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Nachehelicher Unterhalt


Definition des Begriffs Nachehelicher Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt bezeichnet finanzielle Leistungen, die nach rechtskräftiger Scheidung einer Ehe von einem geschiedenen Ehegatten an den anderen zu entrichten sind. Diese Unterhaltsleistungen entstehen aus der Verpflichtung, nach Beendigung der Ehe weiterhin für das wirtschaftliche Wohlergehen des Ex-Partners zu sorgen, sofern bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Der nacheheliche Unterhalt unterscheidet sich vom Trennungsunterhalt, der lediglich für die Zeit zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung gezahlt wird.

Kontext und Relevanz des Begriffs Nachehelicher Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt ist in Deutschland ein wesentliches Instrument des sozialen Ausgleichs nach einer Scheidung. Ziel des Gesetzgebers ist es, Benachteiligungen zu vermeiden, welche durch die Ehe, insbesondere durch Kinderbetreuung oder Einkommensverzicht einer Partei, im Verlauf der Ehezeit entstanden sein können. Insbesondere soll gewährleistet werden, dass ein Ehepartner, der sich während der Ehe aus familiären Gründen nicht oder nur teilweise am Erwerbsleben beteiligt hat, nach der Scheidung nicht in eine wirtschaftliche Not gerät.

Das Thema betrifft häufig folgende Lebensbereiche:

  • Privatleben: Ehepaare, die sich scheiden lassen, und deren familiäres Umfeld.
  • Rechtliche Streitigkeiten: Auseinandersetzungen vor Familiengerichten über die Höhe und Dauer des Unterhalts.
  • Sozialpolitik: Wirkung auf das Armutsrisiko nach Scheidungen, insbesondere bei Betreuungspflichten.

Formelle und Laienverständliche Definition

Laienverständlich lässt sich nachehelicher Unterhalt wie folgt beschreiben: Wenn eine Ehe geschieden wird, kann der wirtschaftlich schwächere Ehepartner vom finanziell besser gestellten Ex-Partner einen regelmäßigen Geldbetrag erhalten. Dieser Beitrag soll helfen, den Lebensstandard zu sichern, den der Empfänger während der Ehe geführt hat, oder vor finanzieller Not schützen. Die Gewährung dieses Unterhalts steht stets unter dem Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen und bedarf eines individuellen Nachweises der Unterhaltsbedürftigkeit.

Rechtliche Grundlagen für Nachehelichen Unterhalt

Der nacheheliche Unterhalt ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in den §§ 1569 bis 1586b BGB.

Wesentliche Paragrafen

  • § 1569 BGB – Grundsatz der Eigenverantwortung: Nach einer Scheidung besteht die Pflicht, selbst für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen (Prinzip der Eigenverantwortung).
  • § 1570 BGB – Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes: Ein Elternteil kann Unterhalt verlangen, solange und soweit ihm aufgrund der Kinderbetreuung eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.
  • § 1571 BGB – Unterhalt wegen Alters: Unterhalt wird gewährt, soweit dem Ex-Partner wegen Alters eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.
  • § 1572 BGB – Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen: Wer krank ist oder aus anderen Gründen außerstande ist, zu arbeiten, kann Anspruch auf Unterhalt geltend machen.
  • § 1573 BGB – Aufstockungsunterhalt: Wenn der Ex-Partner arbeitet, aber sein Einkommen unter dem früheren Lebensstandard liegt, kann Aufstockungsunterhalt beansprucht werden.
  • § 1576 BGB – Billigkeitsunterhalt: In Ausnahmesituationen kann auch Unterhalt aus Gründen der Billigkeit zugesprochen werden.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Nachehelichen Unterhalt

Um nachehelichen Unterhalt beanspruchen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten: Der antragstellende Ex-Partner muss bedürftig sein, das heißt, seinen angemessenen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln (Einkommen oder Vermögen) bestreiten können.
  2. Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen: Der zahlungspflichtige Ex-Partner muss in der Lage sein, den Unterhalt zu leisten, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden.
  3. Vorliegen eines gesetzlichen Unterhaltstatbestands: Mindestens einer der in §§ 1570 ff. BGB genannten Gründe wie Kinderbetreuung, Alter, Krankheit oder Einkommensdifferenz muss gegeben sein.

Häufige Anwendungsfälle

Nachehelicher Unterhalt wird typischerweise in folgenden Situationen zugesprochen:

  • Ein Ehepartner gibt seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Kindererziehung auf.
  • Ein Ehepartner wird während der Ehe beruflich benachteiligt (z.B. wegen Hausarbeit oder Pflege von Angehörigen).
  • Ein Ex-Partner ist aufgrund von Alter oder Krankheit nicht mehr in der Lage, selbst für den Lebensunterhalt zu sorgen.
  • Eine Einkommensdifferenz führt dazu, dass ein selbst erwerbstätiger Ehepartner den ehelichen Lebensstandard nicht halten kann.

Arten des Nachehelichen Unterhalts

Das Gesetz unterscheidet verschiedene Formen des nachehelichen Unterhalts, je nach Lebenslage des anspruchsberechtigten Ex-Partners:

Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB)

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Unterhalt, darüber hinaus nur bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa krankheitsbedingte Betreuungsbedürftigkeit des Kindes.

Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)

Wer aufgrund seines Alters keine zumutbare Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen kann, erhält Unterhalt für einen zeitlich unbegrenzten Zeitraum oder so lange, wie die Voraussetzungen fortbestehen.

Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB)

Hat die Scheidung eine Person in einer Lebensphase getroffen, in der Krankheit oder Gebrechen eine Erwerbstätigkeit ausschließen, kann der Unterhalt dauerhaft beansprucht werden.

Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs.2 BGB)

Einem geschiedenen Ehegatten kann Aufstockungsunterhalt gewährt werden, wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensstandard der Ehe aufrechtzuerhalten.

Unterhalt zur Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB)

Wenn eine Ausbildung oder Fortbildung notwendig wird, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, kann in einer Übergangszeit Unterhalt verlangt werden.

Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)

Dieser Unterhalt wird im Ausnahmefall zugesprochen, wenn andere Gründe eine Unterstützung als angemessen erscheinen lassen.

Berechnung und Dauer des Nachehelichen Unterhalts

Die Höhe des Unterhalts richtet sich maßgeblich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, dem nach der Scheidung realisierbaren Einkommen beider Ehegatten und etwaigen ehebedingten Nachteilen.

Zur Berechnung werden folgende Faktoren herangezogen:

  • Einkommen und Vermögen beider Ehegatten
  • Bedarf des unterhaltsberechtigten Ex-Partners (Orientierung am Lebensstandard während der Ehe)
  • Kindesunterhalt und eigene Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen
  • Anrechnung eigenen Erwerbseinkommens und sonstiger Einkünfte des Unterhaltsberechtigten

Die Dauer des Unterhaltsanspruchs variiert und kann befristet oder – bei Vorliegen besonderer Umstände – auch unbefristet sein. Mit der gesetzlichen Reform 2008 wurde das Prinzip der Eigenverantwortung gestärkt und die Dauer des Anspruchs häufig zeitlich begrenzt.

Typische Problemstellungen beim Nachehelichen Unterhalt

In der Praxis ergeben sich häufig folgende Problemfelder:

  • Nachweis der Bedürftigkeit: Der unterhaltsberechtigte Ex-Partner muss nachweisen, dass er weder durch Arbeit noch durch Vermögensverwertung für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.
  • Schwierigkeiten bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens: Unklare Vermögensverhältnisse oder das Verschweigen von Einkünften erschweren die korrekte Berechnung.
  • Abgrenzung zur Eigenverantwortung: Gerichte prüfen streng, ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist.
  • Befristung und Herabsetzung des Unterhalts gemäß § 1578b BGB: Die Gerichte können den Unterhalt begrenzen oder herabsetzen, wenn eine langfristige Zahlung im Einzelfall nicht mehr zumutbar ist.
  • Veränderungen bei Einkommens- oder Vermögensverhältnissen: Änderungen können zu Anpassungen oder zum Wegfall der Unterhaltspflicht führen.

Beispiel: Eine Mutter erhält nach der Scheidung zunächst Unterhalt wegen Betreuung des gemeinsamen Kindes. Mit zunehmendem Alter des Kindes erwartet das Gesetz, dass sie einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Unterhaltsanspruch kann dann reduziert oder ganz aufgehoben werden.

Institutionen und Verwaltung im Zusammenhang mit Nachehelichem Unterhalt

Entscheidungsträger für die Festsetzung und Durchsetzung des nachehelichen Unterhalts sind in der Regel die Familiengerichte. Im Vollstreckungsfall unterstützen Jugendämter (beispielsweise bei Unterhaltsvorschuss) und andere kommunale Stellen. Wichtige Verwaltungsvorschriften und Leitlinien bieten insbesondere die Düsseldorfer Tabelle sowie die Leitlinien der Oberlandesgerichte zur Berechnung des Unterhalts.

Zusammenfassung: Wesentliche Aspekte des Nachehelichen Unterhalts

  • Nachehelicher Unterhalt ist ein gesetzlich geregelter Anspruch nach der Scheidung und dient dem sozialen Ausgleich zwischen den Ex-Ehepartnern.
  • Voraussetzungen: Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und das Vorliegen im Gesetz genannter Gründe.
  • Rechtsgrundlagen: §§ 1569-1586b BGB, mit weiteren Konkretisierungen durch Rechtsprechung und unterhaltsrechtliche Leitlinien.
  • Arten: Unterhalt wegen Kinderbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbsunfähigkeit, Aufstockung oder Billigkeit.
  • Berechnung und Dauer: Orientieren sich an den ehelichen Lebensverhältnissen, individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie rechtlichen Grenzen der Eigenverantwortung.
  • Problemstellungen: Betreffen häufig Nachweis der Bedürftigkeit, Anrechnung eigenen Einkommens, Veränderung der Lebensverhältnisse und mögliche Befristung.

Hinweise zur Relevanz des Begriffs

Das Thema nachehelicher Unterhalt ist insbesondere für Personen von Bedeutung, die sich mit den Folgen einer Scheidung auseinandersetzen müssen. Es betrifft sowohl Unterhaltsberechtigte als auch -pflichtige, Eltern mit Sorgeverantwortung, wirtschaftlich abhängige Ehepartner und Personen in der Familienrechtsberatung. Die genaue Kenntnis der gesetzlichen Regelungen kann dazu beitragen, eigene Ansprüche realistisch einzuschätzen und wirtschaftliche Risiken im Falle einer Scheidung besser zu bewerten. Auch bei der Planung von Eheverträgen oder bei Fragen zum Ehegattenunterhalt ist das Verständnis des nachehelichen Unterhalts von besonderer Bedeutung.

Häufig gestellte Fragen

Wer hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?

Nach einer Scheidung kann ein Ehegatte Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben, wenn er oder sie nicht in der Lage ist, für den eigenen Lebensunterhalt vollständig selbst aufzukommen. Dies gilt insbesondere, wenn während der Ehe eine Rollenverteilung bestand, etwa weil sich ein Partner um die Kindererziehung oder den Haushalt kümmerte und deshalb auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet oder diese reduziert hat. Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn wegen Alters, Krankheit, Erwerbsunfähigkeit oder aus anderen Gründen wie Ausbildung, Arbeitslosigkeit oder Betreuung gemeinsamer Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Allerdings ist hierbei das Prinzip der Eigenverantwortung maßgeblich: Grundsätzlich erwartet das Gesetz, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung für sich selbst sorgt, sofern es ihm möglich und zumutbar ist.

Welche Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erfüllt sein?

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt setzt verschiedene Voraussetzungen voraus. Zunächst muss eine Scheidung erfolgt sein. Weiterhin muss ein konkreter Unterhaltstatbestand wie zum Beispiel Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB), Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB), Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB), Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB) oder Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) gegeben sein. Darüber hinaus ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erforderlich. Das bedeutet, der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss finanziell auf Unterstützung angewiesen und der unterhaltspflichtige Ehegatte hierzu in der Lage sein. Die konkreten Ansprüche werden durch das Familiengericht individuell geprüft und in der Scheidungsfolgenvereinbarung oder im Urteil festgehalten.

Wie lange muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?

Die Dauer des nachehelichen Unterhalts ist generell vom Einzelfall abhängig. Das Gesetz sieht keine festen Fristen vor, legt jedoch Wert auf die sogenannte „Befristung und Begrenzung“ (§ 1578b BGB). Insbesondere soll der nacheheliche Unterhalt nur so lange gezahlt werden, wie die Anspruchsvoraussetzungen bestehen und dem Berechtigten ein eigenständiger Lebensunterhalt nicht zugemutet werden kann. Sobald der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch zumutbare Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt selbst sichern kann – oder keine betreuungspflichtigen Kinder mehr zu versorgen sind – kann der Unterhaltsanspruch befristet oder herabgesetzt werden. In Ausnahmefällen, etwa bei Krankheit oder Altersunterhalt, kann der Anspruch auch unbefristet sein.

Wie wird die Höhe des nachehelichen Unterhalts berechnet?

Die Höhe des nachehelichen Unterhalts richtet sich in erster Linie nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung. Grundlage ist häufig das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten unter Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen, Schulden und sonstiger Abzüge. Aus diesem Nettoeinkommen wird für den Unterhaltsberechtigten meist die sogenannte „Quote“ ermittelt, die in der Regel zwischen 45 und 55 Prozent des Differenzeinkommens beider Ehegatten liegt (nach Abzug des sogenannten Erwerbstätigenbonus). Dabei werden eigene Einkünfte des Berechtigten mindernd angerechnet. Zusätzlich spielen Sonderfälle wie Kindesunterhalt, Krankheitskosten und sonstige außergewöhnliche Aufwendungen eine Rolle. Außerdem gibt es einen Selbstbehalt, der den Unterhaltspflichtigen vor eigener Bedürftigkeit schützen soll.

Kann nachehelicher Unterhalt rückwirkend geltend gemacht werden?

Nachehelicher Unterhalt kann grundsätzlich nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der Unterhaltspflichtige entweder zur Zahlung aufgefordert, gemahnt oder rechtzeitig (zum Beispiel durch einen Antrag bei Gericht oder das Jugendamt) in Verzug gesetzt wurde. Für zurückliegende Zeiträume, in denen keine Aufforderung oder Geltendmachung erfolgte, kann Unterhalt in der Regel nicht rückwirkend gefordert werden. Ausnahmen greifen nur bei besonders gelagerten Fällen, etwa wenn der Unterhaltspflichtige wissentlich den Unterhaltsanspruch verschleiert hat oder bei unverschuldeter Unkenntnis des Anspruchsberechtigten.

Unter welchen Umständen kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegfallen?

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann in verschiedenen Situationen entfallen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte wieder heiratet oder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Weiterhin kann der Anspruch wegfallen, sofern der Unterhaltsberechtigte einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgehen kann und dadurch den eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann. Auch grobes Fehlverhalten gegenüber dem Pflichtigen – etwa schwere Straftaten – kann den Unterhaltsanspruch verwirken. Zudem kann der Anspruch entfallen, wenn der Unterhaltspflichtige leistungsunfähig ist oder der Unterhaltsanspruch zeitlich befristet war und die Frist abgelaufen ist.

Gibt es Möglichkeiten, den nachehelichen Unterhalt individuell zu regeln?

Ja, Ehegatten können durch eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung oder einen Ehevertrag individuelle Regelungen zum nachehelichen Unterhalt treffen. Dabei können die Parteien – unter Wahrung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und unter Berücksichtigung etwaiger Sittenwidrigkeit – den Umfang, die Dauer und die Höhe des Unterhaltsanspruchs festlegen oder einen Unterhaltsverzicht vereinbaren. Es ist zu beachten, dass derartige Vereinbarungen notariell beurkundet werden müssen und im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung gegebenenfalls abgeändert werden können, wenn sie eine Partei unangemessen benachteiligen oder gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen.