Der Europäische Gerichtshof hat das Rechtsmittel eines Getränkeherstellers und seiner Tochtergesellschaft gegen die europäische Prüfung des Erwerbs eines Getränkegroßhändlers zurückgewiesen (EuGH, Urteil vom 8. Oktober 2026 – C‑572/25 P). Maßgeblich war, wann eine nicht anmeldepflichtige Konzentration der zuständigen Wettbewerbsbehörde im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 mitgeteilt worden ist. Die bloße Kenntnis vom Bestehen des Vorhabens setzt die Frist von 15 Arbeitstagen nach der Entscheidung nicht in Lauf.
Erwerb von Boissons Heintz durch Brasserie Nationale
Der Getränkehersteller B. ist in Luxemburg in der Herstellung von Bier und Mineralwasser tätig. Seine hundertprozentige Tochtergesellschaft M. vertreibt Getränke im Großhandel in Luxemburg, Frankreich und Belgien. H. ist ebenfalls im Getränkegroßhandel in Luxemburg tätig.
B. gab am 31. Januar 2024 den Abschluss der Transaktion bekannt. M. hatte sämtliche Gesellschaftsanteile an dem Großhändler H. erworben, wodurch B. die alleinige Kontrolle über das Unternehmen erlangte.
Keine reguläre Anmeldepflicht
Die maßgeblichen Umsatzschwellen des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 wurden nicht erreicht. Die Konzentration hatte deshalb keine unionsweite Bedeutung und musste nicht nach Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung bei der Europäischen Kommission angemeldet werden.
In Luxemburg bestand zu diesem Zeitpunkt kein nationales System zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. Auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums war keine Anmeldung erforderlich.
Verweisung an die Europäische Kommission
B. setzte die luxemburgische Wettbewerbsbehörde am 22. Dezember 2023 davon in Kenntnis, dass M. den Erwerb von H. beabsichtigte. Am 10. Januar 2024 fand ein Gespräch zwischen den beteiligten Unternehmen und der Behörde statt.
Ab dem 17. Januar 2024 erhielt die Behörde Informationen Dritter über die Transaktion. Einer dieser Dritten beantragte am 25. Januar 2024 förmlich, das Vorhaben nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 an die Kommission zu verweisen, und übermittelte ergänzende Angaben.
Die luxemburgische Wettbewerbsbehörde ersuchte die Kommission am 7. Februar 2024 um Prüfung des Zusammenschlusses. Die Kommission nahm das Verweisungsersuchen mit Entscheidung vom 14. März 2024 an und informierte Brasserie Nationale am selben Tag.
Voraussetzungen des Art. 22 der Fusionskontrollverordnung
Nach Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 können ein oder mehrere Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, eine Konzentration zu prüfen, wenn:
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die Konzentration keine unionsweite Bedeutung im Sinne von Art. 1 der Verordnung hat,
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sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und
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sie den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder der ersuchenden Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen droht.
Das Ersuchen ist spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Anmeldung der Konzentration zu stellen. Ist keine Anmeldung vorgeschrieben, beginnt die Frist nach Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 mit der Mitteilung an den betroffenen Mitgliedstaat.
Die luxemburgische Wettbewerbsbehörde befürchtete eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Getränkehandel und Beschränkungen des Marktzugangs für ausländische Hersteller. Nach der Entscheidung der Kommission lagen die erforderlichen Informationen frühestens am 17. Januar 2024 vor. Das am 7. Februar 2024 eingegangene Ersuchen sei daher fristgerecht gewesen.
Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union
B. und M. erhoben am 3. Juni 2024 Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission.
Nach der mündlichen Verhandlung Anfang März 2025 wies das Gericht der Europäischen Union die Klage mit Urteil vom 2. Juli 2025 ab. Die Unternehmen hatten acht Klagegründe erhoben. Der zweite Klagegrund betraf die Frage, ob die Frist von 15 Arbeitstagen eingehalten worden war.
Anforderungen an eine Mitteilung
Das Gericht legte den Begriff der „Mitteilung“ anhand des Wortlauts, des Zusammenhangs, des Regelungszwecks und der Entstehungsgeschichte von Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 aus. Wegen Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen ließ sich die Bedeutung nicht allein aus dem Wortlaut ableiten.
Nach der Auslegung des Gerichts muss eine Mitteilung in formeller Hinsicht eine aktive Übermittlung einschlägiger Informationen an die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats darstellen. Inhaltlich müssen die Informationen ausreichen, damit die Behörde vorläufig prüfen kann, ob die Voraussetzungen für ein Verweisungsersuchen erfüllt sind.
Von wem die Angaben stammen, ist dabei unerheblich. Sie können durch die beteiligten Unternehmen, durch Dritte oder aus einer anderen Quelle aktiv übermittelt werden. Die bloße Information über die Existenz der Transaktion genügt hingegen nicht.
Wirksamkeit des Verweisungsverfahrens
Das Gericht stellte darauf ab, dass die nationale Behörde innerhalb einer besonders kurzen Frist beurteilen muss, ob die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1 erfüllt sind. Würde bereits die bloße Kenntnis von einer Konzentration den Fristbeginn auslösen, müsste die Behörde innerhalb von 15 Arbeitstagen selbst umfangreiche Informationen beschaffen.
Eine solche Auslegung würde nach Auffassung des Gerichts eine erhebliche administrative Belastung verursachen und könnte dem Verweisungsmechanismus seine praktische Wirksamkeit nehmen. Art. 22 begründe daher keine Verpflichtung der nationalen Wettbewerbsbehörden, nach Bekanntwerden einer Transaktion aktiv sämtliche für eine mögliche Verweisung erforderlichen Angaben zu ermitteln.
Zugleich sah das Gericht keine faktische Anmeldepflicht. Die Mitteilung unterscheide sich nach Form, Inhalt und Zweck von einer förmlichen Anmeldung.
Rechtssicherheit beim Beginn der Frist
Das Gericht hielt seine Auslegung auch mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit für vereinbar. Der Beginn der Frist knüpfe an die aktive Übermittlung hinreichender Informationen an und hänge damit nicht von unvorhersehbaren Umständen wie der Verfügbarkeit öffentlich zugänglicher Angaben ab.
Die an einer Konzentration beteiligten Unternehmen könnten der Behörde die Informationen übermitteln, die eine vorläufige Prüfung ermöglichen. Nach Ablauf der dadurch ausgelösten Frist könne kein Verweisungsersuchen mehr gestellt werden.
Für eine hinreichende Mitteilung vor dem 17. Januar 2024 sah das Gericht keinen Nachweis. Es beanstandete deshalb nicht, dass die Kommission dieses Datum als Fristbeginn zugrunde gelegt hatte. Auch die Einwände wegen einer vermeintlich unzureichenden Prüfung der Frist sowie wegen eines Verstoßes gegen Vertrauensschutz und Rechtssicherheit blieben ohne Erfolg.
Rechtsmittel vor dem Europäischen Gerichtshof
B. und M. legten am 29. August 2025 Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein. Das Rechtsmittel beruhte auf einem einzigen, in zwei Teile gegliederten Rechtsmittelgrund.
Die Unternehmen beantragten, das Urteil insoweit aufzuheben, als das Gericht den Begriff der Mitteilung fehlerhaft ausgelegt und die Fristberechnung der Kommission bestätigt habe. Außerdem sollte die Entscheidung der Kommission vom 14. März 2024 aufgehoben werden.
Der Rechtsmittelgrund betraf:
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im ersten Teil die Auslegung der Mitteilung an den betroffenen Mitgliedstaat,
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im zweiten Teil die Berechnung der Frist von 15 Arbeitstagen.
Die Kommission, die luxemburgische Wettbewerbsbehörde und A., die die Kommission unterstützten, beantragten die Zurückweisung des Rechtsmittels sowie eine Verurteilung der Rechtsmittelführerinnen zur Tragung der Kosten.
EuGH bestätigt die Auslegung des Gerichts
Der EuGH folgte der Auslegung des Gerichts. Eine Mitteilung nach Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 muss der zuständigen Behörde eine vorläufige Beurteilung ermöglichen, ob das Vorhaben den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Gebiet des ersuchenden Mitgliedstaats erheblich zu beeinträchtigen droht.
Keine zwingende Voraussetzung für ein Verweisungsersuchen
Die Rechtsmittelführerinnen hatten geltend gemacht, das Gericht habe die Mitteilung unzutreffend als zwingende Voraussetzung für ein Verweisungsersuchen behandelt. Der EuGH sah darin ein fehlerhaftes Verständnis des erstinstanzlichen Urteils.
Das Gericht habe lediglich bestimmt, welche Anforderungen an eine Mitteilung zu stellen sind, wenn diese den Lauf der Frist auslösen soll. Es habe nicht entschieden, dass eine solche Mitteilung notwendige Voraussetzung für die Stellung eines Verweisungsersuchens sei.
Bloße Kenntnis löst die Frist nicht aus
Nach der Entscheidung muss Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 zusammen mit Unterabs. 1 gelesen werden. Weil die nationale Behörde die dort genannten Voraussetzungen innerhalb von 15 Arbeitstagen bewerten muss, benötigt sie ausreichend vollständige Informationen.
Die bloße Kenntnis vom Bestehen eines Zusammenschlusses reicht hierfür nicht aus. Andernfalls müsste die Behörde in sehr kurzer Zeit erhebliche Ressourcen einsetzen, um die für ihre Prüfung benötigten Tatsachen selbst zu beschaffen. Dies könnte die Wirksamkeit des Verweisungsmechanismus beeinträchtigen.
Der EuGH erkannte darin kein Recht der nationalen Wettbewerbsbehörden auf Untätigkeit. Die Auslegung schließe lediglich aus, dass schon die Kenntnis von der Existenz einer Konzentration den Fristlauf in Gang setzt.
Informationen dienen auch der Kommission
Die übermittelten Informationen sind nicht nur für die Entscheidung der nationalen Behörde über ein Verweisungsersuchen von Bedeutung. Sie ermöglichen auch der Kommission die Prüfung, ob sie die Konzentration untersuchen will.
Nach Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verfügt die Kommission dafür über zehn Arbeitstage nach Ablauf der Beitrittsfrist für andere Mitgliedstaaten. Auch dieser kurze Zeitraum spricht nach Auffassung des EuGH dafür, dass die Mitteilung genügend Angaben für eine vorläufige Beurteilung enthalten muss.
Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit
Der EuGH bestätigte ferner, dass diese Auslegung dem Grundsatz der Rechtssicherheit entspricht. Der Fristbeginn hängt von einem überprüfbaren Vorgang ab: der aktiven Übermittlung der Informationen, die für eine erste Beurteilung der Voraussetzungen ausreichen.
Die gegenteilige Auffassung würde den Fristbeginn von unsicheren Umständen abhängig machen. Insbesondere wäre unklar, wann eine Behörde durch öffentliche oder anderweitig verfügbare Angaben erstmals Kenntnis von einer Transaktion erlangt hat.
Einwand zur Abgrenzung von Anmeldung und Mitteilung
Die Rechtsmittelführerinnen rügten außerdem, das Gericht habe die Begriffe der Anmeldung und der Mitteilung miteinander vermengt. Eine Mitteilung müsse weniger formal sein als eine Anmeldung.
Der EuGH behandelte diese Rüge als unzulässig. Das Gericht hatte erläutert, weshalb sich eine Mitteilung sowohl nach ihrer Form als auch nach Inhalt und Zweck von einer obligatorischen Anmeldung unterscheidet. Die Rechtsmittelführerinnen zeigten nach Auffassung des EuGH nicht konkret auf, welcher Rechtsfehler diesem Teil der Begründung anhaften sollte.
Der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes wurde damit teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Fristberechnung bleibt bestehen
Mit dem zweiten Teil ihres Rechtsmittelgrundes vertraten B. und M. die Auffassung, die luxemburgische Wettbewerbsbehörde habe die erforderliche Mitteilung spätestens am 10. Januar 2024 erhalten. Das Verweisungsersuchen sei deshalb nach Ablauf der Frist gestellt worden.
Dieser Einwand hing unmittelbar von der Auslegung des Mitteilungsbegriffs ab. Da der EuGH die Auslegung des Gerichts bestätigte, wies er auch den zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurück. Das Rechtsmittel blieb somit insgesamt erfolglos.
Kostenfolge und weitere Entwicklung der Transaktion
B. und M. tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission, der luxemburgischen Wettbewerbsbehörde und von A.
Die fusionskontrollrechtliche Freigabe erfolgte in Phase I unter der Bedingung, dass die On-Trade-Aktivitäten von H. veräußert werden. Als Erwerberin des Veräußerungsgeschäfts genehmigte die Kommission den belgischen Getränkegroßhändler Y. Die Kommission hatte außerdem die ernsthafte Gefahr gesehen, dass das zusammengeschlossene Unternehmen konkurrierende Wasserhersteller gegenüber der Marke L. vom Markt abschotten könnte.
M. gab am 12. Januar 2026 bekannt, die Belieferungsaktivitäten von H. für Hotels, Restaurants und Cafés auf die belgische Gruppe Y übertragen zu haben. Diese führt die Tätigkeiten unter der Marke H. fort.
Bedeutung für die europäische Fusionskontrolle
Die Entscheidung konkretisiert den Beginn der 15-Arbeitstage-Frist bei Konzentrationen, für die keine Anmeldepflicht besteht. Nicht die bloße Kenntnis des Vorhabens ist ausschlaggebend. Erforderlich ist vielmehr eine aktive Übermittlung hinreichender Informationen, anhand derer die nationale Behörde die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1 vorläufig beurteilen kann.
Damit bleibt eine Verweisung an die Kommission auch bei Transaktionen möglich, die weder die europäischen Umsatzschwellen erreichen noch einer nationalen Zusammenschlusskontrolle unterliegen. Für rechtliche Fragen zu den Auswirkungen dieser Entscheidung und zum europäischen Wettbewerbsrecht bietet MTR Legal eine auf den jeweiligen Sachverhalt ausgerichtete Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht an.