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Gemeinschaftliches Testament

Gemeinschaftliches Testament – Begriff und rechtliche Grundlagen

Ein gemeinschaftliches Testament ist eine besondere Form der letztwilligen Verfügung, die von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam errichtet werden kann. Es dient dazu, den Nachlass beider Partner in einer gemeinsamen Urkunde zu regeln. Im Gegensatz zu Einzeltestamenten können hier beide Partner ihre Verfügungen miteinander verbinden und aufeinander abstimmen.

Wer kann ein gemeinschaftliches Testament errichten?

Das gemeinschaftliche Testament steht ausschließlich verheirateten Paaren sowie eingetragenen Lebenspartnern offen. Andere Personen, wie etwa nichteheliche Lebensgemeinschaften oder Verwandte, können diese Testamentsform nicht nutzen. Die Errichtung erfolgt entweder eigenhändig oder durch notarielle Beurkundung.

Eigenhändiges gemeinschaftliches Testament

Beim eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament muss einer der beiden Partner das gesamte Dokument handschriftlich verfassen und unterschreiben. Der andere Partner muss die Erklärung ebenfalls mit seiner Unterschrift versehen und idealerweise Ort sowie Datum hinzufügen.

Notarielles gemeinschaftliches Testament

Möchten die Ehegatten oder Lebenspartner ihr gemeinsames Testament notariell beurkunden lassen, genügt es, wenn einer von ihnen den Text mündlich erklärt und beide das Dokument vor dem Notar unterzeichnen.

Bedeutung des Berliner Testaments

Eine besonders häufige Ausgestaltung des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte Berliner Testament. Hierbei setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein; nach dem Tod des Letztversterbenden erben dann meist gemeinsame Kinder oder andere Dritte als Schlusserben.

Binde- und Wechselwirkung im gemeinschaftlichen Testament

Zentrale Besonderheit eines gemeinschaftlichen Testaments ist die Bindungswirkung bestimmter Verfügungen: Häufig treffen Ehegatten sogenannte wechselbezügliche Verfügungen – also solche Anordnungen, bei denen anzunehmen ist, dass sie nur getroffen wurden, weil auch der andere eine entsprechende Verfügung trifft (z.B. gegenseitige Erbeinsetzung). Solche wechselbezüglichen Bestimmungen sind nach dem Tod eines Partners grundsätzlich nicht mehr einseitig abänderbar oder widerrufbar.

Anfechtung und Widerrufsmöglichkeiten

Trotz Bindungswirkung bestehen Möglichkeiten zur Anfechtung oder zum Widerruf eines gemeinsamen Testaments – allerdings sind diese an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Zu Lebzeiten beider Partner kann das gesamte gemeinsame Testament jederzeit widerrufen werden; dies muss jedoch in besonderer Form geschehen (in der Regel durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Teil).

Nichtigkeit und Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sind einzelne Bestimmungen im gemeinsamen Testament unwirksam (etwa wegen Formmängeln), bleibt das übrige Dokument grundsätzlich wirksam – sofern anzunehmen ist, dass es auch ohne diese Klausel errichtet worden wäre.

Ablauf nach dem Tod eines Partners

Sobald einer der beiden Erblasser verstirbt, wird das gemeinsame testamentarische Regelwerk bindend hinsichtlich aller wechselbezüglicher Verfügungen. Änderungen am Inhalt sind dann für den überlebenden Teil nur noch eingeschränkt möglich; insbesondere können Schlusserbeneinsetzungen meist nicht mehr abgeändert werden.

Ausschlagung durch Pflichtteilsberechtigte

Plichtteilsberechtigte Personen haben trotz Einsetzung im Gemeinschaftstestament weiterhin Anspruch auf ihren gesetzlichen Pflichtteil; dieser Anspruch entsteht mit Eintritt des Erbfalls gegen den eingesetzten Erben bzw. gegen den Nachlass selbst.

Häufig gestellte Fragen zum Gemeinschaftlichen Testament

Können unverheiratete Paare ein gemeinsames testament errichten?

Nein, ein solches Dokument steht ausschließlich verheirateten Paaren sowie eingetragenen Lebenspartnerschaften offen. Für unverheiratete Paare besteht lediglich die Möglichkeit individueller Einzeltestamente oder anderer vertraglicher Gestaltungen zur Nachlassregelung.

Muss ein gemein­schaft­liches Tes­ta­ment immer handschriftlich verfasst sein?

Nicht zwingend: Das Gesetz sieht zwei Formen vor – entweder wird es vollständig handschriftlich von einem der beiden Partner geschrieben und von beiden unterschrieben („eigen­hä­n­diges Tes­ta­ment“), oder es erfolgt eine notarielle Beurkundung („notarielles Tes­ta­ment“).

Kann man ein gemein­schaft­li­ches Tes­ta­ment später ändern?

Zunächst ja: Solange beide Beteiligten leben, können sie gemeinsam Änderungen vornehmen beziehungsweise einen vollständigen Widerruf erklären – hierfür gelten bestimmte Formerfordernisse je nach Art des ursprünglichen Dokuments.
Nach dem Tod eines Partners sind insbesondere wechselbezügliche Verfügungen jedoch grundsätzlich bindend für den Überlebenden; spätere Änderungen daran sind nur noch unter engen Voraussetzungen möglich.

Darf ich mein eigenes Einzeltestament neben einem gemein­schaft­li­chen Tes­ta­ment verfassen?

Theoretisch ja; allerdings hat bei widersprüchlichem Inhalt stets das jüngere Dokument Vorrang beziehungsweise gilt vorrangig jenes mit höherer Bindungswirkung (meistens also das Gemeinsame). Mehrere letztwillige Verfügungen sollten daher sorgfältig aufeinander abgestimmt sein.