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Krankengeld


Definition und grundlegende Bedeutung des Krankengelds

Das Krankengeld ist eine finanzielle Leistung im System der sozialen Sicherung, die bei längerer Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit gezahlt wird. Es handelt sich dabei um eine Entgeltersatzleistung, die den Einkommensausfall kompensiert, wenn Versicherte nach Ablauf der gesetzlichen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ihren Arbeitslohn krankheitsbedingt nicht mehr erhalten. Krankengeld ist in Deutschland vor allem im Kontext der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von zentraler Bedeutung.

Krankengeld stellt sicher, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei langwierigen Erkrankungen einen Teil ihres bisherigen Einkommens behalten und somit finanziell abgesichert sind. Auch für bestimmte Selbstständige sowie Arbeitslose gilt unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld.

Allgemeiner Kontext und Relevanz des Krankengelds

Das Krankengeld spielt eine bedeutende Rolle im deutschen Sozialsystem. Es trägt wesentlich zum sozialen Schutz von erwerbstätigen Menschen und deren Angehörigen bei und stellt einen grundlegenden Pfeiler der Kranken- und Lohnersatzleistungen dar. Da längere Erkrankungen zu erheblichen Einkommenseinbußen führen können, bietet das Krankengeld in diesen Fällen eine wichtige soziale Absicherung.

Die gesetzliche Krankenversicherung als Träger des Krankengelds übernimmt damit eine zentrale Funktion beim Ausgleich krankheitsbedingter Einkommensverluste. Dieser Aspekt ist sowohl aus sozialpolitischer als auch aus volkswirtschaftlicher Perspektive von Bedeutung.

Präzise Definition des Begriffs Krankengeld

Laienverständliche Definition

Krankengeld ist das Geld, das man von der Krankenkasse erhält, wenn man länger krank ist und deshalb nicht arbeiten kann, aber keinen Lohn mehr vom Arbeitgeber bekommt. Es handelt sich um eine Ersatzleistung, um weiterhin ein Einkommen zu haben, während man sich von einer Krankheit erholt.

Formelle Definition

Krankengeld ist eine gesetzlich geregelte Geldleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 44 ff. SGB V, Sozialgesetzbuch Fünftes Buch). Es wird Versicherten gewährt, die infolge einer Krankheit arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch ihren Arbeitgeber mehr haben. Das Krankengeld beträgt in der Regel 70 % des Bruttoarbeitsentgelts, jedoch höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts, abzüglich der gesetzlichen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung.

Gesetzliche Regelungen und einschlägige Vorschriften

Krankengeld ist in Deutschland hauptsächlich in folgenden Gesetzen und Vorschriften geregelt:

  • Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), insbesondere §§ 44 bis 51 SGB V
  • Gesetz zur Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz, EFZG)

Gemäß § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitgeber zunächst das Arbeitsentgelt bis zur Dauer von sechs Wochen bei Arbeitsunfähigkeit zu zahlen. Erst nach Ablauf dieser Zeit besteht gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld wird also typischerweise ab dem 43. Tag der Krankheit gezahlt, sofern weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht.

Beteiligte Institutionen

Die entscheidende Institution für die Zahlung und Prüfung des Krankengeld-Anspruchs ist die jeweilige gesetzliche Krankenkasse. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen den Krankenkassen zeitnah vorgelegt werden.

Typische Anwendungskontexte für Krankengeld

Krankengeld kommt hauptsächlich in folgenden Situationen zur Anwendung:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Nach Ablauf der sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
  • Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I: Wenn während des Bezugs von Arbeitslosengeld I Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit eintritt.
  • Selbstständige und Freiberufler: Sofern sie sich freiwillig gesetzlich krankenversichert haben und einen Wahltarif zum Krankengeld abgeschlossen haben.
  • Auszubildende: Wie bei regulären Arbeitnehmern nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung.
  • Mutterschaft: Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld besteht kein Anspruch auf Krankengeld.
  • Kinderpflege: Eine eigene, gesonderte Leistung ist das Kinderkrankengeld bei Erkrankung eines Kindes (§ 45 SGB V).

Beispiele

  • Eine Angestellte ist nach einem Unfall über sechs Wochen arbeitsunfähig. Nach Ablauf der gesetzlichen Lohnfortzahlung erhält sie über ihre Krankenkasse Krankengeld.
  • Ein arbeitslos Gemeldeter, der während des Bezugs von Arbeitslosengeld I krank wird, erhält – nach denselben Grundsätzen wie Arbeitnehmer – Krankengeld von der Krankenversicherung.

Voraussetzungen und Anspruchsberechtigung

Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld

Um Anspruch auf Krankengeld zu haben, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

  1. Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung (kein Anspruch im Rahmen einer privaten Krankenversicherung).
  2. Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer ärztlich festgestellten Krankheit.
  3. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (‚gelber Schein‘), die dem Arbeitgeber und der Krankenkasse zeitnah eingereicht wird.
  4. Kein Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Als Berechnungsgrundlage für das Krankengeld dient das bisherige Arbeitsentgelt. Versicherte haben grundsätzlich maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren Anspruch auf Krankengeld für denselben Krankheitsfall (§ 48 SGB V). Nach dieser Zeit spricht man vom Aussteuerungszeitpunkt, danach endet die Krankengeldzahlung.

Umfang der Leistung

Das Krankengeld beträgt laut § 47 SGB V:

  • 70 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts (kalendertäglich),
  • höchstens jedoch 90 % des bisherigen Nettoarbeitsentgelts,
  • maximal bis zu einer bestimmten gesetzlichen Höchstgrenze (Beitragsbemessungsgrenze).

Vom Krankengeld werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen, nicht jedoch zur Krankenversicherung.

Ablauf und Verfahren der Krankengeldzahlung

Nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung beginnt die Krankengeldzahlung ohne besonderen Antrag, vorausgesetzt, der Krankenkasse liegt eine lückenlose Krankschreibung vor. Die Krankenkasse überprüft regelmäßig die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit und kann, in Zweifelsfällen, durch den Medizinischen Dienst überprüfen lassen, ob weiterhin ein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Schritte im Regelfall

  1. Ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
  2. Information des Arbeitgebers am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
  3. Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse (innerhalb von sieben Tagen).
  4. Weiterleitung aller Folgekrankschreibungen ohne Unterbrechung.
  5. Automatische Auszahlung des Krankengelds durch die Krankenkasse ab dem 43. Tag der Erkrankung.

Rechtliche Besonderheiten und häufige Problemstellungen

Lückenlose Krankschreibung

Eine typische Fehlerquelle ist die nicht lückenlose Dokumentation und Übermittlung der Arbeitsunfähigkeit. Bereits eine eintägige Lücke kann zum Verlust des Krankengeldanspruchs führen.

Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst

Die Krankenkasse ist berechtigt, im Zweifel ein Gutachten über die Arbeitsfähigkeit beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK, künftig MD) einzuholen. Kommt der MD zu dem Ergebnis, dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt, entfällt der Anspruch auf Krankengeld ab dem festgelegten Stichtag.

Aussteuerung und weitere Ansprüche

Nach Erschöpfung des maximalen Krankengeldbezugs von 78 Wochen, der sogenannten Aussteuerung, endet der Anspruch. Versicherte müssen sich in diesem Fall um alternative finanzielle Absicherungen bemühen, z. B. Arbeitslosengeld I, Leistungen der Rentenversicherung (Erwerbsminderungsrente) oder andere soziale Sicherungssysteme.

Besonderheiten für Selbstständige

Für Selbstständige besteht ein Anspruch auf Krankengeld nur, wenn sie dies vertraglich mit der Krankenkasse vereinbart und entsprechende Zusatzbeiträge gezahlt haben. Die Höhe des Krankengelds richtet sich dann nach den im Vertrag festgelegten Grundlagen.

Leistungsausschlüsse

  • Kein Anspruch auf Krankengeld besteht bei Bezug von Mutterschaftsgeld oder während der Zeit, in der eine Renten- oder Versorgungsleistung wegen Erwerbsminderung gezahlt wird.
  • Privat Krankenversicherte erhalten kein gesetzliches Krankengeld, können aber bei manchen Gesellschaften eine entsprechende Zusatzversicherung abschließen.

Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte zum Krankengeld

Krankengeld ist eine zentrale Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zur Absicherung von Versicherten im Falle längerer Krankheit, wenn die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber endet. Der Anspruch basiert auf § 44 ff. SGB V und umfasst Arbeitnehmer, Arbeitslose und unter bestimmten Bedingungen auch Selbstständige.

Zu den wichtigsten Punkten zählen:

  • Anspruch ab der siebten Krankheitswoche (nach sechs Wochen Lohnfortzahlung).
  • Anspruchsdauer maximal 78 Wochen für denselben Krankheitsfall innerhalb von drei Jahren.
  • Zahlung in Höhe von 70 % des Bruttoentgelts, höchstens 90 % des Nettolohns.
  • Notwendigkeit einer lückenlosen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
  • Einschränkungen und Besonderheiten bei bestimmten Personengruppen (z. B. Selbstständige, Privatversicherte, Bezieher von Mutterschaftsgeld).

Hinweise zur Relevanz des Krankengelds

Krankengeld ist insbesondere für folgende Gruppen von hoher Bedeutung:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen eine längere Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
  • Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I, die erkranken.
  • Selbstständige, die auf Einkommensausgleich bei längerer Krankheit angewiesen sind und entsprechende Wahltarife abgeschlossen haben.
  • Arbeitgeber, die über die sozialrechtlichen Pflichten und Risiken für Angestellte im Krankheitsfall informiert sein müssen.

Für ein sicheres und planbares Einkommen bei längerer Krankheit empfiehlt es sich, die Voraussetzungen und Verpflichtungen rund um das Krankengeld genau zu kennen und alle Nachweise fristgerecht einzureichen. Im Zweifel sollte frühzeitig Kontakt zur gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen werden, um etwaige Ansprüche zu klären und einen nahtlosen Leistungsbezug sicherzustellen.

Häufig gestellte Fragen

Wer hat Anspruch auf Krankengeld?

Anspruch auf Krankengeld haben gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit nicht arbeiten können und nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber weiterhin krank sind. Auch Bezieher von Arbeitslosengeld oder Auszubildende können Anspruch auf Krankengeld haben. Selbstständige und freiwillig Versicherte haben meist nur dann Anspruch, wenn sie eine entsprechende Krankengeld-Option in ihrer Versicherung gewählt haben. Wichtig ist, dass die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung („gelber Schein“) nachgewiesen wird und die Krankmeldung rechtzeitig der Krankenkasse vorliegt. Privat Krankenversicherte haben keinen Anspruch auf Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern müssen ggf. eine Tagegeldversicherung abschließen.

Wie hoch ist das Krankengeld und wie wird es berechnet?

Das Krankengeld beträgt in der Regel 70 % des Bruttoarbeitsentgelts, jedoch höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Berechnungsgrundlage ist das regelmäßige Arbeitsentgelt der letzten abgerechneten vier Wochen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dazu zählen auch regelmäßig gezahlte Zuschläge oder Zulagen. Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind jedoch nicht einzubeziehen. Es gibt außerdem eine betragsmäßige Höchstgrenze: Das maximale Krankengeld richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Von dem ermittelten Krankengeld werden noch die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Es bleibt also ein Nettobetrag, der dem Versicherten ausgezahlt wird.

Wie lange wird Krankengeld gezahlt?

Krankengeld wird für dieselbe Krankheit maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gewährt. Die Zahlung beginnt, nachdem der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (meist nach sechs Wochen) endet. Nach Ablauf der maximalen Bezugsdauer muss geprüft werden, ob der Anspruch wegen einer anderen, neuen Krankheit besteht – dann beginnt die Frist ggf. von Neuem. Da die Anspruchsdauer an die Erkrankung und nicht an den Bezug knüpft, werden Zeiten der Arbeitsfähigkeit zwischen den Krankheitsphasen mit in die Drei-Jahres-Frist einberechnet, sofern die Krankheit ursächlich dieselbe bleibt.

Was muss ich tun, um Krankengeld zu erhalten?

Um Krankengeld zu erhalten, muss die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich und lückenlos durch einen Arzt bescheinigt und der Krankenkasse gemeldet werden. Die Krankenkasse prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die ärztliche Bescheinigung („Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“, landläufig der „gelbe Schein“) muss spätestens am nächsten Werktag nach Ausstellung an die Krankenkasse übermittelt werden. Häufig übernimmt dies inzwischen schon die Arztpraxis elektronisch. Eine Nachbescheinigung muss ebenfalls lückenlos erfolgen – andernfalls kann der Anspruch auf Krankengeld entfallen.

Wird Krankengeld auch in den Ferien oder während eines Urlaubs gezahlt?

Das Krankengeld wird grundsätzlich nur gezahlt, solange eine bestehende Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt und gemeldet ist. Auch während eines genehmigten Urlaubs kann Krankengeld gezahlt werden, sofern während des Urlaubs eine nachgewiesene, durch Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit besteht. Für den Zeitraum, in dem eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (zum Beispiel in den ersten sechs Wochen) erfolgt, besteht allerdings grundsätzlich kein Anspruch auf Krankengeld. Nach Ablauf dieser Frist tritt die Krankenkasse ein.

Was passiert, wenn ich während des Krankengeldbezugs eine weitere Krankheit bekomme?

Wenn während des Bezugs von Krankengeld eine weitere, „neue“ Krankheit festgestellt wird, zählt die Bezugsdauer des Krankengeldes dennoch weiter, sofern keine Arbeitsfähigkeit zwischen den Krankheiten lag. Es gibt jedoch Ausnahmen: Wenn während des Bezugs eine neue, eigenständige Krankheit auftritt und der Versicherte dazwischen wieder arbeitsfähig war, kann ein neuer Anspruch auf Krankengeld in Bezug auf die neue Krankheit entstehen. Hierbei ist eine genaue Prüfung durch die Krankenkasse notwendig; deshalb ist es wichtig, alle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vollständig und fristgerecht einzureichen.

Muss ich mit finanziellen Einbußen durch das Krankengeld rechnen?

Ja, der Bezug von Krankengeld bedeutet fast immer finanzielle Einbußen, da das ausgezahlte Krankengeld niedriger ist als das reguläre Nettoeinkommen. Dies liegt an der Berechnung des Krankengeldes (70 % des Bruttogehalts, maximal 90 % des Nettos), und daran, dass bestimmte Zuschläge sowie der Arbeitgeberanteil zu Sozialversicherungen während des Bezugs entfallen. Manche Betriebe vereinbaren mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine zusätzliche Aufstockung des Krankengelds – dies ist jedoch freiwillig und meist tarif- oder einzelvertraglich geregelt.