Das Finanzgericht Münster hat mit FG Münster, Urteil vom 21. April 2026 – 13 K 317/25 K,G,F über die steuerliche Behandlung bestimmter Zinszahlungen an außenstehende Aktionäre entschieden. Gegenstand der im Oktober 2026 veröffentlichten Übersicht sind dieses und weitere Verfahren, die nun beim Bundesfinanzhof oder beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind. Entscheidungen in den nachfolgend aufgeführten Rechtsmittelverfahren liegen noch nicht vor.
Steuerfragen für Unternehmen
Abfindungszinsen bei einem Ergebnisabführungsvertrag
Im Verfahren I R 10/26 ist zu klären, ob Abfindungszinsen nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG als Ausgleichszahlungen im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG und § 16 KStG einzuordnen sind. Betroffen sind Zinsen, die zwischen dem Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags und der Ausübung der Option durch außenstehende Aktionäre entstanden sind.
Dem Verfahren liegt das Urteil des FG Münster vom 21. April 2026 – 13 K 317/25 K,G,F zugrunde. Ausgangspunkt waren zwei Klagen, die zuvor unter den Aktenzeichen 13 K 317/25 K,F und 13 K 320/25 K,G,F geführt worden waren. Das Gericht verband sie mit Beschluss vom 21. März 2025 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.
Die Klägerinnen hatten bereits während der Betriebsprüfung der steuerlichen Beurteilung durch die Großbetriebsprüfung widersprochen. Sie berufen sich insbesondere auf § 16 Satz 2 KStG. Beim BFH wird die Sache unter dem Aktenzeichen I R 10/26 geführt.
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei mitvermieteten Betriebsvorrichtungen
Das Verfahren III R 6/26 betrifft die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG. Der BFH hat zu beurteilen, ob diese Vergünstigung anwendbar bleibt, wenn zusammen mit einem Grundstück fest verbundene Einrichtungen überlassen werden, die als Betriebsvorrichtungen gelten.
Im konkreten Fall geht es um einen Waschplatz und eine Fahrzeugwaage. Zu entscheiden ist, ob ihre Mitvermietung ein für die erweiterte Kürzung schädliches Nebengeschäft darstellt. Grundlage der Revision ist das Urteil des FG Münster vom 12. März 2026 – 10 K 30/24 G; das FG Münster führt das Verfahren in seiner amtlichen Übersicht der Verfahren von besonderem Interesse.
Umsatzsteuerliche Einordnung von Reinigungsarbeiten auf Baustellen
Unter dem Aktenzeichen V R 4/25 befasst sich der BFH mit dem Begriff der Reinigungsleistung in § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG. Das Verfahren betrifft folgende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an Gebäuden:
- Es werden Baufein- und Baugrobreinigungen ausgeführt.
- Flächen werden gefegt.
- Abfälle werden gesammelt und anschließend abtransportiert.
Zu klären ist, ob diese Arbeiten unter § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG fallen. Vorinstanz ist das FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Januar 2025 – 7 K 7159/22.
Säumniszuschläge nach Rückgabe einer Lastschrift
Im Verfahren VII R 24/26 geht es um Säumniszuschläge bei Steuerschulden, die während einer insolvenzreifen Zeit fällig wurden. Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Folgen der Widerspruch gegen zuvor per Lastschrift eingezogene Steuerbeträge und der anschließende Widerruf der Einzugsermächtigung haben.
Der BFH muss entscheiden, ob zunächst eingezogene Beträge trotz ihrer späteren Rückgabe als wirksam geleistete Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO anzusehen sind. Damit verbunden ist die Frage, ob die Steuerforderungen als am Fälligkeitstag entrichtet gelten. Ausgangspunkt ist das Urteil des Sächsischen FG vom 2. April 2025 – 1 K 1008/22.
Steuerfreiheit von Zahlungen für Betreuungsleistungen
Das Verfahren VIII R 17/26 betrifft Zahlungen für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in einer familienanalogen Wohngruppe. Gegenstand der Prüfung ist, ob diese Leistungen als steuerfreie Beihilfen nach § 3 Nr. 11 EStG einzuordnen sind.
Dem Verfahren liegt das Urteil des FG Münster vom 4. November 2025 – 14 K 2262/22 E zugrunde.
Feststellung von Einkünften einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft
Unter dem Aktenzeichen VIII R 20/26 ist die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO Gegenstand des Verfahrens. Der BFH hat zu klären, ob eine solche Feststellung auch dann durchzuführen ist, wenn die Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ausschließlich einem einzelnen Gesellschafter zuzurechnen sind.
Im Ausgangsfall geht es um einen Veräußerungsverlust im Sinne von § 17 EStG, der zugleich den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt. Vorinstanz ist das FG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juli 2026 – 14 K 1640/24 F.
Aufzeichnungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Eine Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die Aufzeichnung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines selbstständig tätigen Steuerpflichtigen. Das Verfahren wird beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1327/26 geführt.
Ausgangspunkt ist das Urteil des BFH vom 24. März 2026 – VIII R 6/24.
Verfahren mit Bedeutung für Kapitalanleger und Vermögensinhaber
Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim
Im Verfahren II R 26/26 geht es um die Reichweite der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG. Zu entscheiden ist, ob die Regelung entsprechend auf eine Immobilie angewendet werden kann, die der Erblasser bis zu seinem Tod nicht selbst bewohnt hatte.
Vorinstanz ist das FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2026 – 4 K 1808/25 Erb. Der BFH wird damit über die Frage zu befinden haben, ob die Familienheimregelung in dieser Konstellation einer analogen Anwendung zugänglich ist.
Erstattungsanspruch getrennt lebender Ehegatten
Das Verfahren III R 9/26 betrifft Ehegatten, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden, inzwischen jedoch getrennt leben. Nach einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung auf null Euro steht die Zuordnung des Erstattungsanspruchs aus § 37 Abs. 2 AO einschließlich Solidaritätszuschlag und Zinsen im Streit.
Zu prüfen ist, ob die Erstattung vollständig dem Ehegatten zusteht, der die für die Änderungsfestsetzung maßgeblichen Nachzahlungen erkennbar ausschließlich auf eigene Rechnung erbracht hat. Dem steht die im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14. Januar 2015 unter Tz. 3.7 beschriebene Gesamtaufrollung sämtlicher Zahlungen mit einer anteiligen Verteilung des Erstattungsbetrags gegenüber. Hinzu kommt, dass frühere Vorauszahlungen, die auch für Rechnung beider Ehegatten geleistet worden waren, bereits vollständig erstattet wurden.
Grundlage des Revisionsverfahrens ist das Urteil des FG München vom 16. April 2026 – 10 K 1745/24.
Verfahren mit Bedeutung für Arbeitnehmer
Kindergeld nach Ablauf der Ausschlussfrist
Im Verfahren III R 47/25 steht das Verhältnis zwischen der einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Kindergeld und der Ausschlussfrist des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG im Mittelpunkt. Der BFH hat zu entscheiden, ob das dem Steuerpflichtigen nach § 31 Satz 4 EStG zugerechnete Kindergeld die Einkommensteuerfestsetzung auch dann mindert, wenn der nach § 31 Satz 5 EStG erforderliche Nachweis der Familienkasse für den betreffenden Zeitraum nicht vorliegt.
Grund für den fehlenden Nachweis ist in diesem Fall der Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist. Vorinstanz ist das FG Düsseldorf, Urteil vom 12. November 2025 – 13 K 2122/24 E.
Außerhäusliches Arbeitszimmer gemeinsam mietender Ehegatten
Das Verfahren VI R 13/26 behandelt Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer. Die betroffenen Räume wurden gemeinsam von Ehegatten angemietet, jedoch ausschließlich von einem Ehegatten beruflich genutzt.
Zu klären ist, ob bei dieser Gestaltung zwischen grundstücksorientierten und nutzungsorientierten Aufwendungen zu unterscheiden ist. Grundlage des Verfahrens ist das Urteil des Niedersächsischen FG vom 19. August 2026 – 3 K 54/26.
Bedeutung der noch offenen Entscheidungen
Die anhängigen Verfahren betreffen unterschiedliche Bereiche des Ertragsteuer-, Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Erbschaftsteuerrechts. Erst die ausstehenden Entscheidungen werden zeigen, wie die jeweiligen Vorschriften in den dargestellten Fallgestaltungen auszulegen sind. Aus der Anhängigkeit allein lässt sich weder der Ausgang eines Verfahrens noch eine allgemeine steuerliche Bewertung vergleichbarer Sachverhalte ableiten.
Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen können bei Fragen zu den angesprochenen Themen eine auf den jeweiligen Sachverhalt bezogene Rechtsberatung im Steuerrecht durch MTR Legal in Anspruch nehmen.