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Mehrarbeit

Begriff und rechtliche Einordnung von Mehrarbeit

Mehrarbeit bezeichnet im Arbeitsrecht die Arbeitszeit, die über die vertraglich oder gesetzlich festgelegte regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Sie tritt ein, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers länger arbeiten als ursprünglich vereinbart. Die genaue Abgrenzung zur Überstundenarbeit kann je nach arbeitsvertraglicher Regelung oder tariflichen Bestimmungen unterschiedlich ausfallen.

Abgrenzung: Mehrarbeit und Überstunden

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Mehrarbeit und Überstunden häufig synonym verwendet. Rechtlich wird jedoch unterschieden: Während Überstunden jede Arbeit über die individuell vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus meint, bezieht sich der Begriff Mehrarbeit meist auf Überschreitungen gesetzlicher Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit. Diese Unterscheidung ist insbesondere für den Ausgleich sowie für Schutzvorschriften relevant.

Regelmäßige Arbeitszeit als Bezugsgröße

Die Grundlage für die Bewertung von Mehrarbeit bildet in der Regel entweder der individuelle Arbeitsvertrag, ein anwendbarer Tarifvertrag oder gesetzliche Vorgaben zur Höchstarbeitszeit. Erst wenn diese Grenzen überschritten werden, liegt rechtlich relevante Mehrarbeit vor.

Zulässigkeit und Anordnung von Mehrarbeit

Ob und in welchem Umfang Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Anordnung von Mehrarbeit berechtigt sind, hängt maßgeblich vom Inhalt des jeweiligen Arbeitsvertrags sowie eventuell geltender Tarifverträge ab. Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit – es sei denn, besondere Umstände wie Notfälle machen dies erforderlich.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats

In Betrieben mit Betriebsrat hat dieser bei der Einführung und Verteilung von Mehrarbeitszeiten ein Mitbestimmungsrecht. Das bedeutet, dass ohne Zustimmung des Betriebsrats keine verbindlichen Regelungen zu zusätzlicher Arbeit getroffen werden dürfen.

Vergütung und Ausgleich von Mehrarbeit

Für geleistete mehrarbeitszeiten besteht grundsätzlich Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich – entweder durch zusätzliche Vergütung oder durch Freizeitausgleich (sogenannte Freizeitabbau). Wie dieser Ausgleich erfolgt, richtet sich nach dem individuellen Vertrag oder einschlägigen tariflichen Bestimmungen.
Bestimmte Personengruppen können hiervon ausgenommen sein; beispielsweise leitende Angestellte erhalten nicht immer einen gesonderten Ausgleich für geleistete zusätzliche Stunden.

Zuschläge für geleistete Zusatzstunden

Ein Anspruch auf Zuschläge (zum Beispiel Nacht-, Sonn- oder Feiertagszuschläge) kann bestehen, sofern dies im Vertrag geregelt ist oder tarifliche Vorschriften dies vorsehen.

Sonderregelungen zum Schutz bestimmter Arbeitnehmergruppen

Für Jugendliche unter 18 Jahren sowie werdende Mütter gelten besondere Schutzvorschriften hinsichtlich zulässiger Höchstarbeitszeiten; hier ist das Leisten zusätzlicher Stunden nur sehr eingeschränkt möglich beziehungsweise ganz untersagt.

Krankheit während angeordneter Zusatzarbeitszeiten

Wird eine bereits angeordnete mehrarbeitsstunde krankheitsbedingt nicht erbracht, so gelten dieselben Grundsätze wie bei regulärer Krankheit während der normalen Beschäftigungsdauer bezüglich Entgeltfortzahlung.

Pausen- & Ruhezeiten bei erhöhter Beanspruchung

Auch bei längerer täglicher Beschäftigung müssen vorgeschriebene Pausen- sowie Mindestruhezeiten eingehalten werden; diese dienen dem Gesundheitsschutz aller Beschäftigten.

Bedeutung in verschiedenen Branchen

Anforderungen an Flexibilität variieren je nach Branche stark: In Bereichen mit saisonalen Schwankungen (wie Baugewerbe) kommt es häufiger zu Phasen erhöhter Beanspruchung als etwa im öffentlichen Dienst.
Tarifverträge regeln branchenspezifisch oft detailliert Voraussetzungen & Vergütungsmodalitäten zusätzlicher Leistungen.


Häufig gestellte Fragen zum Thema „Mehrarbeit“ (FAQ)

Muss jede zusätzlich geleistete Stunde bezahlt werden?

Nicht jede zusätzlich erbrachte Stunde muss zwingend vergütet werden; maßgebend sind arbeitsvertragliche Vereinbarungen sowie gegebenenfalls geltende Tarifverträge. In vielen Fällen besteht jedoch Anspruch auf Bezahlung beziehungsweise Freizeitausgleich.

Darf mein Arbeitgeber jederzeit verlangen, dass ich länger arbeite?

Einen generellen Anspruch darauf gibt es nicht; ob eine Verpflichtung besteht hängt davon ab was im Vertrag steht bzw ob tarifliche Regelungen greifen.
Ohne entsprechende Vereinbarung darf zusätzliche Arbeit nur in Ausnahmefällen verlangt werden.

Können Zuschläge für mehrgeleistete Stunden verlangt werden?

Zuschläge sind nur dann vorgesehen wenn sie ausdrücklich vertraglich zugesichert wurden bzw durch einen Tarifvertrag geregelt sind.
Andernfalls gibt es keinen automatischen Rechtsanspruch darauf.

Müssen Pausen auch bei längerer täglicher Beschäftigung gewährt werden?

Pausenregelungen gelten unabhängig davon ob regulär gearbeitet wird oder zusätzliche Zeit anfällt;
sie dienen dem Gesundheitsschutz aller Mitarbeitenden.

Sind bestimmte Gruppen besonders geschützt vor zusätzlichem Einsatz?

Spezielle Vorschriften schützen Jugendliche unter 18 Jahren ebenso wie werdende Mütter besonders;
hier dürfen keine zusätzlichen Zeiten angeordnet bzw gefordert werden außer in eng begrenzten Ausnahmefällen.

Darf ich mich weigern mehr zu arbeiten?

Einer Verpflichtung zur zusätzlichen Leistung muss eine entsprechende vertragliche Grundlage zugrunde liegen;
ohne solche Basis kann eine Weigerung zulässig sein – abhängig vom Einzelfall können aber auch betriebliche Erfordernisse berücksichtigt sein.

Muss mein Vorgesetzter meine Zustimmung einholen bevor ich länger bleibe?

Ob Ihre Zustimmung erforderlich ist hängt davon ab was Ihr Vertrag vorsieht bzw welche betrieblichen Mitbestimmungsrechte bestehen;
in vielen Fällen bedarf es einer vorherigen Absprache insbesondere wenn kein genereller Passus hierzu existiert .< / P >