Begriff und Bedeutung des Krankengeldes
Krankengeld ist eine finanzielle Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die Versicherten gewährt wird, wenn sie aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig sind und deshalb kein Arbeitsentgelt mehr erhalten. Es dient dazu, den Verdienstausfall während einer längeren Erkrankung teilweise auszugleichen. Das Krankengeld stellt somit eine wichtige soziale Absicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dar.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld
Ein Anspruch auf Krankengeld besteht grundsätzlich dann, wenn ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Krankheit arbeitsunfähig ist oder sich in stationärer Behandlung befindet. Voraussetzung ist zudem, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht und keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber mehr erfolgt. Auch bestimmte Personenkreise wie Selbstständige oder Arbeitslose können unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Krankengeld haben.
Dauer der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber
Zu Beginn einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zahlt in der Regel zunächst der Arbeitgeber das Gehalt weiter (Lohnfortzahlung). Diese Zahlung erfolgt üblicherweise für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann das Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen werden.
Krankmeldung als Voraussetzung
Für die Gewährung von Krankengeld ist es erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird und dem Arbeitgeber sowie der zuständigen Krankenversicherung rechtzeitig gemeldet wird. Die Meldung muss lückenlos erfolgen; Unterbrechungen können zum Verlust des Anspruchs führen.
Höhe des Krankengeldes
Die Höhe des gezahlten Betrags richtet sich nach dem regelmäßigen Einkommen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Das ausgezahlte Krankengeld beträgt in aller Regel einen festgelegten Prozentsatz vom Bruttoarbeitsentgelt abzüglich bestimmter Abgaben wie beispielsweise Sozialversicherungsbeiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Berechnungsgrundlage für das Krankengeld
Als Berechnungsgrundlage dient das regelmäßige beitragspflichtige Einkommen aus dem Beschäftigungsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Erkrankung. Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden dabei nicht berücksichtigt.
Abzüge beim Bezug von Krankengeld
Während des Bezugszeitraums werden Beiträge zur Renten-, Pflege- sowie zur Arbeitslosenversicherung weiterhin abgeführt; Beiträge zur Krankenversicherung entfallen jedoch meist während dieser Zeitspanne.
Dauer des Bezugs von Krankengeld
Krankengeld kann grundsätzlich über einen Zeitraum von maximal 78 Wochen innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens bezogen werden – gerechnet ab Beginn derselben Krankheit einschließlich Zeiten mit Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Ausschlussgründe vom Bezug des Krankengeldes
Nicht alle Versicherten haben automatisch Anspruch auf diese Leistung: Bestimmte Personenkreise – etwa geringfügig Beschäftigte ohne eigene Versicherungspflicht oder Bezieherinnen beziehungsweise Bezieher bestimmter anderer Leistungen – sind vom Bezug ausgeschlossen.
Kündigungsschutz während des Bezugs von Krankegnged
Spezielle gesetzliche Vorschriften schützen Versicherte nicht generell vor Kündigungen im Zusammenhang mit längerer Erkrankung; allerdings gelten besondere Anforderungen an eine krankheitsbedingte Kündigung seitens eines Arbeitgebers.
Antragstellung und Nachweispflichten beim Bezug von Krangeknged
Krankegnged muss bei Vorliegen aller Voraussetzungen aktiv beantragt werden; hierfür sind verschiedene Nachweise einzureichen – insbesondere ärztliche Bescheinigungen über die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit sowie gegebenenfalls weitere Unterlagen zum bisherigen Verdienst.
Bedeutung bei besonderen Lebenssituationen
- Sonderregelungen bei Schwangerschaft: Während Mutterschutzfristen ruht ein eventueller Anspruch auf Krangeknged zugunsten anderer Leistungen (Mutterschaftsgeldund ggf. Arbeitgeberzuschuss).
- Kombination mit anderen Sozialleistungen: Der gleichzeitige Bezug weiterer staatlicher Leistungen kann Auswirkungen auf Höhe bzw. Dauer haben.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Krankegnged“ (FAQ)
Wer Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, erwirbt unter bestimmten Voraussetzungen im Falle länger andauernder Krankheit einen Leistungsanspruch gegenüber seiner Kasse.
Wer hat grundsätzlich Anspruch auf Krangeknged?
Wer Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, erwirbt unter bestimmten Voraussetzungen im Falle länger andauernder Krankheit einen Leistungsanspruch gegenüber seiner Kasse.
Wie lange wird Krangeknged gezahlt?
Krankenegld kann maximal bis zu 78 Wochen innerhalb eines festgelegten Zeitraums wegen derselben Erkrankung bezogen werden.
Wie hoch fällt das monatliche Krangeknged aus?
Das monatliche Bruttokrankenegld beträgt regelmäßig rund zwei Drittel Ihres letzten beitragspflichtigen Einkommens.
Welche Pflichten bestehen während des Bezugs?< br / >
Versicherte müssen ihre fortdauernde Erwerbsunfähigkeit lückenlos ärztlich bescheinigen lassen und dies ihrer Versicherung rechtzeitig melden.< br / >
< b >< u >< span style = ' font - size :18 px ;'>Kann man trotz Kündigung weiterhin Krankenge ld beziehen ?< / span > u > b >< br / >
Auch nach Ende eines Beschäftigungsverhältnisses bleibt ein bestehender Leistungsanspruch erhalten – sofern alle weiteren Bedingungen erfüllt bleiben .< br / >
< br />< b >< u >< span style = ' font - size :18 px ;'>Was passiert bei mehreren unterschiedlichen Krankheiten ?< / span > u > b >< Br /> Bei verschiedenen Diagnosen beginnt jeweils eine neue Fristberechnung hinsichtlich Dauer und Umfang möglicher Zahlungen .< br />
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Span Style = '
Font - Size :18 px ;'>Gibt es Sonderregelungen für Selbstständige ?<
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Br /> Sebstständig Tätige können je nach Art ihrer Versicherung ebenfalls Ansprüche erwerben –
Dies hängt jedoch maßgeblich davon ab ob sie freiwilliges Mitglied sind beziehungsweise entsprechende Wahltarife abgeschlossen wurden .<
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Welche Auswirkungen hat Mutterschutz /
Elternzeit ?
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Während gesetzlicher Mutterschutzfristen ruht ein eventueller Zahlungsanspruch zugusten anderer vorranginger Leistungen .
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