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Nichtverheiratete Lebensgemeinschaft


Begriff und Definition der Nichtverheirateten Lebensgemeinschaft

Die nichtverheiratete Lebensgemeinschaft bezeichnet das dauerhafte Zusammenleben zweier volljähriger Personen, die ohne Trauschein als Paar in einer partnerschaftlichen Beziehung stehen. Im Gegensatz zur Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gründen Betroffene hierbei weder eine rechtlich anerkannte Ehe noch nutzen sie einen formalen Familienstand. Häufig wird hierfür auch die Bezeichnung „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ oder „Lebensgemeinschaft ohne Trauschein“ verwendet. Im deutschen Sprachraum ist der Begriff insbesondere in rechtlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Kontexten relevant.

Allgemeiner Kontext und Relevanz

Die nichtverheiratete Lebensgemeinschaft hat in den letzten Jahrzehnten an Bedeutung gewonnen, da sich gesellschaftliche Vorstellungen von Partnerschaft und Familie gewandelt haben. Immer mehr Paare entscheiden sich bewusst gegen die formalisierte Ehe, obwohl sie dauerhaft zusammenleben und möglicherweise auch gemeinsame Kinder haben. Die Zunahme solcher Lebensgemeinschaften spiegelt sich in amtlichen Erhebungen, der Sozialforschung und letztlich auch im Wandel gesetzlicher und administrativer Bestimmungen wider.

Nichtverheiratete Lebensgemeinschaften finden sich in verschiedensten Lebensbereichen wieder, beispielsweise im gemeinsamen Haushalt, bei der Geburt und Erziehung gemeinsamer Kinder oder bei der gemeinsamen Anschaffung von Vermögenswerten.

Formelle und Laienverständliche Definition

Formelle Definition:
Eine nichtverheiratete Lebensgemeinschaft entsteht, wenn zwei volljährige Personen auf Dauer angelegt als Paar in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, ohne miteinander verheiratet oder verpartnert zu sein. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Eheschließung, und die Partnerschaft ist nicht durch ein rechtliches Band wie die Ehe geregelt.

Laienverständliche Definition:
In einer nichtverheirateten Lebensgemeinschaft leben zwei Menschen wie ein Paar zusammen, ohne verheiratet zu sein. Sie teilen ihren Alltag miteinander, wohnen meistens in einer gemeinsamen Wohnung und führen eine partnerschaftliche Beziehung.

Typische Anwendungsfelder und Beispiele

Nichtverheiratete Lebensgemeinschaften können in unterschiedlichen gesellschaftlichen und rechtlichen Konstellationen auftreten:

  • Gemeinsamer Haushalt zweier Partner ohne Eheschließung
  • Partnerschaften mit oder ohne gemeinsame Kinder
  • Gleichgeschlechtliche oder verschiedengeschlechtliche Paare, die nicht verheiratet sind
  • Langjährige Beziehungen mit gemeinsam erworbenem Vermögen

Beispiel 1:
Ein Paar zieht zusammen, gründet eine Familie und übernimmt gemeinsam Verantwortung für Kinder, ohne zu heiraten.

Beispiel 2:
Zwei Menschen leben über Jahre in einer gemeinsamen Wohnung, verwalten gemeinsam die Haushaltskasse und erwerben gemeinsam Möbel und ein Auto, bleiben jedoch unverheiratet.

Rechtlicher Rahmen und gesetzliche Vorschriften

Nichtverheiratete Lebensgemeinschaften sind im deutschen Recht grundsätzlich nicht mit der Ehe gleichgestellt. Dennoch finden sich in verschiedenen Rechtsvorschriften Regelungen, die diese Lebensform berühren oder beeinflussen.

Allgemeine gesetzliche Einordnung

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt die nichtverheiratete Lebensgemeinschaft nicht als eigenen Status, regelt jedoch vereinzelt Angelegenheiten, die nichteheliche Lebensgemeinschaften betreffen. Wichtige Paragraphen und Gesetze sind u. a.:

  • § 1353 BGB (Eheliche Lebensgemeinschaft): Gilt nicht für nichtverheiratete Paare.
  • § 563 Abs. 2 BGB (Wohnungsüberlassung im Todesfall): Der überlebende Partner einer nichtverheirateten Lebensgemeinschaft kann ausnahmsweise ein Wohnrecht erhalten.
  • Sozialgesetzbücher (SGB): Das Sozialrecht erkennt eine sogenannte „Einstehens- und Wirtschaftsgemeinschaft“ in vielen Fällen als Bedarfsgemeinschaft an, etwa bei der gemeinsamen Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei Bezug von Sozialleistungen (z. B. SGB II, SGB XII).
  • Erbrecht: Stirbt ein Partner, besteht kein gesetzliches Erbrecht und auch kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.
  • Unterhaltsrecht: Gegenseitige Unterhaltspflichten bestehen in der Regel nicht, solange keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind.
  • Steuerrecht: Nichtverheiratete Lebensgemeinschaften werden wie Einzelpersonen besteuert und haben keinen Anspruch auf Ehegattensplitting.

Institutionen und offizielle Stellen

Folgende Institutionen und Behörden befassen sich mit Sachverhalten rund um nichtverheiratete Lebensgemeinschaften:

  • Familiengerichte (z. B. bei Sorge- und Umgangsfragen gemeinsamer Kinder)
  • Jugendämter (z. B. bei Feststellung der Vaterschaft, Unterhalt oder Sorgerecht)
  • Sozialleistungsträger (Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter)
  • Standesämter (nur indirekt, z. B. bei Geburtsanzeigen gemeinsamer Kinder)

Besonderheiten und häufige Problemstellungen

Nichtverheiratete Lebensgemeinschaften sind durch besondere Rahmenbedingungen geprägt. Aufgrund des Fehlens eines einheitlichen gesetzlichen Status ergeben sich verschiedene Besonderheiten, die insbesondere bei wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Fragestellungen zum Tragen kommen.

Unterschiede zur Ehe und eingetragenen Partnerschaft

Nichtverheiratete Paare erhalten keinen besonderen gesetzlichen Schutz und keine besonderen Vorteile, wie sie für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner vorgesehen sind. Sie müssen viele Regelungen eigenverantwortlich vertraglich klären, z. B. durch Partnerschaftsverträge, Vollmachten oder Testamente.

Typische Problemfelder

Im Zusammenhang mit nichtverheirateten Lebensgemeinschaften treten häufig folgende Problemfelder auf:

  • Vermögensaufteilung: Bei Trennung gibt es keine gesetzlichen Vorschriften zur Aufteilung gemeinsamer Ersparnisse oder erworbener Immobilien.
  • Erbrecht: Kein gesetzliches Erbrecht, Partner können nur durch Testament bedacht werden.
  • Unterhaltspflichten: Keine gegenseitigen Unterhaltspflichten – mit Ausnahme des Kindesunterhalts bei gemeinsamen Kindern.
  • Wohnrecht: Nach einer Trennung oder im Todesfall des Partners gibt es keine gesetzlich garantierte Regelung zum Verbleib in der Wohnung.
  • Versicherungen: Keine automatische Einbeziehung in Familienversicherungen, z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Sozialrechtliche Anrechnung: Einkommen und Vermögen des Partners können bei Sozialleistungen angerechnet werden, wenn eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft vorliegt.

Vertragliche Regelungen und Vorsorge

Da gesetzliche Regelungen in vielen Lebensbereichen fehlen, empfiehlt es sich für Personen in einer nichtverheirateten Lebensgemeinschaft, individuelle vertragliche Vereinbarungen zu treffen, zum Beispiel:

  • Partnerschaftsvertrag (z. B. zu Vermögensfragen)
  • Vorsorgevollmacht
  • Patientenverfügung
  • Testament

Zusammenfassung

Die nichtverheiratete Lebensgemeinschaft ist eine verbreitete Lebensform, bei der zwei volljährige Personen in einer auf Dauer angelegten Partnerschaft ohne Trauschein zusammenleben. Im Vergleich zur Ehe oder eingetragenen Partnerschaft besteht keinerlei offizielle Anerkennung als besonderer Familienstand im deutschen Recht. Rechtliche Regelungen erfolgen in erster Linie punktuell, etwa im Sozialrecht, Mietrecht oder bei der Anrechnung von Einkommen im Rahmen von Sozialleistungen.

Wesentliche Merkmale sind:

  • Kein automatischer rechtlicher Schutz analog zur Ehe
  • Fehlende gegenseitige Unterhalts- und Erbrechte
  • Notwendigkeit individueller Vereinbarungen und Vorsorge
  • Sozialrechtliche Anrechnung als Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB
  • Kein Zugang zu bestimmten steuerlichen oder versorgungsrechtlichen Privilegien

Hinweise zur Relevanz des Begriffs

Der Begriff und die damit verbundenen Regelungen sind insbesondere für Paare relevant, die ohne Trauschein dauerhaft zusammenleben, sowie für Personen, die eine rechtliche und wirtschaftliche Absicherung in einer solchen Partnerschaft suchen. Auch für Eltern gemeinsamer Kinder ohne Eheschließung, für Vermieter, Sozialleistungsträger und Dienstleister (z. B. Banken oder Versicherungen) ist das Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen wichtig.

Empfehlung:
Personen in nichtverheirateten Lebensgemeinschaften wird geraten, sich frühzeitig mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen auseinanderzusetzen und soweit erforderlich vertragliche und testamentarische Vorkehrungen zu treffen, um im Fall von Trennung, Krankheit oder Tod rechtlich abgesichert zu sein.

Häufig gestellte Fragen

Was versteht man unter einer nichtverheirateten Lebensgemeinschaft?

Eine nichtverheiratete Lebensgemeinschaft wird rechtlich meist als sogenannte nichteheliche Lebensgemeinschaft oder auch Partnerschaft ohne Trauschein bezeichnet. Es handelt sich dabei um eine Beziehung zwischen zwei Personen, die dauerhaft zusammenleben und wirtschaftlich sowie persönlich verbunden sind, aber keinen Trauschein besitzen. Anders als bei der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft existieren für die nichtverheiratete Lebensgemeinschaft in Deutschland keine speziellen gesetzlichen Vorschriften, wodurch Partner:innen in vielen Bereichen weder Rechte noch Pflichten gegenüber dem anderen Partner haben. Dennoch können gemeinsame Verträge, etwa zum Mietverhältnis, oder gegenseitige Vollmachten abgeschlossen werden, um bestimmte Situationen wie Krankheiten oder den Todesfall abzusichern. Gerade im Hinblick auf Kinder, gemeinsames Eigentum oder im Erbfall bestehen signifikante Unterschiede zur Ehe, die Partner:innen frühzeitig bedenken und vertraglich regeln sollten.

Wie sind Vermögensverhältnisse in einer nichtverheirateten Lebensgemeinschaft geregelt?

Bei Paaren ohne Trauschein bleibt jeder Partner grundsätzlich Eigentümer seines eingebrachten und während der Partnerschaft erworbenen Vermögens. Ein gemeinsames Eigentum entsteht nur, wenn dieses ausdrücklich vereinbart oder gemeinsam angeschafft wird, etwa bei einem gemeinsamen Konto oder Immobilienkauf. Es gibt kein gesetzliches Äquivalent zum ehelichen Zugewinnausgleich, sodass im Falle einer Trennung kein Anspruch auf Aufteilung des während der Beziehung erworbenen Vermögens besteht. Um im Streitfall Unsicherheiten zu vermeiden, empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung über Eigentumsverhältnisse und etwaigen Trennungsmodalitäten, insbesondere bei größeren Investitionen oder gemeinsamen Immobilien.

Besteht ein Anspruch auf Unterhalt nach einer Trennung?

In der Regel besteht nach einer Trennung kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zwischen Partnern einer nichtverheirateten Lebensgemeinschaft, so wie es etwa nach einer Scheidung üblich ist. Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, entsteht eine Unterhaltspflicht – und diese ausschließlich für das gemeinsamen Kind, nicht jedoch für den Ex-Partner. Um sich im Bedarfsfall gegenseitig abzusichern, können individuell Unterhaltszahlungen vertraglich festgelegt werden. Ohne solche Regelungen trägt im Regelfall jeder Ex-Partner selbst die Verantwortung für seinen finanziellen Unterhalt nach einer Trennung.

Wie ist die Situation im Hinblick auf das Erbrecht?

Partner einer nichtverheirateten Lebensgemeinschaft sind vor dem Gesetz Fremde, das heißt, dass sie im Todesfall des Partners ohne ausdrückliches Testament keinerlei gesetzliches Erbrecht haben. Das gesamte Vermögen fällt an die gesetzlichen Erben, meist Kinder oder Eltern. Um den Partner im Erbfall abzusichern, ist es daher unbedingt ratsam, ein Testament zu verfassen, in dem der Partner als (Mit-)Erbe eingesetzt wird. Andernfalls besteht nur ein sehr beschränkter Anspruch auf gemeinsam erworbenes Eigentum. Auch im Hinblick auf die Erbschaftssteuer gelten weitaus ungünstigere Freibeträge als für Ehepartner.

Welche Rechte und Pflichten bestehen bei gemeinsamen Kindern?

Unverheiratete Mütter erhalten mit der Geburt alleine das Sorgerecht. Väter müssen das gemeinsame Sorgerecht in der Regel mit der Mutter beim Jugendamt beantragen oder erklären lassen. Unterhalts- und Umgangsrechte bestehen unabhängig vom Ehestatus der Eltern: Beide Elternteile sind dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, treffen sie alle wichtigen Entscheidungen gemeinsam. Sind beide Eltern im Geburtsregister eingetragen, sind sie auch gemeinsam sorgeberechtigt.

Was ist beim Mietvertrag einer gemeinsamen Wohnung zu beachten?

Werden beide Partner als Hauptmieter im Mietvertrag geführt, haben sie gleiche Rechte und Pflichten gegenüber dem Vermieter. Kündigt einer der Partner, kann der andere die Wohnung nicht automatisch alleine weiter bewohnen, es sei denn, der Vertrag wurde entsprechend angepasst. Ist nur einer der beiden offizieller Mieter, besteht für den anderen Partner kein gesetzliches Wohnrecht, auch nicht im Trennungsfall. Es empfiehlt sich daher, beide Partner als Hauptmieter eintragen zu lassen, um entsprechende Sicherheit zu gewährleisten.

Wie lassen sich alltägliche Angelegenheiten wie Bankvollmachten oder Patientenverfügungen regeln?

Anders als Eheleute haben nichtverheiratete Partner keinerlei automatische Vertretungsrechte – weder im Krankheitsfall noch im alltäglichen Geschäftsverkehr. Um dem Partner beispielsweise den Zugang zu Bankkonten, das Abholen von Post oder die Vertretung bei medizinischen Entscheidungen zu ermöglichen, sollten entsprechende Vorsorgevollmachten und Bankvollmachten erstellt werden. Auch eine Patientenverfügung, die den Partner als Ansprechpartner im Ernstfall festlegt, bietet zusätzliche Sicherheit und sollte notariell beglaubigt werden. Nur so können Partner sicherstellen, dass sie im Bedarfsfall füreinander Entscheidungen treffen dürfen.