenseitig vertraglich vom Unterhaltsanspruch befreien?
Eine vollständige vertragliche Ausschließung dieses Rechtsanspruches ist grundsätzlich nicht möglich solange die Ehe formal fortbesteht; individuelle Regelungen sind aber zulässig soweit sie fair gestaltet wurden .
Wie lange dauert es bis über einen Antrag entschieden wird?
Die Dauer hängt stark vom Einzelfall sowie Arbeitsbelastung zuständiger Stellen ab ; häufig dauert es mehrere Wochen bis Monate . In dringenden Fällen gibt es Möglichkeiten schnellerer Entscheidungen .
Kann ich rückwirkend Geld verlangen ?
Rückwirkende Zahlungen sind nur begrenzt möglich , typischerweise erst ab schriftlicher Aufforderung bzw . Geltendmachung gegenüber dem zahlungsverpflichteten Teil . Eine rückwirkende Durchsetzung ohne vorheriges Verlangen scheidet meistens aus .