Offene Handelsgesellschaft (OHG): Definition, Bedeutung und rechtlicher Rahmen
Was ist eine OHG? – Definition und Grundkonzept
Die Offene Handelsgesellschaft (Abkürzung: OHG) ist eine der wichtigsten Gesellschaftsformen im deutschen Handelsrecht. Es handelt sich um eine rechtsfähige Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Alle Gesellschafter der OHG haften unbeschränkt, unmittelbar und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Laienverständlich ausgedrückt ist eine OHG ein Zusammenschluss von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen, die gemeinsam ein Handelsunternehmen führen und für dessen Schulden persönlich einstehen. Typische Anwendungsfelder finden sich vor allem im mittelständischen Geschäftsbereich.
Allgemeiner Kontext und Relevanz der OHG
Die OHG zählt – neben der Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaft (AG) – zu den klassischen Gesellschaftsformen des deutschen Wirtschaftslebens. Sie kommt häufig zum Einsatz, wenn mehrere Personen gemeinsam ein Handelsgeschäft betreiben möchten und dabei ein hohes Maß an unternehmerischer Flexibilität sowie Transparenz gegenüber Partnern und Kunden wünschen.
Für viele Branchen, insbesondere im Einzel- und Großhandel, im Dienstleistungssektor und bei Handwerksbetrieben, ist die OHG nach wie vor eine bedeutende Rechtsform. Sie spielt gerade dann eine entscheidende Rolle, wenn die Gesellschafter Wert auf eine einfache Gründung, eine klare interne Organisation und unmittelbare persönliche Haftung legen.
Formelle und rechtliche Definition der OHG
Gesetzliche Grundlagen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die OHG werden in den §§ 105 bis 160 des Handelsgesetzbuchs (HGB) beschrieben. Die wichtigsten Vorschriften lauten wie folgt:
- § 105 HGB: Die OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, und bei der alle Gesellschafter unbeschränkt haften.
- § 106 HGB: Die Firma der OHG kann unter Namen der Gesellschafter oder unter einer Sach- oder Fantasiebezeichnung geführt werden, sofern die Zugehörigkeit zur Gesellschaft kenntlich gemacht wird.
- § 124 HGB: Die OHG ist rechtsfähig, kann also klagen, verklagt werden und Eigentum erwerben.
Die OHG ist eine Personengesellschaft, jedoch mit eigener Rechtsfähigkeit, vergleichbar zur Kommanditgesellschaft. Im Unterschied zu Kapitalgesellschaften wie der GmbH haften hier die Gesellschafter uneingeschränkt.
Kernelemente der OHG
Zu den zentralen Merkmalen einer OHG zählen:
- Personenzusammenschluss: Mindestens zwei Gesellschafter
- Gemeinschaftlicher Betrieb eines Handelsgewerbes: Ausrichtung auf Unternehmerische Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht
- Unbeschränkte Haftung: Jeder Gesellschafter haftet persönlich, unbegrenzt und gesamtschuldnerisch
- Kein Mindestkapital: Für die Gründung ist kein bestimmtes Eigenkapital vorgeschrieben
Typische Anwendungsbereiche der OHG
Die OHG findet überwiegend in folgenden Kontexten Anwendung:
- Handel: Einzel- und Großhandelsunternehmen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung am Markt auftreten
- Handwerksbetriebe: Zusammenschlüsse von Handwerkern, sofern die Tätigkeit den Umfang eines Kaufmannsgewerbes erreicht
- Dienstleistungen: Beratende Berufe und Agenturen, sofern sie in kaufmännischer Form auftreten
- Familienunternehmen: Personen, die gemeinsam ein Geschäft betreiben möchten, ohne eine Kapitalgesellschaft zu gründen
Beispielhafte Darstellung
Zwei Inhaber eines Werkzeughandels entscheiden sich, gemeinsam als Kaufleute tätig zu sein. Sie gründen eine OHG, treten gemeinsam nach außen auf und haften jeweils auch mit ihrem privaten Vermögen für etwaige Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsbetrieb.
Gründung und Firma einer OHG
Voraussetzung zur Gründung
Für die Gründung einer OHG sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich. Die Gründung erfolgt durch Abschluss eines Gesellschaftervertrags, der schriftlich oder mündlich geschlossen werden kann. Eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend erforderlich, wird aber häufig zur rechtssicheren Dokumentation empfohlen.
Wesentliche Punkte eines OHG-Vertrags sind:
- Name und Sitz der Gesellschaft
- Gegenstand des Unternehmens
- Einlagen und Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter
- Vertretungsregelungen und Entscheidungsprozesse
- Regelungen zur Gewinn- und Verlustverteilung
Die OHG muss darüber hinaus in das Handelsregister eingetragen werden (§ 106 HGB). Mit der Eintragung wird die Gesellschaft zu einer rechtsfähigen OHG.
Firma der OHG
Die OHG kann unter einem Personennamen (Name mindestens eines Gesellschafters, z.B. „Müller & Schmidt OHG“), unter einer Sachfirma (z.B. „Nordsee-Logistik OHG“) oder einer Fantasiefirma (z.B. „AlphaTech OHG“) auftreten. Die Firmenbezeichnung muss aber immer den Zusatz „OHG“ enthalten und eindeutig sein.
Geschäftsführung und Vertretung der OHG
In einer OHG sind grundsätzlich alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet (§ 114 HGB). Sie vertreten die Gesellschaft nach außen gemeinsam, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag werden andere Regelungen vereinbart. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung genügt in der Regel die Einzelvertretung eines Gesellschafters, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
Entscheidungsprozesse und Mitwirkung
Typischerweise sorgt das Prinzip der gemeinschaftlichen Geschäftsführung und Mitbestimmung dafür, dass sämtliche wichtigen Entscheidungen abgestimmt werden. Jeder Gesellschafter hat gleiches Stimmrecht, unabhängig von der Höhe seiner Einlage (§ 119 Abs. 1 HGB).
Haftung der Gesellschafter
Eine zentrale Besonderheit der OHG ist die unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter (§ 128 HGB). Dies bedeutet:
- Unbeschränkte Haftung: Die Gesellschafter haften für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten in voller Höhe, auch mit ihrem privaten Vermögen.
- Unmittelbare Haftung: Gläubiger können jeden Gesellschafter direkt in Anspruch nehmen.
- Gesamtschuldnerische Haftung: Die Gesellschafter haften gemeinsam; bezahlt ein Gesellschafter allein eine Schuld, kann er von seinen Mitgesellschaftern Ausgleich verlangen.
Diese Haftungsstruktur stellt einen wesentlichen Unterschied zu Kapitalgesellschaften dar, bei denen die Haftung typischerweise auf die Einlage beschränkt ist.
Gewinn- und Verlustverteilung
Die Verteilung von Gewinn und Verlusten erfolgt, wenn keine anderslautenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag bestehen, nach den Regeln des HGB (§§ 121-122 HGB). Die Gesellschafter erhalten zunächst 4 % Zinsen auf ihre Kapitaleinlage. Der überschießende Gewinn wird nach Köpfen verteilt. Verlustbeteiligungen erfolgen ebenfalls zu gleichen Teilen.
Steuerliche Behandlung der OHG
Die OHG ist steuerlich keine eigenständige Rechtsperson. Gewinne und Verluste werden der Gesellschaft selbst nicht zugerechnet, sondern unmittelbar anteilig den Gesellschaftern. Die OHG ist daher „transparent“ im Sinne des Einkommensteuerrechts. Jeder Gesellschafter versteuert seinen Anteil an den Gewinnen und Verlusten persönlich im Rahmen der Einkommensteuer.
Daneben unterliegt die OHG als Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.
Vor- und Nachteile der OHG
Im Überblick ergeben sich für die OHG verschiedene Vorteile und Nachteile:
Vorteile der OHG:
- Einfache und flexible Gründung ohne Mindestkapital
- Persönliche Bindung der Gesellschafter fördert Verantwortung und Kontrolle
- Klare Rechtsstruktur für Geschäftsführung und Vertretung
- Hohe Kreditwürdigkeit für Geschäftspartner durch persönliche Haftung
Nachteile der OHG:
- Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter mit Privatvermögen
- Begrenzte Übertragbarkeit der Anteile (einstimmige Zustimmung erforderlich)
- Pflicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung wie bei jedem Kaufmann
Auflösung und Beendigung der OHG
Eine OHG kann aus verschiedenen Gründen enden, beispielsweise durch:
- Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit
- Gesellschafterbeschluss zur Auflösung
- Insolvenz der Gesellschaft (oder eines Gesellschafters)
- Gerichtsurteil oder durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
Die Abwicklung erfolgt durch Liquidation, wobei die Gesellschaftsvermögen verwertet und die Gläubiger bedient werden. Ein etwaiger Überschuss wird nach Ausgleich unter den Gesellschaftern verteilt (§ 155 HGB).
Häufige Problemstellungen bei der OHG
Immer wieder kommt es bei der OHG zu Streitigkeiten über:
- Die Haftungsverteilung, insbesondere beim Eintritt oder Austritt von Gesellschaftern
- Die Vertretungsbefugnisse, wenn keine klaren Regelungen getroffen wurden
- Die Nachfolge bei Tod eines Gesellschafters
- Die Bewertung des Gesellschaftsanteils bei Ausscheiden eines Gesellschafters
Daher empfiehlt es sich, im Gesellschaftsvertrag möglichst detaillierte Regelungen zu Geschäftsführung, Vertretung und Nachfolge zu treffen.
Zusammenfassung und Hinweise zur Relevanz der OHG
Die OHG ist eine traditionsreiche und weit verbreitete Rechtsform für den gemeinschaftlichen Betrieb eines Handelsgewerbes. Ihre besondere Bedeutung liegt in der Verbindung aus Flexibilität im Innenverhältnis und hoher außenwirksamer Verantwortung durch die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter. Durch ihre einfache Gründung und den klaren gesetzlichen Rahmen bleibt die OHG insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen eine attraktive Option.
Besonders relevant ist die OHG für:
- Unternehmer oder Kaufleute, die ein Handelsgewerbe gemeinsam betreiben wollen
- Familienbetriebe und kleine bis mittlere Unternehmen mit persönlichem Engagement der Gesellschafter
- Projekte, bei denen eine enge Zusammenarbeit und ein hoher Grad an Vertrauen zwischen den Beteiligten gegeben ist
Hinweis: Die Wahl der geeigneten Gesellschaftsform sollte sorgfältig erfolgen. Die persönliche Haftung in einer OHG bringt Chancen und Risiken, die im Vorfeld genau abgewogen werden sollten.
Die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 105-160 HGB, sind beim Betrieb einer OHG verbindlich einzuhalten. Eine individuelle vertragliche Ausgestaltung kann helfen, die Zusammenarbeit langfristig störungsfrei und rechtssicher zu gestalten.
Häufig gestellte Fragen
Was ist eine OHG und wie unterscheidet sie sich von anderen Gesellschaftsformen?
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, die vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen geeignet ist. Charakteristisch für die OHG ist, dass sie aus mindestens zwei Gesellschaftern besteht, die gemeinsam ein Handelsgewerbe unter einer gemeinsamen Firma betreiben. Im Unterschied zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betreibt die OHG ausdrücklich ein Handelsgewerbe und ist damit Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB). Die Gesellschafter einer OHG haften persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Im Vergleich zur Kommanditgesellschaft (KG) gibt es bei der OHG keine Unterscheidung zwischen Vollhaftern (Komplementären) und Teilhaftern (Kommanditisten); alle Gesellschafter sind gleichberechtigt und haften voll. Im Gegensatz zur GmbH oder Aktiengesellschaft (AG) ist für die Gründung der OHG kein Mindestkapital erforderlich, und sie unterliegt nicht der Körperschaftsteuer, sondern die Gewinne werden direkt bei den Gesellschaftern versteuert.
Wie wird eine OHG gegründet?
Für die Gründung einer OHG sind mindestens zwei Gesellschafter notwendig, die einen Gesellschaftsvertrag abschließen. Dieser Vertrag kann formlos, also auch mündlich, abgeschlossen werden, es empfiehlt sich jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit immer die Schriftform. Der Gesellschaftsvertrag sollte Regelungen zu Einlagen, Gewinnverteilung, Geschäftsführung und Vertretung sowie zu Kündigungsmodalitäten enthalten. Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags muss die OHG beim Handelsregister angemeldet werden (§ 106 HGB). Die Anmeldung erfordert die notarielle Beglaubigung der Unterschriften der Gesellschafter. Mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht die OHG als juristisch anerkannte Gesellschaft. Steuerlich muss die OHG zudem beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden.
Wer haftet in einer OHG und wie weit reicht diese Haftung?
Alle Gesellschafter einer OHG haften persönlich, unbeschränkt, unmittelbar und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das bedeutet, Gläubiger können sich wahlweise an die Gesellschaft oder direkt an jeden einzelnen Gesellschafter richten, um ihre Forderungen einzutreiben. Die Gesellschafter haften dabei nicht nur mit ihrem Gesellschaftsanteil, sondern mit ihrem gesamten privaten Vermögen. Die Haftung bezieht sich sowohl auf bestehende als auch auf neu eintretende Schulden, solange die Gesellschafter der OHG angehören. Auch nach dem Ausscheiden bleibt ein Gesellschafter für während seiner Mitgliedschaft begründete Verbindlichkeiten für weitere fünf Jahre nach § 160 HGB haftbar.
Wie erfolgt die Geschäftsführung und Vertretung in einer OHG?
In einer OHG steht grundsätzlich allen Gesellschaftern das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft zu. Im Normalfall wird im Gesellschaftsvertrag geregelt, ob einzelne Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden oder ob eine Einzel- oder Gesamtvertretung besteht. Bei fehlenden anderslautenden Vereinbarungen gilt die gesetzliche Regelung des § 114 HGB: Jeder Gesellschafter ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis, also im Verhältnis der Gesellschafter zueinander, kann die Geschäftsführung jedoch anders geregelt sein. Entscheidungsprozesse und der Handlungsspielraum der Gesellschafter sollten daher detailliert im Gesellschaftsvertrag definiert werden, um zukünftige Konflikte zu vermeiden.
Wie erfolgt die Gewinn- und Verlustverteilung bei einer OHG?
Die Verteilung von Gewinn und Verlust einer OHG richtet sich in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag. Fehlt eine solche Regelung, gilt die gesetzliche Vorschrift des § 121 HGB: Vier Prozent des Kapitalanteils jedes Gesellschafters werden zunächst als feste Vergütung für die Einlage zugeteilt. Der danach verbleibende Gewinn beziehungsweise Verlust wird nach Köpfen, also zu gleichen Teilen, verteilt. Lediglich eine abweichende, im Vertrag festgehaltene Vereinbarung, kann diese gesetzliche Regelung aufheben. In steuerlicher Hinsicht werden die Gewinne und Verluste den einzelnen Gesellschaftern persönlich zugerechnet und von diesen im Rahmen der Einkommensteuererklärung versteuert.
Muss eine OHG Buch führen und Jahresabschlüsse erstellen?
Ja, als Kaufleute im Sinne des HGB sind OHGs zur ordnungsgemäßen Buchführung (§ 238 HGB) und zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet. Die Buchführung muss so gestaltet sein, dass ein sachverständiger Dritter in der Lage ist, innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage der Gesellschaft zu erhalten. Der Jahresabschluss besteht insbesondere aus einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Die gesetzlichen Vorgaben zu Buchführung und Bilanzierung sind teilweise abhängig von der Größe der OHG; insbesondere größere OHGs haben detailliertere Vorschriften zu beachten. Für kleine OHGs gelten jedoch Erleichterungen.
Wie kann eine OHG aufgelöst werden?
Die Auflösung einer OHG kann auf mehrere Arten erfolgen. Eine Möglichkeit ist die ordentliche Kündigung durch einen Gesellschafter, sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Weitere Gründe sind das Erreichen des im Vertrag festgelegten Zwecks, der Ablauf einer bestimmten Zeit, der einvernehmliche Beschluss aller Gesellschafter, die Insolvenz der Gesellschaft oder das Ausscheiden eines Gesellschafters, wenn nicht mindestens zwei Gesellschafter verbleiben. Nach der Auflösung wird die Gesellschaft liquidiert, das heißt, es werden zunächst die laufenden Geschäfte abgewickelt, Verbindlichkeiten beglichen und das verbleibende Vermögen an die Gesellschafter entsprechend ihres Gesellschaftsanteils verteilt. Die Beendigung muss dem Handelsregister angezeigt werden. Erst mit der Löschung im Handelsregister besteht die OHG nicht mehr.