Legal Wiki

Umgangspflicht

Begriff und Bedeutung der Umgangspflicht

Die Umgangspflicht beschreibt die rechtliche Verpflichtung von Elternteilen, nach einer Trennung oder Scheidung den Kontakt des Kindes zum jeweils anderen Elternteil zu ermöglichen und zu fördern. Sie ist eng mit dem sogenannten Umgangsrecht verbunden, das beiden Elternteilen sowie dem Kind selbst zusteht. Während das Umgangsrecht den Anspruch auf Kontakt regelt, verpflichtet die Umgangspflicht insbesondere den betreuenden Elternteil dazu, diesen Kontakt nicht zu behindern.

Zielsetzung der Umgangspflicht

Das Hauptziel der Umgangspflicht besteht darin, das Wohl des Kindes sicherzustellen. Der regelmäßige Kontakt zu beiden Elternteilen wird als förderlich für die Entwicklung des Kindes angesehen. Die Pflicht soll verhindern, dass ein Kind nach einer Trennung oder Scheidung eines seiner Elternteile verliert oder entfremdet wird.

Kindeswohl als Leitgedanke

Im Mittelpunkt steht stets das Wohl des Kindes. Die Beziehung zu beiden Elternteilen gilt als wichtig für eine gesunde emotionale und soziale Entwicklung. Die Pflicht zum Ermöglichen und Fördern des Kontakts dient daher in erster Linie dem Schutz dieses Interesses.

Rechtliche Ausgestaltung der Umgangspflicht

Die rechtlichen Regelungen zur Umgangspflicht sind Teil des Familienrechts in Deutschland. Sie betreffen sowohl verheiratete als auch unverheiratete Paare mit gemeinsamen Kindern sowie getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner.

Beteiligte Personen an der Umgangspflicht

In erster Linie betrifft die Pflicht beide leiblichen Elternteile eines minderjährigen Kindes. In bestimmten Fällen können auch andere enge Bezugspersonen wie Großeltern eine Rolle spielen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

Umfang und Grenzen der Pflicht

Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach den individuellen Lebensumständen sowie dem Alter und Bedarf des Kindes. Es gibt keine starren Vorgaben hinsichtlich Häufigkeit oder Dauer von Kontakten; diese werden im Einzelfall festgelegt – entweder durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten oder durch gerichtliche Entscheidung.

Grenzen bestehen dort, wo Kontakte das Wohl des Kindes gefährden könnten – etwa bei Gewaltvorfällen oder schwerwiegenden Konflikten zwischen Kind und einem Elternteil.

Sanktionen bei Verletzung der Pflicht

Kommt ein betreuender Elternteil seiner Verpflichtung nicht nach – beispielsweise indem er wiederholt Kontakte verhindert -, kann dies rechtliche Konsequenzen haben: Gerichte können Maßnahmen anordnen bis hin zur Änderung bestehender Sorgerechtsregelungen im Interesse des Kindswohls.

Auch umgekehrt kann ein umgangsberechtigter Elternteil verpflichtet werden, sein Recht wahrzunehmen; dies ist jedoch seltener Gegenstand gerichtlicher Verfahren.

Unterschiede zwischen Umgangsrecht und -pflicht

Während das Recht auf persönlichen Kontakt jedem leiblichen (und unter Umständen auch sozialen) Elternteil zusteht, bezieht sich die Pflicht darauf sicherzustellen, dass dieser Kontakt tatsächlich stattfinden kann – insbesondere gegenüber Dritten wie Schulen oder Betreuungseinrichtungen sowie gegenüber dem anderen sorgeberechtigten Teil selbst.
Der Unterschied liegt also darin: Das Recht gewährt einen Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Kind; die Pflicht verlangt aktives Ermöglichen dieses Verkehrs durch alle Beteiligten zugunsten eines stabilen familiären Umfeldes für das Kind.

Bedeutung in besonderen Konstellationen

Nicht miteinander verheiratete Paare

Auch bei nicht verheirateten Paaren besteht grundsätzlich eine gegenseitige Verpflichtung zur Förderung von Kontakten zwischen Kind und beiden leiblichen Teilen.

Kinder aus Patchwork-Familien

Leben Kinder in neuen Familienkonstellationen (Patchwork), bleibt dennoch vorrangig die Beziehung zum leiblichen Vater bzw. zur Mutter geschützt.
Neue Partnerinnen/Partner haben keine eigene gesetzlich geregelte Pflichten bezüglich Umgängen.


Häufig gestellte Fragen zur Umgangspflicht (FAQ)

Müssen beide Elternteile aktiv am regelmäßigen Kontakt teilnehmen?

Sowohl betreuende als auch umgangsberechtigte Teile sind gehalten mitzuwirken. Der Schwerpunkt liegt jedoch meist beimjenigen Teil, bei welchem sich das Kind überwiegend aufhalten darf, da dieser dafür sorgen muss, dass Kontakte ermöglicht werden.

Kann ein Gericht einen Vater / eine Mutter verpflichten, sich am Leben seines / ihres Kinds aktiv zu beteiligen?

Zwar gibt es eine grundsätzliche Erwartungshaltung an beide Seiten; jedoch lässt sich aktive Zuwendung nur begrenzt erzwingen. 
Gerichte können aber Maßnahmen treffen, sollte Untätigkeit negative Auswirkungen aufs Kindswohl haben.

Darf ich mein Kind vom anderen Teil fernhalten,wenn es Angst hat?

Nimmt ein Kind ernsthaft Schaden durch Kontakte, können Ausnahmen gemacht werden. 
Ob solche Gründe vorliegen,muss sorgfältig geprüft werden; nicht jede Ablehnung reicht aus.

Müssen Großeltern ebenfalls Umgänge ermöglichen?

Einen eigenen gesetzlichen Zwang trifft sie nur dann,wenn sie tatsächlich Sorge-oder Obhutsperson sind;&nbspsonst gelten vorrangig Rechte/Pflichten gegenüber leiblichem Vater/Mutter.

Können Verstöße gegen diese Pflichten bestraft werden?

Dauerhafte Verweigerungen führen unter Umständen dazu,dass Gerichte einschreiten-etwa indem sie Auflagen erlassen,bis hin zur Änderung bestehender Betreuungsregelungen zugunsten anderer Lösungen fürs Kindswohl.

Muss ich mein eigenes Besuchsrecht wahrnehmen?

Zwar besteht grundsätzlich eine Erwartungshaltung,dass persönliche Beziehungen gepflegt werden-eine direkte Durchsetzung gegen Ihren Willen findet aber selten statt;

Können Kinder selbst bestimmen,wann sie wen sehen möchten?

Anhörungen finden altersabhängig statt-je älter Kinder sind,desto mehr Gewicht erhält ihr Wunsch;