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Begriff und Bedeutung der Schenkungsanrechnung
Die Schenkungsanrechnung ist ein Begriff aus dem Erbrecht. Sie beschreibt die rechtliche Regelung, nach der bestimmte Zuwendungen, die eine Person zu Lebzeiten von einer anderen erhalten hat, bei der späteren Verteilung des Nachlasses berücksichtigt werden. Ziel dieser Anrechnung ist es, eine gerechte Aufteilung des Erbes unter den gesetzlichen Erben sicherzustellen und zu verhindern, dass einzelne Personen durch vorweggenommene Geschenke bevorzugt werden.
Hintergrund: Warum gibt es die Schenkungsanrechnung?
Im Familien- und Erbrecht kommt es häufig vor, dass Eltern ihren Kindern bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte schenken. Damit soll oft das spätere Erbe vorweggenommen oder ein bestimmtes Kind unterstützt werden. Ohne eine Regelung zur Anrechnung solcher Zuwendungen könnte dies dazu führen, dass einzelne Kinder im Vergleich zu ihren Geschwistern einen größeren Anteil am Gesamtvermögen erhalten. Die Schenkungsanrechnung sorgt dafür, dass solche Vorleistungen bei der Berechnung des Pflichtteils oder des gesetzlichen Erbteils berücksichtigt werden.
Anwendungsbereich der Schenkungsanrechnung
Die Schenkungsanrechnung findet in erster Linie Anwendung im Rahmen gesetzlicher Erbfolgen sowie bei Pflichtteilsansprüchen. Sie betrifft insbesondere Abkömmlinge (Kinder), Ehegatten oder andere gesetzliche Erben eines Verstorbenen (Erblassers). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit einer Zuwendung ist meist ein ausdrücklicher Wille desjenigen, der schenkt – also beispielsweise eines Elternteils -, dass das Geschenk auf den späteren Anteil am Nachlass angerechnet werden soll.
Welche Arten von Zuwendungen sind betroffen?
Nicht jede Zuwendung wird automatisch angerechnet. Typischerweise handelt es sich um größere Geschenke wie Geldbeträge, Immobilien oder Wertgegenstände mit erheblichem Wert. Kleinere Gelegenheitsgeschenke bleiben in aller Regel unberücksichtigt.
Wie erfolgt die Anrechnung praktisch?
Bei Eintritt des Todesfalls wird geprüft, welche Personen bereits zu Lebzeiten vom Verstorbenen größere Geschenke erhalten haben und ob diese auf den künftigen Anspruch am Nachlass anzurechnen sind. Der Wert dieser Geschenke wird dann dem eigentlichen Nachlass hinzugerechnet und anschließend auf alle erbberechtigten Personen verteilt – so als hätte das Geschenk zum Zeitpunkt des Todes noch zum Vermögen gehört.
Beispiel zur Verdeutlichung:
Hat ein Elternteil einem seiner Kinder bereits 50.000 Euro geschenkt und hinterlässt beim Tod noch 100.000 Euro an Vermögen sowie zwei Kinder als gesetzliche Erben gleichermaßen berechtigt sind: Dann wird rechnerisch davon ausgegangen, dass insgesamt 150.000 Euro vorhanden waren (100.000 Euro aktuelles Vermögen plus 50.000 Euro Geschenk). Jedes Kind hätte somit Anspruch auf 75.000 Euro; das beschenkte Kind erhält nur noch weitere 25.000 Euro aus dem verbleibenden Nachlass.
Schenkungsanrechnung im Zusammenhang mit Pflichtteilen
Auch beim sogenannten Pflichtteil spielt die Schenkungsanrechnung eine Rolle: Bestimmten nahestehenden Angehörigen steht unabhängig vom Testament immer ein Mindestanteil am Nachlass zu – selbst wenn sie enterbt wurden oder weniger bedacht wurden als andere Angehörige.
Wurden diesen pflichtteilsberechtigten Personen schon zuvor größere Werte geschenkt mit dem ausdrücklichen Willen zur Anrechnungsverpflichtung kann dies ihren späteren Anspruch mindern.
Allerdings muss auch hier klar sein beziehungsweise nachgewiesen werden können ob tatsächlich eine solche Vereinbarung bestand; andernfalls bleibt das Geschenk außer Betracht.
Bedeutung für Testamente und letztwillige Verfügungen
Werden testamentarische Verfügungen getroffen sollte beachtet werden ob frühere Geschenke an bestimmte Begünstigte ausdrücklich angerechnet werden sollen.
Fehlt diese Klarstellung kann es sein dass trotz früherer großzügiger Unterstützung keine Auswirkung auf den endgültigen Anteil besteht.
Deshalb empfiehlt sich stets klare Formulierungen bezüglich etwaiger Anrechnungsverpflichtungen aufzunehmen um spätere Streitigkeiten zwischen Hinterbliebenen möglichst auszuschließen.
Mögliche Streitpunkte rund um die Schenkungsanrechnung
- Zweifel über den Willen zur Anrechnungsverpflichtung:
Häufig entsteht Uneinigkeit darüber ob tatsächlich gewollt war dass ein Geschenk angerechnet wird. - Bewertung von Sachgeschenken:
Bei Immobilien oder anderen Gegenständen stellt sich oft die Frage welchen Wert diese zum Zeitpunkt der Übergabe hatten. - Klein- versus Großgeschenk:
Nicht immer ist eindeutig abgrenzbar was als „größeres“ Geschenk gilt.
Häufig gestellte Fragen zur Schenkungsanrechnung (FAQ)
Muss jede erhaltene Geldsumme aus früherer Zeit angerechnet werden?
Nicht jede Geldzuwendung unterliegt automatisch der Anrech-nungspflicht im Rahmen einer späteren Erbauseinandersetzung; entscheidend ist meist ob ausdrücklich vereinbart wurde dass sie anzurechnen ist sowie ihre Höhe beziehungsweise Bedeutung für das Gesamtvermögen.
Können auch Immobiliengeschenke unterfallen?
Ja; insbesondere wertvolle Sachzuwendungen wie Grundstücke Häuser Wohnungen können Gegenstand einer solchen Berücksichtigung sein sofern dies gewollt war beziehungsweise vereinbart wurde. p >
< h3 >Was passiert wenn keine Vereinbarung über eine mögliche Anrech-nung existiert? h3 >
< p > Fehlt jeglicher Hinweis darauf bleibt das jeweilige Geschenk grundsätzlich unberücksichtigt bei Berechnung von Pflichtteilen oder gesetzlichen Anteilen . p >
< h3 >Wie bestimmt man den Wert eines geschenkten Gegenstands ? h3 >
< p > Maßgeblich ist in aller Regel dessen Verkehrswert zum Zeitpunkt , an dem er verschenkt wurde ; gegeben falls müssen Gutachten eingeholt beziehungsweise objektive Bewertungsmethoden angewandt wer-den . p >
< h3 >Gilt die Regel nur zwischen Eltern und Kindern ? h3 >
< p > Hauptsächlich betrifft sie nahe Angehörige , insbesondere Abkömmlinge ; aber auch Ehegatten können je nach Konstellation betroffen sein . In weiter entfernten verwandtschaftlichen Beziehungen findet sie selten Anwendung . p >
< h3 >Kann man festlegen , dass keine Anrech-nung erfolgen soll ? h3 >
< p > Ja ; durch eindeutige Erklärung lässt sich bestimmen , ob frühzeitige Geschenke nicht berücksichtigt wer-den sollen . Dies sollte jedoch klar dokumentiert sein , um Missverständnisse auszuschließen . p >
< h3 >Spielt es eine Rolle wann genau das Geschenk gemacht wurde ? < / h ³ >
< p › Grundsätzlich ja : Je länger zurückliegend desto schwieriger kann Bewertung & Beweisführung fallen ; zudem gibt es Fristen innerhalb deren Berücksichtigung möglich bleibt .
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