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Nichtverheiratete Lebensgemeinschaft


Definition der Nichtverheirateten Lebensgemeinschaft

Die Nichtverheiratete Lebensgemeinschaft bezeichnet ein partnerschaftliches Zusammenleben von zwei Personen, die weder miteinander verheiratet sind noch eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen. Im Gegensatz zur Ehe oder zur eingetragenen Lebenspartnerschaft ist die nichtverheiratete Lebensgemeinschaft rechtlich nicht umfassend geregelt und resultiert vor allem aus der tatsächlichen gemeinsam geführten Haushalts- und Lebensführung. Die Abkürzung „NLG“ wird gelegentlich im rechtlichen Schrifttum verwendet.

Allgemeiner Kontext und Relevanz

Die nichtverheiratete Lebensgemeinschaft ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie in zahlreichen weiteren Staaten eine weit verbreitete Lebensform. Insbesondere seit den 1970er-Jahren hat die Bedeutung der Ehe als einzig „anerkannte“ Form des Zusammenlebens in westlichen Gesellschaften abgenommen. Stattdessen entscheiden sich immer mehr Menschen, dauerhaft oder vorübergehend, ohne formale Bindung in einer Partnerschaft zusammenzuleben. Diese Entwicklung bringt zahlreiche gesellschafts- und rechtspolitische Fragestellungen mit sich und erhöht die Relevanz des Begriffs in Verwaltung, Recht, Sozialversicherungen und Wirtschaft.

Formelle und Laienverständliche Definition

Eine Nichtverheiratete Lebensgemeinschaft (gelegentlich auch als „wilde Ehe“, „eheähnliche Gemeinschaft“ oder „Konkubinat“ bezeichnet) ist eine Form des privaten Zusammenlebens, bei der:

  • Zwei (mitunter auch mehr) volljährige Personen in einer Partnerschaft wohnen,
  • ohne miteinander verheiratet zu sein,
  • und keinen förmlichen Rechtsakt (wie eine Ehe- oder Lebenspartnerschaft) abgeschlossen haben.

Der Begriff ist nicht strikt rechtlich definiert, wird aber häufig im Zusammenhang mit Unterhalts-, Sozial- oder Steuerangelegenheiten verwendet.

Laienverständlich bezeichnet eine nichtverheiratete Lebensgemeinschaft also ein Paar, das zusammenlebt wie Eheleute, aber nie geheiratet hat.

Rechtliche Einordnung

Im Gegensatz zur Ehe besteht bei einer nichtverheirateten Lebensgemeinschaft grundsätzlich keine gesetzliche gegenseitige Verpflichtung zur Unterstützung, Haushaltsführung oder zum Unterhalt. Auch gegenüber Dritten gibt es kein spezielles Vertretungsrecht oder besondere Schutzvorschriften, wie sie beispielsweise Ehegatten in vielen Lebensbereichen genießen.

Typische Kontexte der Nichtverheirateten Lebensgemeinschaft

Die nichtverheiratete Lebensgemeinschaft spielt in mehreren Lebensbereichen eine Rolle:

Recht und Verwaltung

  • Sozialrecht: Leistungen wie das Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Sozialhilfe oder andere bedürftigkeitsabhängige Leistungen berücksichtigen häufig das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft, zu der typischerweise auch nichtverheiratete Lebensgemeinschaften zählen.
  • Mietrecht: Lebt ein Partner in der Mietwohnung des anderen, so entstehen durch die Gemeinschaft keine eigenen mietrechtlichen Ansprüche oder Verpflichtungen, es sei denn, beide sind Mietvertragsparteien.
  • Erbrecht: Nichtverheiratete Partner sind im deutschen Erbrecht nicht gesetzlich erbberechtigt.
  • Steuerrecht: Nicht verheiratete Paare werden getrennt zur Einkommensteuer veranlagt, das sogenannte Ehegattensplitting bleibt ihnen verwehrt.
  • Familienrecht: Sorgerecht für gemeinsame Kinder hängt nicht vom Bestehen einer nichtverheirateten Lebensgemeinschaft ab, sondern von gesonderter Erklärung und gesetzlicher Regelung.

Wirtschaft und Alltag

  • Haftung: Partner einer NLG haften grundsätzlich nicht füreinander für Schulden oder Verbindlichkeiten, sofern keine besonderen Rechtsgeschäfte gemeinsam abgeschlossen werden.
  • Versicherungen: Versicherungsleistungen und Mitversicherungsmöglichkeiten unterscheiden sich vielfach von denen für verheiratete Paare.
  • Konsum und Eigentum: Vermögensgegenstände, Einkommen oder Immobilien gehören grundsätzlich demjenigen Partner, in dessen Eigentum sie stehen; eine sogenannte Zugewinngemeinschaft existiert nicht automatisch.
  • Bankkonten: Es empfiehlt sich, getrennte Konten oder im Falle eines Gemeinschaftskontos klare Vereinbarungen über die Nutzung und den Ausgleich zu treffen.

Gesetzliche Vorschriften und Regelungen

Deutschland

Die nichtverheiratete Lebensgemeinschaft erfährt im deutschen Recht keine umfassende gesetzliche Regelung, sondern wird meist im Einzelfall im Rahmen bestehender Vorschriften berücksichtigt. Relevante Gesetze und Paragraphen sind unter anderem:

  • § 7 Abs. 3a SGB II: Definiert in Teilen das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft beim Bezug von Arbeitslosengeld II, darunter auch die Einstehensgemeinschaft.
  • § 1369 BGB: Schutz des Wohnraums bei Ehegatten, nicht aber für nichtverheiratete Lebensgemeinschaften.
  • § 426 BGB: Gesamtschuldnerausgleich, sofern gemeinsam Verträge abgeschlossen werden.

In speziellen Bereichen gibt es jedoch bestimmte Regelungen oder richterrechtliche Ausgestaltungen, die sich auf die nichtverheiratete Lebensgemeinschaft auswirken. Beispielhaft dazu zählt die Berücksichtigung bei der Berechnung des Kindesunterhalts in Patchwork-Konstellationen.

Erbrecht

Im deutschen Erbrecht (§ 1931 BGB) sind nur Ehegatten und Lebenspartner erbberechtigt. Nichtverheiratete Lebenspartner müssen sich gegenseitig im Testament begünstigen, um als Erben eingesetzt zu sein.

Mietrecht

Im Rahmen von § 563 BGB (Eintritt in Mietverhältnis beim Tod des Mieters) schützt das Gesetz ausdrücklich den Ehe- oder Lebenspartner, aber im Einzelfall darf ein Lebensgefährte ein Mietverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen fortsetzen (§ 563 Abs. 2 BGB analog).

Unterhaltsrecht

Es gibt keine gesetzliche Unterhaltspflicht für Partner einer NLG nach Trennung oder bei Krankheit/Bedürftigkeit. Eine Ausnahme kann nur durch individuelle Vereinbarung (z. B. Partnerschaftsvertrag) geschaffen werden.

Österreich und Schweiz

In Österreich spricht man im Gesetzestext häufig vom „Konkubinat“; in der Schweiz ist der Begriff ähnlich gelagert. Beide Rechtsordnungen sehen für die NLG nur sehr eingeschränkte gesetzliche Sonderregelungen vor.

Besonderheiten und häufige Problemstellungen

Das Fehlen einer umfassenden gesetzlichen Regelung bringt verschiedene Besonderheiten und zum Teil erhebliche Unsicherheiten und Risiken für die Beteiligten mit sich. Typische Problemstellungen im Zusammenhang mit nichtverheirateten Lebensgemeinschaften sind:

Vermögensauseinandersetzung und Trennung

Verfügen die Partner über Vermögen, Immobilien oder andere gemeinsame Werte, so entfällt bei einer Trennung der gesetzliche Ausgleichsanspruch, wie er in der Ehe durch den Zugewinnausgleich (§ 1363 ff. BGB) vorgesehen ist. Vielmehr muss jeder Partner sein Eigentum nachweisen, gemeinschaftliche Anschaffungen müssen im Einzelnen aufgeteilt werden.

Beispiel:

  • Ein Paar kauft gemeinsam eine Immobilie, beide stehen zu gleichen oder unterschiedlichen Teilen im Grundbuch. Trennt sich das Paar, bestehen häufig Streitigkeiten über die Aufteilung, Nutzung oder Übernahme des Objektes.

Unterhaltsfragen

Nach einer Trennung besteht (von Ausnahmen abgesehen) keine gesetzliche Pflicht, dem ehemaligen Partner Unterhalt zu zahlen. Dies kann insbesondere dann zu Härtefällen führen, wenn ein Partner während der Beziehung unentgeltlich den Haushalt geführt oder auf eigenes Einkommen verzichtet hat.

Erbrechtsproblematik

Ohne Testament sind nichtverheiratete Partner im Erbfall völlig unberücksichtigt und können auf einen Erbanteil nur durch einen Erbvertrag oder ein handschriftliches Testament zugunsten des Partners abgesichert werden.

Sozialrechtliche Auswirkungen

Bei staatlichen Leistungen prüft die Behörde regelmäßig, ob eine NLG vorliegt, insbesondere zur Ermittlung der „Bedarfsgemeinschaft“. Dies kann dazu führen, dass Einkommen und Vermögen des Partners bei der Leistungsberechnung einbezogen werden.

Übersicht: Wichtige Unterschiede zur Ehe

  • Keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche nach Trennung
  • Kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Kein automatisches gesetzliches Erbrecht
  • Keine spezielle steuerliche Begünstigung (z. B. Ehegattensplitting)
  • Kein gemeinsames Sorgerecht für Kinder ohne ausdrückliche Erklärung

Empfehlungen und Hinweise zur Regulierung der nichtverheirateten Lebensgemeinschaft

Nichtverheiratete Paare können risikoarmen Umgang und rechtliche Klarheit schaffen durch:

  • Abschluss eines Partnerschaftsvertrags (Regelung von Eigentumsfragen, Vermögensaufteilung, Unterhaltsvereinbarungen)
  • Testamentarische Vorsorge im Hinblick auf Erbfolgeregelung und Verfügung über Immobilien oder gemeinsames Eigentum
  • Klare Regelung gemeinsamer Bankkonten und Kredite in schriftlicher Form
  • Vorsorgevollmachten, um im Krankheitsfall Vertretungen zu regeln

Diese Maßnahmen erlauben es, grundsätzliche Regelungslücken zu schließen und den Partner rechtlich abzusichern.

Zusammenfassung

Die Nichtverheiratete Lebensgemeinschaft ist eine weithin verbreitete Form des partnerschaftlichen Zusammenlebens außerhalb von Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft. Ihr Merkmal ist das Fehlen einer umfassenden gesetzlichen Regelung. Während Ehen zahlreiche Rechte und Pflichten mit sich bringen, gilt für nichtverheiratete Paare in erster Linie das allgemeine Privatrecht. Das betrifft insbesondere Eigentumsverhältnisse, Unterhaltsansprüche, Erbrecht und die steuerliche Behandlung. Die Relevanz der NLG ist in Recht, Wirtschaft und Alltag stetig gewachsen. Aufgrund fehlender gesetzlicher Absicherung empfiehlt sich eine rechtzeitige private Regelung wichtiger Fragen für Paare, die in einer nichtverheirateten Lebensgemeinschaft leben.

Für wen ist das Thema besonders relevant?

Der Begriff Nichtverheiratete Lebensgemeinschaft ist besonders für folgende Gruppen bedeutsam:

  • Paare, die ohne Trauschein zusammenleben
  • Personen mit gemeinsamem Vermögen oder Kindern, die unverheiratet zusammenleben
  • Leistungsempfänger von Sozialleistungen, da hier eine Einstehensgemeinschaft geprüft wird
  • Vermieter und Mieter im Falle einer gemeinsamen Wohnraumnutzung
  • Alle Personen, die eine langfristige Absicherung des Partners trotz Verzicht auf formale Eheschließung wünschen

Eine sorgfältige individuelle Vorsorge ist in diesen Zusammenhängen für einen umfassenden Rechtsschutz und zur Vermeidung spätere Streitigkeiten dringend zu empfehlen.

Häufig gestellte Fragen

1. Was versteht man unter einer nichtverheirateten Lebensgemeinschaft?

Unter einer nichtverheirateten Lebensgemeinschaft versteht man das Zusammenleben zweier Personen in einer eheähnlichen Beziehung ohne eine formelle Eheschließung. Beide Partner teilen häufig Wohnung, Haushalt und Lebensalltag, treten aber nach außen rechtlich unabhängig voneinander auf. Im Gegensatz zur Ehe gibt es für nichtverheiratete Paare im deutschen Recht keine speziellen gesetzlichen Regelungen etwa zum Unterhalt, zu Erbrecht oder zu Rentenansprüchen. Stattdessen gelten Partnerschaften von Nichtverheirateten wie rechtlich unabhängige Einzelpersonen, weshalb zentrale Rechte und Pflichten individuell geregelt werden müssen. Besonders relevant wird dies bei Themen wie Vermögensaufteilung, gemeinsamer Wohnung, Unterhaltsfragen nach Trennung oder auch beim Zusammenhang von Kindern aus der Beziehung.

2. Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zur Ehe?

Nichtverheiratete Lebensgemeinschaften genießen in Deutschland keinen besonderen rechtlichen Schutz wie Eheleute. Es gelten keine automatisch bestehenden Unterhalts- oder Erbansprüche zwischen den Partnern. Nach einer Trennung existieren keine gesetzlichen Regelungen zur Vermögensaufteilung oder zu Rentenansprüchen. Auch steuerliche Vorteile wie das Ehegattensplitting entfallen. Während für Eheleute gemeinsam erworbenes Vermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs aufgeteilt wird, verbleibt im Fall der nichtverheirateten Partnerschaft das jeweilige Eigentum bei demjenigen, auf dessen Namen es läuft bzw. der es erworben hat. Lediglich gemeinsam angeschaffte Güter können gemeinsames Eigentum darstellen, wobei im Streitfall detaillierte Nachweise notwendig sind. Auch beim Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder gelten Besonderheiten: Ohne gemeinsame Sorgerechtserklärung hat nur die Mutter das Sorgerecht.

3. Was ist bei gemeinsamen Anschaffungen und Vermögen zu beachten?

Wenn nichtverheiratete Paare gemeinsam Anschaffungen tätigen, ist rechtlich zu beachten, dass eine gemeinsame Eigentümerschaft nur dann anerkannt wird, wenn beide als Käufer auftreten und dies dokumentieren oder entsprechende Vereinbarungen schließen. Andernfalls wird grundsätzlich angenommen, dass derjenige Eigentümer ist, der bezahlt oder auf dessen Namen der Gegenstand läuft. Bei teuren Anschaffungen wie Hausrat, Immobilien oder Fahrzeugen empfiehlt es sich, schriftliche Abmachungen zu treffen und etwa im Kaufvertrag beide Partner einzutragen. Bei Trennung ist andernfalls oft nur schwer nachweisbar, wem was gehört und wie finanzielle Ausgleichsansprüche aussehen könnten. Für gemeinsam bewohnte Immobilien empfiehlt sich zudem der Gang zum Notar für klare Eigentumsverhältnisse.

4. Wie ist die rechtliche Lage bei Trennung?

Bei einer Trennung bestehen für nichtverheiratete Paare grundsätzlich keine gesetzlichen Regelungen zur Vermögensaufteilung oder zum gegenseitigen Unterhalt. Jeder nimmt mit, was ihm gehört – gemeinsames Eigentum muss einvernehmlich aufgeteilt werden, ansonsten drohen langwierige Streitigkeiten. Unterhaltsansprüche bestehen maximal, wenn gemeinsame Kinder betroffen sind – hier kann Kindesunterhalt beansprucht werden. Ein Unterhaltsanspruch für den Partner selbst gibt es grundsätzlich nicht, es sei denn, es werden Unterhaltsvereinbarungen privatrechtlich beschlossen oder es kommt zu einer ungerechtfertigten Bereicherung. Besonders kompliziert wird es bei gemeinsam finanzierten Immobilien oder Darlehen, weshalb Paare im Vorfeld klare Vereinbarungen treffen sollten.

5. Was gilt für gemeinsame Kinder?

Gemeinsame Kinder nichtverheirateter Paare unterscheiden sich juristisch nur insofern von Kindern verheirateter Paare, dass das Sorgerecht bei Geburt zunächst nur der Mutter zusteht. Der Vater kann das gemeinsame Sorgerecht durch eine Sorgerechtserklärung beim Jugendamt oder Notar erwerben oder es über das Familiengericht beantragen. Unterhalts- und Erbansprüche der Kinder sind davon unberührt – sie haben einen rechtlich gesicherten Anspruch auf Unterhalt und Erbe gegenüber beiden Elternteilen, unabhängig vom Beziehungsstatus der Eltern. Fragen wie Namensgebung, Vaterschaftsanerkennung und Aufenthaltsbestimmungsrecht sind im Einzelfall zu klären.

6. Wie kann man sich gegenseitig absichern (z.B. im Todesfall)?

Nichtverheiratete Partner sind im Todesfall keinesfalls so abgesichert wie Ehegatten. Sie haben ohne Testament keinerlei gesetzliches Erbrecht. Möchten sich Partner gegenseitig absichern, ist ein handschriftlich oder notariell verfasstes Testament dringend anzuraten. Zudem sollten Vollmachten und Patientenverfügungen erstellt werden, um den Partner im Notfall entscheidungsbefugt zu machen. Auch bei gemeinsamen Immobilien oder Bankkonten empfiehlt sich eine vertragliche Regelung. Versicherungsleistungen (wie Lebensversicherungen) sollten ausdrücklich auf den Partner ausgestellt sein, da im Todesfall sonst keine Leistungen an den Partner gezahlt werden.

7. Kann man Steuervergünstigungen beanspruchen?

Nichtverheiratete Paare werden steuerlich wie Einzelpersonen behandelt. Sie haben keinen Anspruch auf das Ehegattensplitting und können keine gemeinsamen Freibeträge geltend machen. Lediglich beim gemeinsamen Kind können steuerliche Vorteile wie das Kindergeld und der Kinderfreibetrag genutzt werden – hier zählt, wie auch beim Sorgerecht, die rechtliche Elternschaft. Partner einer nichtverheirateten Lebensgemeinschaft können sich steuerlich also kaum begünstigen, es sei denn, sie lassen sich beispielsweise als Mitunternehmer oder in einer GbR gemeinsam anerkennen, was jedoch anderer rechtlicher Regelungen bedarf.

8. In welchen Fällen empfiehlt sich ein Partnerschaftsvertrag?

Ein Partnerschaftsvertrag ist für nichtverheiratete Paare sehr empfehlenswert, vor allem wenn gemeinsam größere Werte angeschafft oder an gemeinsamer Altersvorsorge gearbeitet wird. Im Vertrag können Regelungen zu Eigentumsverhältnissen, Kostenbeteiligung, Unterhalt im Bedarfsfall und zur Aufteilung im Falle einer Trennung getroffen werden. Auch kann die Nutzung der gemeinsamen Wohnung, der Umgang mit Verbindlichkeiten oder das Vorgehen bei Pflegebedürftigkeit geregelt werden. Ein solcher Vertrag schafft Rechtssicherheit und kann teure sowie belastende Streitigkeiten im Trennungsfall vermeiden. Idealerweise wird der Vertrag von einem Notar oder Fachanwalt begleitet, um die individuellen Bedürfnisse rechtssicher umzusetzen.