EuGH ordnet Immobilienauseinandersetzung dem Güterrecht zu

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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Anwendungsbereich der europäischen Regelungen zum ehelichen Güterstand konkretisiert (EuGH, Urteil vom 24. September 2026 – C-300/25). Danach betrifft ein nach der Scheidung gestellter Antrag auf Auflösung und Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft an einer Immobilie den ehelichen Güterstand, wenn ausschließlich die früheren Ehegatten das Objekt während ihrer Ehe im vertraglich vereinbarten Güterstand der Gütertrennung erworben haben.

Streit um eine gemeinsam erworbene Immobilie

Gütertrennung und Miteigentum nach Bruchteilen

Die Parteien SQ und YR hatten bei der Eheschließung in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart. Während der Ehe erwarben sie gemeinsam eine in Paris gelegene Immobilie. Beide hielten jeweils eine ideelle Hälfte an einem Immobilienkomplex, der zu einem Wohngebäude gehört.

Nach der Scheidung beantragte YR bei den tschechischen Gerichten, die Bruchteilsgemeinschaft aufzulösen und auseinanderzusetzen. An dem Miteigentum waren ausschließlich die ehemaligen Ehegatten beteiligt; weitere Personen hielten keine Anteile.

Unterschiedliche Beurteilung durch die tschechischen Gerichte

Das Stadtbezirksgericht für Prag 5 verneinte mit Beschluss vom 26. Oktober 2022 seine internationale Zuständigkeit. Aufgrund der vereinbarten Gütertrennung habe zwischen den Ehegatten zu keinem Zeitpunkt eine Gütergemeinschaft bestanden. Der Antrag falle deshalb nach Auffassung des Gerichts unter die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, die sogenannte Brüssel-Ia-Verordnung.

Nach Art. 24 Nr. 1 dieser Verordnung sind für Verfahren über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats ausschließlich zuständig, in dem die Immobilie liegt. Danach wären die französischen Gerichte zur Entscheidung berufen gewesen.

Das Stadtgericht Prag hob diese Entscheidung am 22. Januar 2024 auf. Es ordnete den Rechtsstreit der Verordnung (EU) 2016/1103 über eheliche Güterstände zu. Der vereinbarte Güterstand der Gütertrennung betreffe die aus der Ehe hervorgegangenen vermögensrechtlichen Beziehungen. Auf dieser Grundlage hielt das Gericht die tschechischen Gerichte nach Art. 6 Buchst. b der Verordnung für zuständig.

Abgrenzung zwischen Güterrecht und Immobiliarsachen

Frage des tschechischen Obersten Gerichts

Der Nejvyšší soud, das Oberste Gericht der Tschechischen Republik, hatte über eine Revision gegen die Entscheidung des Stadtgerichts Prag zu befinden. Für die internationale Zuständigkeit kam es darauf an, welchem unionsrechtlichen Regelungsbereich der Antrag zuzuordnen war:

  • Fiel der Rechtsstreit unter den ehelichen Güterstand im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/1103, konnten die dort vorgesehenen Zuständigkeitsregeln maßgeblich sein.

  • Betraf das Verfahren dagegen ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache ohne hinreichenden Bezug zur Ehe, kam die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung in Betracht.

Das Oberste Gericht wies darauf hin, dass die Auflösung einer Bruchteilsgemeinschaft nach tschechischem Recht nicht zwingend an eine Ehe anknüpft. Eine entsprechende Gemeinschaft kann ebenso zwischen nicht verheirateten Personen oder unter Beteiligung Dritter bestehen. Sie lässt sich zudem sowohl während einer Ehe als auch lange nach deren Beendigung auseinandersetzen.

Das Gericht setzte das Revisionsverfahren deshalb aus und ersuchte den EuGH um Klärung, ob die Auflösung und Auseinandersetzung der hier betroffenen Bruchteilsgemeinschaft als Angelegenheit des ehelichen Güterstands einzuordnen ist.

Maßgebliche unionsrechtliche Regelungen

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1103 bestimmt, dass die Verordnung auf eheliche Güterstände Anwendung findet. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a umfasst der Begriff sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen Ehegatten sowie in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder ihrer Auflösung gelten.

Vom Anwendungsbereich ausgenommen ist nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung die Art der dinglichen Rechte an Vermögen. Diese Ausnahme soll insbesondere gewährleisten, dass ein Mitgliedstaat kein dingliches Recht anerkennen muss, das seine eigene Rechtsordnung nicht kennt.

Die Brüssel-Ia-Verordnung gilt demgegenüber grundsätzlich für Zivil- und Handelssachen. Eheliche Güterstände sind nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen.

EuGH legt den Begriff des ehelichen Güterstands weit aus

Autonomer Begriff des Unionsrechts

Der EuGH stellte zunächst klar, dass der Begriff des ehelichen Güterstands nicht anhand des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats bestimmt werden kann. Es handelt sich um einen eigenständigen Begriff des Unionsrechts, der innerhalb der Europäischen Union einheitlich auszulegen ist.

Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/1103 erfasst sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die aufgrund der Ehe oder ihrer Auflösung zwischen den Ehegatten gelten. Nach Auffassung des Gerichtshofs spricht diese umfassende Formulierung für ein weites Verständnis des Begriffs.

Die Verordnung soll sowohl die laufende Verwaltung des Vermögens während der Ehe als auch die spätere güterrechtliche Auseinandersetzung erfassen. Einbezogen sind zwingende gesetzliche Regelungen, von den Ehegatten wählbare Güterstände sowie subsidiär geltende Bestimmungen des anwendbaren Rechts.

Gütertrennung gehört zum ehelichen Güterstand

Der EuGH bezog auch die vertraglich vereinbarte Gütertrennung in den Begriff des ehelichen Güterstands ein. Ehegatten können ihre vermögensrechtlichen Beziehungen durch unterschiedliche Güterstände ordnen, die von einer umfassenden Gütergemeinschaft bis zu einer strikten Trennung des Vermögens reichen.

Im konkreten Fall war die Gütertrennung nach der Beurteilung des Gerichtshofs – vorbehaltlich der abschließenden Prüfung durch das vorlegende Gericht – für die vermögensrechtliche Ausgestaltung der Ehe maßgeblich. Beim Erwerb der Immobilie bestimmte sie unmittelbar das Verhältnis der Ehegatten als Bruchteilseigentümer.

Dass die Bruchteilsgemeinschaft nach tschechischem Recht inhaltlich nicht anders ausgestaltet ist als eine Gemeinschaft zwischen sonstigen Miteigentümern, änderte daran nichts. Nationale Einordnungen können die Reichweite des unionsrechtlich eigenständig auszulegenden Begriffs nicht bestimmen.

Direkter Zusammenhang zwischen Ehe und Miteigentum

Entscheidend war für den EuGH, dass das Miteigentum während einer Ehe entstand, für die die Ehegatten Gütertrennung vereinbart hatten. Zwischen der vermögensrechtlichen Beziehung und der Ehe bestand deshalb ein direkter Zusammenhang.

Dieser Zusammenhang entfiel nicht dadurch, dass der Antrag erst nach der Scheidung gestellt wurde. Für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1103 ist nicht ausschlaggebend, ob die Auflösung und Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft vor oder nach Beendigung der Ehe beantragt wird.

Der Gerichtshof knüpfte damit an seine bisherige Rechtsprechung zu vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten an. Erfasst werden nicht nur Güterstände, die nationale Rechtsordnungen ausdrücklich und ausschließlich für Ehen vorsehen. Einbezogen sind auch sonstige Vermögensverhältnisse, sofern sie unmittelbar aus der Ehe oder deren Auflösung hervorgehen.

Ausnahme für die Art dinglicher Rechte greift nicht ein

Keine umfassende Herausnahme immobilienbezogener Verfahren

Die mögliche Übertragung eines dinglichen Rechts infolge der Auseinandersetzung führte nicht dazu, dass das Verfahren nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) 2016/1103 aus deren Anwendungsbereich herausfiel.

Nach der Auslegung des EuGH erfasst diese Ausnahme nicht jede Klage, die einen Bezug zu einem dinglichen Recht an einer Sache aufweist. Sie betrifft vielmehr die Art der dinglichen Rechte und soll den in den Mitgliedstaaten geltenden Numerus clausus solcher Rechte schützen.

Ein Antrag auf Auflösung und Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft kann zwar eine Übertragung von Eigentumsrechten zur Folge haben. Er entscheidet jedoch nicht darüber, welche Art dinglicher Rechte die betreffende Rechtsordnung kennt. Die Ausnahme war daher im behandelten Fall nicht einschlägig.

Einheitliche Behandlung vermögensrechtlicher Beziehungen

Die weite Auslegung entspricht nach Auffassung des Gerichtshofs den Zielen der Verordnung. Ehepaaren soll hinsichtlich ihres Vermögens Rechtssicherheit vermittelt und eine vorhersehbare Bestimmung des anwendbaren Rechts ermöglicht werden.

Zugleich sollen zusammengehörende vermögensrechtliche Fragen grundsätzlich vor einem zuständigen Gericht nach einheitlichen Regeln behandelt werden können. Das gewinnt insbesondere Bedeutung, wenn Ehegatten oder ehemalige Ehegatten mehrere Immobilien in unterschiedlichen Mitgliedstaaten gemeinsam erworben haben. Eine Bündelung kann verhindern, dass die Verfahren allein wegen der verschiedenen Belegenheitsorte auf mehrere Staaten verteilt werden.

Entscheidung gilt für die konkrete Beteiligtenstruktur

Der EuGH entschied, dass der nach der Scheidung gestellte Antrag auf Auflösung und Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft den ehelichen Güterstand im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/1103 betrifft. Maßgeblich war, dass die Immobilie ausschließlich von den Ehegatten während ihrer im Güterstand der Gütertrennung geführten Ehe erworben worden war.

Der Gerichtshof ließ ausdrücklich offen, ob diese Auslegung gleichermaßen gilt, wenn neben den Ehegatten oder ehemaligen Ehegatten eine oder mehrere dritte Personen Miteigentümer sind. Die Aussage des Urteils ist daher auf die geprüfte Konstellation beschränkt.

Bedeutung für grenzüberschreitende Vermögensverhältnisse

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Gütertrennung nicht ohne Weiteres zur Anwendung der allgemeinen Zuständigkeitsregeln für unbewegliche Sachen führt. Auch eine nach allgemeinen nationalen Vorschriften ausgestaltete Bruchteilsgemeinschaft kann dem ehelichen Güterstand unterfallen, wenn sie unmittelbar durch den während der Ehe erfolgten Erwerb im gewählten Güterstand geprägt wurde.

Bei internationalen Ehen können die güterrechtliche Einordnung, der Belegenheitsort einer Immobilie und der gewöhnliche Aufenthalt der Beteiligten unterschiedliche Mitgliedstaaten betreffen. Für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit und des einschlägigen Regelwerks kommt es deshalb auf die konkrete Entstehung und Ausgestaltung der vermögensrechtlichen Beziehung an. MTR Legal unterstützt bei entsprechenden grenzüberschreitenden Fragestellungen im Rahmen der Rechtsberatung im Familienrecht.