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Resturlaub

Begriff und Bedeutung von Resturlaub

Resturlaub bezeichnet den noch nicht genommenen Teil des gesetzlichen oder vertraglichen Jahresurlaubs, der einem Arbeitnehmer nach Ablauf eines Kalenderjahres oder am Ende eines Arbeitsverhältnisses zusteht. Der Anspruch auf Erholungsurlaub ist ein grundlegendes Recht im Arbeitsverhältnis und dient der Erholung sowie dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Wird der Urlaub innerhalb des laufenden Kalenderjahres nicht vollständig genommen, entsteht sogenannter Resturlaub.

Entstehung von Resturlaubsansprüchen

Der Urlaubsanspruch entsteht grundsätzlich zu Beginn eines Kalenderjahres. Arbeitnehmer haben das Recht, ihren Urlaub im laufenden Jahr zu nehmen. In vielen Fällen ist es jedoch aus betrieblichen Gründen oder aufgrund persönlicher Umstände nicht möglich, den gesamten Urlaub innerhalb dieses Zeitraums in Anspruch zu nehmen. Die verbleibenden Urlaubstage werden dann als Resturlaub bezeichnet.

Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr

In bestimmten Situationen kann der noch offene Urlaubsanspruch ins nächste Kalenderjahr übertragen werden. Dies geschieht meist automatisch, wenn dringende betriebliche Gründe oder persönliche Gründe wie Krankheit eine Inanspruchnahme im laufenden Jahr verhindern. Der übertragene Resturlaub muss in aller Regel bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.

Verfall von Resturlaubsansprüchen

Wird der übertragene Urlaub auch im ersten Quartal des Folgejahres nicht genommen, verfällt er grundsätzlich ersatzlos – es sei denn, besondere Umstände wie eine fortdauernde Erkrankung liegen vor. In solchen Ausnahmefällen kann sich die Frist für die Übertragung verlängern.

Bedeutung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Endet ein Arbeitsverhältnis und besteht noch offener Urlaubsanspruch aus dem aktuellen Jahr oder aus Vorjahren (Resturlaub), so bleibt dieser Anspruch bestehen und muss entweder während der Kündigungsfrist gewährt werden oder wird durch eine finanzielle Abgeltung ausgeglichen.

Urlaubsabgeltung bei Ausscheiden aus dem Unternehmen

Kann offener (Rest-)Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, besteht ein Anspruch auf Auszahlung einer sogenannten Urlaubsabgeltung für die verbliebenen Tage.

Sonderfälle beim Resturlaub

Krankheit während des Urlaubszeitraums

Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines genehmigten Urlaubs und weist dies ordnungsgemäß nach, gelten diese Tage in aller Regel nicht als genommener Urlaubstag; sie bleiben als Anspruch erhalten und können später erneut beantragt werden.

Länger andauernde Krankheit

Bei längerer krankheitsbedingter Abwesenheit kann sich die Übertragungsfrist für den offenen (Rest-)Urlaub verlängern; unter bestimmten Voraussetzungen bleibt dieser sogar mehrere Jahre erhalten.

Betriebliche Regelungen zum Umgang mit Resturlaub

Betriebe können ergänzende Vereinbarungen zur Handhabung von Resturlaub treffen – etwa zur Beantragungspflicht bis zu einem bestimmten Stichtag -, sofern diese keine Verschlechterungen gegenüber gesetzlichen Mindeststandards darstellen.


Häufig gestellte Fragen zum Thema Resturlaub (FAQ)

Muss mein Arbeitgeber mich an meinen offenen Resturlaub erinnern?

Arbeitgeber sind verpflichtet sicherzustellen, dass Beschäftigte ihren Jahres- sowie etwaigen verbleibenden Urlaub rechtzeitig nehmen können; dazu gehört auch eine Information über bestehende Ansprüche.

Darf ich meinen gesamten Jahres- bzw. restlichen Urlaub ansparen?

< p > Grundsätzlich soll Erholungsurlaub im jeweiligen Kalenderjahr genommen werden; nur unter besonderen Umständen ist eine Übertragung ins nächste Jahr zulässig.

< h 3 > Was passiert mit meinem offenen (Rest-)Urlaub bei Kündigung?
< p > Offene Ansprüche müssen entweder während der Kündigungsfrist gewährt oder finanziell abgegolten werden.

< h 3 > Verfällt mein angesparter (Rest-)Urlaub automatisch?
< p > Nicht genommener bzw . übertragener Urlaub verfällt grundsätzlich am Ende einer festgelegten Frist , sofern keine besonderen Hinderungsgründe vorliegen . Eine Verlängerung kommt insbesondere bei längerer Krankheit infrage .

< h 3 > Kann ich mir meinen offenen (Rest-)Urlaub auszahlen lassen ? Eine Auszahlung kommt nur dann infrage , wenn das Arbeitsverhältnis endet und offene Ansprüche wegen Beendigung nicht mehr durch Freistellung erfüllt werden können . Während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist dies ausgeschlossen .    
  
  

< h                                                                                                      ​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​4 > Was gilt beim Wechsel zwischen Vollzeit -und Teilzeitarbeit bezüglich meines angesparten Urlaubs ?                              
< p > Bei Änderungen hinsichtlich Umfangs / Lage Ihrer wöchentlichen Arbeitspflicht erfolgt gegebenenfalls eine Anpassung Ihres bestehenden bzw . übertragenen Anspruchs entsprechend Ihrer neuen vertraglichen Situation .