BFH begrenzt Billigkeitskorrektur bei Verlustverrechnung

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Der Bundesfinanzhof hat eine abweichende Festsetzung der Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen trotz hoher, nicht ausgleichsfähiger Verluste abgelehnt (BFH, Urteil vom 3. März 2026 – IX R 18/23, ECLI:DE:BFH:2026:U.030326.IXR18.23.0). Nach Auffassung des Gerichts eröffnet § 163 Abs. 1 AO keinen Ausgleich für Belastungen, die dem gesetzlichen Besteuerungszweck entsprechen und vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen wurden. Gegen die Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1298/26 Verfassungsbeschwerde erhoben worden. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt noch nicht vor.

Nicht verrechenbare Verluste und Besteuerung des Existenzminimums

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine Billigkeitsmaßnahme verfassungsrechtlich geboten sein kann, wenn Verluste aus spekulativen Anlagen steuerlich nicht mit positiven Einkünften verrechnet werden dürfen und dem Steuerpflichtigen nach Begleichung der Einkommensteuer nicht einmal das Existenzminimum verbleibt.

Dabei sind zwei Verfahren voneinander zu unterscheiden:

  • Im Verfahren IX R 18/23 hob der BFH das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. April 2023 – 5 K 1403/21 auf und versagte die begehrte Billigkeitsmaßnahme.
  • Das Finanzgericht Baden-Württemberg bejahte in einem anderen Sachverhalt eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2025 – 2 K 827/23).
  • Gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist beim BFH die Revision unter dem Aktenzeichen IX R 27/25 anhängig. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor.

Entscheidung des BFH im Verfahren IX R 18/23

Hohe Einkünfte und erhebliche Verluste im Streitjahr 2002

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2002 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 519.482 Euro. Dazu gehörten insbesondere positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gleichzeitig entstanden ihr hohe Verluste im Zusammenhang mit Kapitalanlagen.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts beruhten die nicht ausgleichsfähigen Verluste teilweise auf Aktiengeschäften und Beteiligungsverkäufen sowie teilweise auf Stillhalter- beziehungsweise Optionsgeschäften. Bei den Einkünften aus den Stillhaltergeschäften wurden zudem Schuldzinsen für Darlehen berücksichtigt, welche die Klägerin zur Tilgung von Verbindlichkeiten aus Glattstellungsgeschäften aufgenommen hatte.

Aufgrund der damals geltenden Beschränkungen des Verlustausgleichs konnten Verluste von rund 390.000 Euro nicht mit den positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Die festgesetzte Einkommensteuer führte zusammen mit den Kapitalverlusten beziehungsweise den Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften dazu, dass der Klägerin nach ihrer Berechnung nicht einmal das steuerliche Existenzminimum verblieb. Sie bezog sich dabei auf den für 2002 geltenden Grundfreibetrag von 7.235 Euro.

Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung

Die Klägerin beantragte deshalb, ihre Gesamtsteuerbelastung nach § 163 Abs. 1 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen zu reduzieren. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Die anschließend erhobene Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte Erfolg.

Der BFH gab jedoch der Revision des Finanzamts statt und hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Nach seiner Beurteilung waren die im Streitfall maßgeblichen Beschränkungen der Verlustverrechnung verfassungsgemäß.

Kein Raum für eine Billigkeitskorrektur

Der BFH stellte darauf ab, dass § 163 AO nicht dazu dient, eine vom Gesetzgeber gewollte Besteuerungsfolge allgemein zu korrigieren. Eine sachliche Unbilligkeit setzt voraus, dass die Besteuerung im Einzelfall den Wertungen des Gesetzes widerspricht. Dagegen können Belastungen, die dem Zweck der gesetzlichen Regelung entsprechen und bei deren Ausgestaltung bewusst hingenommen wurden, grundsätzlich keine abweichende Steuerfestsetzung rechtfertigen.

Die Regelungen zur eingeschränkten Verrechnung bestimmter Verluste gehen auf die verfassungsgerichtlichen Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1998 – 2 BvR 1818/91 zurück. Da der BFH die maßgebliche Verlustausgleichsbeschränkung im konkreten Fall als verfassungsgemäß ansah, bestand aus seiner Sicht kein Raum für eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Abs. 1 AO.

Abweichende Beurteilung durch das Finanzgericht Baden-Württemberg

Optionsgeschäfte in den Jahren 2006 und 2007

Dem beim BFH unter IX R 27/25 anhängigen Verfahren liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Die Kläger sind Eheleute. Der Ehemann erzielte in den Jahren 2006 und 2007 Stillhalterprämien aus dem Handel mit Kauf- und Verkaufsoptionen.

Wurde eine Option durch den Optionskäufer ausgeübt, musste der Ehemann die Aktien entsprechend dem Optionsrecht liefern. Weil er Leergeschäfte vorgenommen hatte, musste er die Wertpapiere zuvor erwerben. Hierdurch entstanden auch Verluste.

Die Stillhalterprämien waren seinerzeit als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Die Verluste aus den Leergeschäften wurden dagegen als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 EStG behandelt. Nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG in der damals geltenden Fassung war eine Verrechnung der betreffenden Verluste mit den Stillhalterprämien in den Streitjahren nicht möglich.

Schutz des Existenzminimums in jedem Veranlagungszeitraum

Die Eheleute beantragten eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage statt und bestimmte, dass die Steuerbelastung für 2006 und 2007 jeweils festgelegte Beträge nicht überschreiten dürfe.

Nach Auffassung des Finanzgerichts muss das Existenzminimum in jedem einzelnen Veranlagungszeitraum steuerfrei bleiben. Eine über mehrere Jahre erstreckte Gesamtbetrachtung reiche hierfür nicht aus. Führe eine Verlustverrechnungsbeschränkung im Einzelfall dazu, dass Einkommensteuer ohne entsprechenden Zuwachs an Leistungsfähigkeit erhoben und dadurch das subjektive Nettoprinzip verletzt werde, könne eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO geboten sein.

Dem Verfahren ging eine langjährige Auseinandersetzung zwischen den Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung voraus. Der BFH hatte mit Beschluss vom 18. April 2023 – IX B 33/22 selbst auf die Möglichkeit einer Billigkeitsmaßnahme hingewiesen. Ob die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Revisionsverfahren Bestand haben wird, ist offen.

Verfassungsrechtliche Klärung bleibt abzuwarten

Durch die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil IX R 18/23 stellt sich nun auch die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht die Grenzen der steuerlichen Verlustverrechnung und den Schutz des Existenzminimums näher bestimmen wird. Zunächst ist zu klären, ob die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird. Bis zu einer Entscheidung bleibt das Urteil des BFH vom 3. März 2026 für die steuerrechtliche Beurteilung maßgeblich.

Die parallelen Verfahren zeigen, dass das Verhältnis zwischen gesetzlicher Verlustausgleichsbeschränkung, wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, Existenzminimum und Billigkeitskorrektur weiterhin nicht abschließend geklärt ist. Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen können die Auswirkungen vergleichbarer Sachverhalte im Rahmen einer individuellen Rechtsberatung im Steuerrecht durch MTR Legal Rechtsanwälte einordnen lassen.