Begriff und Bedeutung des Wettbewerbsverbots
Das Wettbewerbsverbot ist eine rechtliche Regelung, die es einer Person untersagt, in einem bestimmten Zeitraum und/oder geografischen Gebiet in Konkurrenz zu einem anderen Unternehmen oder Arbeitgeber zu treten. Ziel eines solchen Verbots ist es, wirtschaftliche Interessen zu schützen und unlauteren Wettbewerb zu verhindern. Wettbewerbsverbote finden sich häufig im Arbeitsrecht sowie im Gesellschaftsrecht.
Arten von Wettbewerbsverboten
Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses
Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses besteht für Arbeitnehmer grundsätzlich die Pflicht, keine konkurrierenden Tätigkeiten auszuüben. Dies dient dem Schutz der Geschäftsinteressen des Arbeitgebers. Ein Verstoß kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Neben dem gesetzlichen Verbot während der Beschäftigung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Dieses gilt nach Beendigung des Arbeitsvertrags für einen festgelegten Zeitraum und unter bestimmten Bedingungen. In der Regel muss das Verbot schriftlich vereinbart werden und eine Entschädigungszahlung (sogenannte Karenzentschädigung) vorsehen.
Wettbewerbsverbote im Gesellschaftsrecht
Nicht nur Arbeitnehmer können an ein Wettbewerbsverbot gebunden sein; auch Gesellschafter oder Geschäftsführer von Unternehmen unterliegen oft entsprechenden Regelungen. Diese sollen verhindern, dass Insiderwissen oder geschäftliche Kontakte zum Nachteil der Gesellschaft genutzt werden.
Zulässigkeit und Grenzen von Wettbewerbsverboten
Ein wirksames Wettbewerbsverbot muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Es darf nicht unangemessen weitreichend sein – weder zeitlich noch räumlich noch inhaltlich -, da sonst die berufliche Freiheit unzulässig eingeschränkt wird. Die Vereinbarung muss klar formuliert sein; bei nachvertraglichen Verboten ist zudem meist eine finanzielle Ausgleichszahlung vorgesehen.
Zeitlicher Rahmen
Die Dauer eines zulässigen Verbots ist begrenzt; überlange Zeiträume sind unwirksam, da sie den Betroffenen unverhältnismäßig benachteiligen würden.
Räumlicher Geltungsbereich
Konkurrenzschutz darf sich nur auf Gebiete erstrecken, in denen tatsächlich Wettbewerb stattfindet oder stattfinden könnte – globale Verbote sind daher selten zulässig.
Sachlicher Umfang
Nicht jede Tätigkeit kann untersagt werden: Das Verbot bezieht sich üblicherweise auf Tätigkeiten im gleichen Geschäftsfeld wie das schützende Unternehmen bzw. den ehemaligen Arbeitgeber oder die Gesellschaft selbst.
Mögliche Folgen bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot
Liegen Verstöße gegen ein wirksames Wettbewerbsverbot vor, können verschiedene rechtliche Konsequenzen drohen: Dazu zählen Schadensersatzforderungen sowie Unterlassungsansprüche durch den Vertragspartner beziehungsweise das betroffene Unternehmen oder die Gesellschaft.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Wettbewerbsverbot (FAQ)
Darf jeder Arbeitgeber ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verlangen?
Nicht jeder Arbeitgeber kann beliebig ein solches Verlangen stellen; es bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien sowie bestimmter Voraussetzungen wie einer angemessenen Entschädigungsregelung für den Arbeitnehmer.
Muss ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot immer schriftlich vereinbart werden?
Eindeutige Schriftform ist erforderlich, damit beide Seiten Klarheit über Inhalt und Umfang haben; mündliche Absprachen reichen nicht aus für einen verbindlichen Anspruch auf Einhaltung des Verbots beziehungsweise Zahlung einer Entschädigung.
Können auch leitende Angestellte an ein besonderes Konkurrenzschutz-Verhältnis gebunden sein?
Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter sowie Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer unterliegen häufig speziellen Regeln hinsichtlich ihrer Treuepflicht gegenüber dem Unternehmen – dies betrifft sowohl interne als auch externe Konkurrenztätigkeiten während ihrer Amtszeit sowie danach durch gesonderte Vereinbarungen mit dem Unternehmen bzw. der Gesellschaft selbst.
Darf ich trotz bestehendem Wettbewerbsschutz nebenbei selbstständig arbeiten?
Sobald diese Nebentätigkeit mit dem Geschäftsfeld Ihres Arbeitgebers konkurriert oder dessen Interessen beeinträchtigt werden könnten, wäre dies regelmäßig unzulässig – unabhängig davon ob Sie angestellt bleiben oder bereits ausgeschieden sind (sofern dann eine entsprechende vertragliche Bindung besteht).
Kann ich mich gegen unangemessen weite Beschränkungen wehren?
Sind zeitlicher Rahmen, räumlicher Geltungsbereich oder sachlicher Umfang unverhältnismäßig ausgestaltet worden, besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Überprüfung solcher Klauseln auf ihre Wirksamkeit hin durch zuständige Stellen wie Gerichte beziehungsweise Schlichtungsstellen im Streitfall zwischen Vertragsparteien.