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Schenkung

Begriff und Wesen der Schenkung

Die Schenkung ist ein rechtlicher Begriff, der eine unentgeltliche Zuwendung von Vermögenswerten von einer Person (Schenker) an eine andere Person (Beschenkter) beschreibt. Im Gegensatz zu einem Kauf oder Tausch erhält der Beschenkte die Zuwendung ohne Gegenleistung. Ziel einer Schenkung ist es, das Vermögen des Beschenkten zu mehren, ohne dass dieser dafür etwas leisten muss.

Voraussetzungen und Zustandekommen einer Schenkung

Eine wirksame Schenkung setzt voraus, dass sich beide Parteien über die unentgeltliche Übertragung eines bestimmten Gegenstandes oder Rechts einig sind. Es handelt sich um einen sogenannten Vertrag zwischen dem Schenker und dem Beschenkten. Der Wille zur Unentgeltlichkeit muss dabei klar erkennbar sein.

Formvorschriften bei der Schenkung

Für bestimmte Arten von Schenkungen gelten besondere Formvorschriften. Während bewegliche Sachen in vielen Fällen formlos verschenkt werden können, bedürfen Immobilien- oder Grundstücksschenkungen grundsätzlich einer notariellen Beurkundung. Auch bei Versprechen auf künftige Leistungen kann eine besondere Form erforderlich sein.

Schenkungsversprechen und Vollzug der Schenkung

Ein bloßes Versprechen zur späteren Übergabe eines Geschenks ist rechtlich nicht immer bindend, sofern es nicht in vorgeschriebener Form erfolgt ist. Erst mit tatsächlicher Übergabe des Geschenks wird die Verpflichtung zur Leistung erfüllt und die Eigentumsübertragung vollzogen.

Rechte und Pflichten aus einer Schenkung

Pflichten des Schenkers

Der Hauptpflicht des Schenkers besteht darin, den vereinbarten Gegenstand oder das Recht tatsächlich zu übertragen. Darüber hinaus haftet er nur eingeschränkt für Mängel am Geschenk; dies bedeutet beispielsweise bei Sachgeschenken keine umfassende Gewährleistung wie beim Verkauf.

Pflichten des Beschenkten

Der Beschenkte hat grundsätzlich keine Gegenleistung zu erbringen. In besonderen Fällen kann jedoch verlangt werden, dass er Rücksicht auf den Willen des Schenkers nimmt – etwa wenn Auflagen mit der Zuwendung verbunden sind.

Anfechtung und Widerruf einer Schenkung

Möglichkeiten zum Widerruf

Eine einmal vollzogene unentgeltliche Zuwendung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden – etwa im Fall groben Undanks durch den Beschenkten gegenüber dem schenkenden Teil oder wenn existenzielle Not beim ursprünglichen Eigentümer eintritt.

Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung

Wurde eine Zuwendung unter falschem Eindruck gemacht – beispielsweise aufgrund eines Irrtums über wesentliche Umstände -, besteht unter Umständen die Möglichkeit zur Anfechtung.

Sonderfälle: Gemischte Verträge & Auflagen

Schenkung mit Auflage

Häufig wird eine unentgeltliche Übertragung an Bedingungen geknüpft: So kann etwa verlangt werden, dass das Geschenk für einen bestimmten Zweck verwendet wird oder bestimmte Handlungen vorgenommen beziehungsweise unterlassen werden müssen.

Sogenannte gemischte Verträge

Erscheint neben dem geschenkten Anteil auch noch ein entgeltlicher Teil im Vertrag (zum Beispiel teilweise Zahlung), spricht man von einem gemischten Vertrag; hier gelten teils andere Regelungen als bei reinen Geschenken.

Besteuerungsrechtliche Aspekte der Schenkung

Neben zivilrechtlichen Fragen spielt auch das Steuerrecht eine Rolle: Unabhängig vom Wert können steuerpflichtige Vorgänge entstehen; insbesondere größere Beträge sowie Immobilienübertragungen können steuerlich relevant sein.
Für nahe Angehörige gibt es Freibeträge; Überschreitungen führen gegebenenfalls zu Steuerzahlungen durch den Empfänger.

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Schenkung“ (FAQ)

Muss jede Art von Geschenk als „Schenkung“ bezeichnet werden?

Nicht jedes alltägliche Präsent fällt automatisch unter den rechtlichen Begriff „Schenkung“. Entscheidend ist vor allem die Absicht dauerhaften Vermögensübergangs ohne Gegenleistung sowie gegebenenfalls Einhaltung bestimmter Formen.

Können auch Geldbeträge verschenkt werden?

Neben Sachen lassen sich auch Geldbeträge rechtswirksam schenken – sowohl bar als auch per Überweisung -, wobei ab gewissen Summen steuerrechtliche Vorschriften greifen können.

Darf ich mein Haus einfach so verschenken?

Theoretisch ja; praktisch bedarf dies jedoch zwingend besonderer formaler Schritte wie notarielle Beurkundungen sowie möglicher Meldungen an Behörden wegen steuerlicher Pflichten.


Kann ich mir Bedingungen für meine Zuwendung vorbehalten?

Zulässig sind sogenannte Auflagen: Beispielsweise darf festgelegt werden, wofür das Geschenk genutzt wird oder welche Handlungen damit verbunden sein sollen.
Die Wirksamkeit solcher Bedingungen hängt davon ab, ob sie zulässig formuliert wurden.


Kann ich meine Meinung nachträglich ändern? Ist ein Widerruf möglich?

Ist das Geschenk bereits vollständig übertragen worden („vollzogen“), lässt sich dieses nur noch in Ausnahmefällen zurückfordern – etwa bei schwerwiegendem Fehlverhalten seitens des Empfängers gegenüber dem Geber („grober Undank“) oder eigener Notlage nach Eintritt unerwarteter Umstände.