BFH: Stationierungsflughafen ist erste Tätigkeitsstätte

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

Der Bundesfinanzhof hat die steuerliche Einordnung des Stationierungsflughafens eines Piloten als erste Tätigkeitsstätte bestätigt (BFH, Urteil vom 9. September 2026 – VI R 4/25, ECLI:DE:BFH:2026:U.090926.VIR4.25.0). Ein Flugzeug gehört danach zur großräumigen ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Flughafens, solange es auf seiner zugewiesenen Parkposition steht. Flugvorbereitende Arbeiten im Cockpit oder an Bord sind bei der Beurteilung der ersten Tätigkeitsstätte zu berücksichtigen.

Entfernungspauschale für Fahrten zum Stationierungsflughafen

Der Kläger war als Pilot bei einer Fluggesellschaft beschäftigt und seit Anfang 2014 arbeitsrechtlich dem Flughafen X zugeordnet. Im Streitjahr 2018 führte er Langstreckenflüge durch. Gemeinsam mit der übrigen Besatzung musste er eine Stunde und 50 Minuten vor dem Abflug am Flughafen eintreffen und sich dort elektronisch anmelden.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts Köln fuhr der Kläger im Streitjahr nahezu ausschließlich mit dem Auto zum Stationierungsflughafen. Für die Anfahrt veranschlagte er eineinhalb bis zwei Stunden und plante zusätzlich eine Pufferzeit von einer Stunde ein.

Tätigkeiten vor dem Abflug

Die Besatzung betrat den Flughafenbereich durch einen gesonderten Zugang der Fluggesellschaft mit eigenen Sicherheitsschleusen. Dort standen unter anderem eine Cafeteria und eine technische Station zur Verfügung. An dieser konnte die Crew Flugunterlagen ausdrucken und Aktualisierungen für bereits zu Hause auf das Notebook geladene Flugdaten abrufen. Der Kläger nutzte diese Möglichkeit bei der Hälfte seiner Flüge.

Vor dem Gang zum Flugzeug traf er sich mit den übrigen Besatzungsmitgliedern zu einer kurzen Flugbesprechung, die höchstens fünf Minuten dauerte. Anschließend begab sich die Crew durch die Sicherheitskontrolle zum Flugzeug, das sie regelmäßig etwa eine Stunde und 40 Minuten vor dem Abflug erreichte.

Im Cockpit und an Bord übernahm der Kläger insbesondere folgende Aufgaben:

  • Er übertrug die auf seinem Notebook gespeicherten Flugdaten in das System des Flugzeugs.
  • Er organisierte und kontrollierte den Tankvorgang.
  • Er führte die vor jedem Abflug vorgeschriebenen Sicherheits- und Funktionsprüfungen zur Feststellung der Flugtauglichkeit durch.
  • Er kontrollierte Fehlermeldungen und veranlasste erforderlichenfalls die Beseitigung von Fehlern, welche die Flugtauglichkeit beeinträchtigten.
  • Den sogenannten Outside-Check übertrug er regelmäßig einem Copiloten.

Streit über die Höhe der Werbungskosten

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2018 machten die zusammen veranlagten Kläger die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Stationierungsflughafen nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen dagegen lediglich im Umfang der Entfernungspauschale an.

Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos. Das Finanzgericht Köln wies auch die anschließende Klage ab und legte den Klägern die Verfahrenskosten auf (FG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 12 K 1369/21). Mit ihrer Revision rügten die Kläger eine Verletzung materiellen Rechts und verlangten die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten.

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Voraussetzungen einer ersten Tätigkeitsstätte

Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Beruflich veranlasste Fahrtkosten zählen grundsätzlich zu den Erwerbsaufwendungen. Betreffen sie jedoch Wege zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, werden sie nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG durch die Entfernungspauschale abgegolten. In der für 2018 maßgeblichen Fassung waren für jeden Arbeitstag, an dem die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde, grundsätzlich 0,30 Euro je vollem Entfernungskilometer anzusetzen.

Großräumige betriebliche Einrichtung

Als ortsfeste betriebliche Einrichtung kommen räumlich zusammengefasste Sachmittel in Betracht, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines bestimmten Dritten dienen. Sie müssen mit dem Erdboden verbunden oder für eine überwiegend standortgebundene Nutzung vorgesehen sein.

Eine erste Tätigkeitsstätte kann sich auch über ein größeres, räumlich abgrenzbares Gebiet erstrecken. Voraussetzung ist, dass die dort vorhandenen betrieblichen Einrichtungen in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Zu den möglichen großräumigen Tätigkeitsstätten zählen deshalb unter anderem Werksgelände, Bahnhöfe und Flughäfen.

Parkendes Flugzeug als Bestandteil des Flughafens

Nach Auffassung des BFH umfasst die ortsfeste betriebliche Einrichtung „Flughafen“ das gesamte räumlich abgegrenzte, infrastrukturell erschlossene sowie organisatorisch und wirtschaftlich verbundene Betriebsgelände. Dazu gehören auch Flugzeuge, die sich auf dem Flughafengelände noch in ihrer zugewiesenen Parkposition befinden.

Ein Flugzeug kann wegen seiner fehlenden Ortsfestigkeit für sich genommen keine erste Tätigkeitsstätte darstellen. Dies betrifft nach der Entscheidung jedoch erst die Phase nach dem Verlassen der Parkposition. Mit diesem Zeitpunkt geht das Flugzeug in den Flugbetrieb über, löst sich aus dem Funktions- und Zurechnungszusammenhang des Flughafengeländes und wird zu einer eigenständigen mobilen Tätigkeitsstätte.

Solange das Flugzeug dagegen auf seiner Parkposition steht, ist es Bestandteil der großräumigen ortsfesten Einrichtung Flughafen. Arbeiten im Cockpit oder an Bord sind deshalb als Tätigkeiten auf dem Flughafengelände einzubeziehen.

Berufsbezogene Tätigkeit am zugeordneten Ort

Eine dauerhafte arbeitsrechtliche Zuordnung allein genügt für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte nicht. Der Arbeitnehmer muss dort zumindest in geringem Umfang arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich geschuldete Aufgaben wahrnehmen, die seinem Berufsbild entsprechen.

Dauerhafte Zuordnung zum Flughafen

Der Kläger war dem Flughafen X seit 2014 und damit auch während des Streitjahres dauerhaft zugeordnet. Dieser Umstand war zwischen den Beteiligten unstreitig.

Die großräumige erste Tätigkeitsstätte erstreckte sich nach der Entscheidung auf das gesamte von der Fluggesellschaft für ihren Flugbetrieb genutzte Flughafengelände. Erfasst waren damit auch die Flugzeuge der Fluggesellschaft, in denen der Kläger eingesetzt wurde, solange diese an der Parkposition standen.

Flugvorbereitung als ausreichende Tätigkeit

Der Kläger übte nach den bindenden Feststellungen des Finanzgerichts bereits in den der Fluggesellschaft zuzurechnenden Gebäudebereichen bestimmte arbeitsvertraglich geschuldete Aufgaben eines Piloten aus. Der BFH ließ offen, ob diese Tätigkeiten für sich genommen nach Umfang und Bedeutung ausgereicht hätten, um eine erste Tätigkeitsstätte anzunehmen.

Entscheidend waren jedenfalls die Arbeiten, die der Kläger im Cockpit und an Bord der noch geparkten Flugzeuge verrichtete. Insbesondere die Organisation und Überwachung des Tankvorgangs sowie die umfangreichen vorgeschriebenen Sicherheits- und Funktionsprüfungen wertete der BFH als nach Umfang und Qualität ausreichende berufstypische Tätigkeiten.

Dass diese Arbeiten in einem grundsätzlich beweglichen Luftfahrzeug stattfanden, führte zu keiner anderen Beurteilung. Maßgeblich war, dass sich das Flugzeug währenddessen noch in der Parkposition und damit innerhalb der ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Flughafens befand.

Abgrenzung zu anderen mobilen Arbeitsmitteln

Der BFH verwies auf seine Rechtsprechung zu Rettungsassistenten. Danach kann eine Rettungswache die erste Tätigkeitsstätte eines dort eingesetzten Arbeitnehmers sein, wenn dieser im Rettungsfahrzeug vor und nach den Einsätzen vorbereitende beziehungsweise nachbereitende Arbeiten verrichtet. Auch das mobile Rettungsfahrzeug ist Bestandteil der ersten Tätigkeitsstätte, solange es sich in der Rettungswache oder auf deren Gelände befindet.

Die frühere Entscheidung zur ersten Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers führte ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Anders als in jenem Fall erbrachte der Pilot am Stationierungsflughafen nicht lediglich geringfügige Tätigkeiten.

Folgen für die steuerliche Behandlung

Der Stationierungsflughafen war im Streitjahr die erste Tätigkeitsstätte des Klägers im Sinne von § 9 Abs. 4 EStG. Seine Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen waren daher ausschließlich im Rahmen der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. Ein Abzug nach den für Dienstreisen geltenden Grundsätzen kam nicht in Betracht.

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der arbeitsrechtlichen Zuordnung und der tatsächlich am Stationierungsort ausgeübten berufstypischen Aufgaben. Bei rechtlichen Fragen zur Einordnung einer Tätigkeitsstätte und zu den daraus folgenden steuerlichen Auswirkungen begleitet MTR Legal Unternehmen und Privatpersonen im Rahmen der Rechtsberatung im Steuerrecht.