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Öffentliches Testament


Definition und Begriffserklärung des Öffentlichen Testaments

Das Öffentliche Testament ist eine Form der letztwilligen Verfügung, in der eine Person (Erblasserin oder Erblasser) ihren Nachlass und die Verteilung ihres Vermögens nach ihrem Tod verbindlich regelt. Im Gegensatz zu anderen Testamentsformen wird das öffentliche Testament in einer besonderen, gesetzlich geregelten Form vor einer amtlichen Stelle errichtet. Die rechtsverbindliche Erklärung des letzten Willens erfolgt dabei unter Mitwirkung eines Notars. Das öffentliche Testament bietet erhöhte Rechtssicherheit und Authentizität, da Formfehler oder Zweifel an der Echtheit praktisch ausgeschlossen werden.

Im deutschen Recht ist das öffentliche Testament in den §§ 2232 bis 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Es dient vor allem dazu, Erbstreitigkeiten zu vermeiden, die Erbfolge klar festzulegen und den Willen der Erblasserin oder des Erblassers zweifelsfrei zu dokumentieren.

Formelle und laienverständliche Definition

Laienverständlich ausgedrückt ist ein öffentliches Testament ein Testament, das in Anwesenheit und unter Mitwirkung eines Notars errichtet wird. Die Erblasserin oder der Erblasser erzählt, diktiert oder übergibt eine schriftliche Erklärung, welche von der Notarin oder dem Notar beurkundet beziehungsweise entgegengenommen wird. Die Besonderheit besteht darin, dass dadurch sichergestellt ist, dass das Testament gültig errichtet und korrekt formuliert ist.

Rechtliche Rahmenbedingungen und gesetzliche Vorschriften

Gesetzliche Vorschriften in Deutschland

Im deutschen Recht ist das öffentliche Testament in den §§ 2232 bis 2250 BGB ausführlich geregelt. Die Schaffung einer solchen Verfügung kann auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen:

  1. Zur Niederschrift des Notars: Die Erblasserin oder der Erblasser äußert ihren/seinen letzten Willen mündlich vor einem Notar, der diesen aufzeichnet.
  2. Überreichung einer offenen oder verschlossenen Schrift: Die Erblasserin oder der Erblasser überreicht dem Notar eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene oder – in besonderen Fällen – auch eine fremd geschriebene und unterzeichnete Erklärung, die der Notar protokolliert.

Das öffentliche Testament genießt gegenüber anderen Testamentsformen, insbesondere dem eigenhändigen Testament (§ 2247 BGB), Vorrang im Hinblick auf Rechtssicherheit, Überprüfbarkeit und Durchsetzbarkeit.

Wichtige Paragraphen im Überblick

  • § 2232 BGB: Öffentliche Testamentserrichtung durch Erklärung vor dem Notar
  • § 2233 BGB: Erleichterungen für kranke oder gebrechliche Personen
  • § 2246 BGB: Gemeinschaftliches öffentliches Testament
  • § 2250 BGB: Widerruf eines öffentlichen Testaments

Zuständige Institutionen

Die Errichtung eines öffentlichen Testaments ist ausschließlich in Zusammenarbeit mit einer Notarin oder einem Notar möglich. Die Verwahrung erfolgt in der Regel beim Nachlassgericht, einer staatlichen Stelle, welche das Testament im Sterbefall automatisch eröffnet.

Typische Anwendungsbereiche

Das öffentliche Testament kommt insbesondere in folgenden Situationen zur Anwendung:

  • Wenn komplexe Nachlassregelungen getroffen werden sollen (z. B. bei umfangreichem Immobilien- oder Unternehmensvermögen).
  • Zur Absicherung gegen Zweifel an der Echtheit oder Formgültigkeit des Testaments, besonders bei befürchteten Erbstreitigkeiten.
  • In Fällen, in denen der Erblasser körperlich oder geistig eingeschränkt ist und daher Unterstützung bei der Testamentserrichtung benötigt.
  • Bei gemeinschaftlichen Testamenten, beispielsweise von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.

Beispiele für eine Anwendung des öffentlichen Testaments:

  • Ein Ehepaar mit minderjährigen Kindern regelt über ein gemeinschaftliches öffentliches Testament die Alleinerbschaft der Kinder und die Vor- und Nacherbschaft.
  • Eine alleinstehende Unternehmerin lässt durch ein öffentliches Testament die Unternehmensnachfolge rechtlich einwandfrei und bindend regeln.
  • Ein erkrankter Vermögensinhaber errichtet aus gesundheitlichen Gründen ein öffentliches Testament vor einer Notarin im Krankenhaus.

Ablauf der Errichtung eines öffentlichen Testaments

Die Errichtung eines öffentlichen Testaments erfolgt nach einem formalisierten Ablauf, der die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen gewährleistet.

Schritte zur Erstellung eines öffentlichen Testaments

  1. Beratung und Testamentsentwurf:

– Beratung über Inhalte, Formulierungen und rechtliche Hintergründe durch die Notarin oder den Notar.
– Festlegung der gewünschten Erbfolge und Bestimmungen (z. B. Vermächtnisse, Auflagen, Testamentsvollstreckung).

  1. Erstellung der Niederschrift:

– Der Wille der Erblasserin oder des Erblassers wird aufgenommen und in eine notariell beglaubigte Niederschrift überführt.
– Auf Wunsch kann eine bereits vorbereitete Schrift übergeben werden.

  1. Verlesung und Unterzeichnung:

– Der Text des Testaments wird durch die Notarin oder den Notar vorgelesen.
– Die Erblasserin oder der Erblasser bestätigt und unterzeichnet das Dokument.

  1. Beurkundung durch den Notar:

– Die Notarin oder der Notar beurkundet die Niederschrift oder Schrift mit einer offiziellen Notarurkunde.

  1. Verwahrung beim Nachlassgericht:

– Das öffentliche Testament wird amtlich verwahrt und beim Zentralen Testamentsregister registriert.
– Im Sterbefall erlangt das zuständige Nachlassgericht automatisch Kenntnis vom Testament.

Aufzählung: Vorteile des öffentlichen Testaments

  • Gesetzeskonforme und rechtssichere Gestaltung des letzten Willens
  • Schutz vor Formfehlern und Unwirksamkeit
  • Amtliche Hinterlegung und zentrale Registrierung
  • Erhöhte Beweiskraft bei Nachlassregelungen
  • Geringeres Risiko von Anfechtungen und Erbstreitigkeiten
  • Beratung und Unterstützung bei Testamentsformulierung

Gesetzliche Regelungen und Besonderheiten

Gesetzliche Anforderungen an das öffentliche Testament

Das öffentliche Testament ist eine von mehreren in Deutschland zulässigen Testamentformen, jedoch an spezifische gesetzliche Vorgaben geknüpft. Neben der Mitwirkung der Notarin oder des Notars sind insbesondere folgende Anforderungen zu beachten:

  • Testierfähigkeit der Erblasserin oder des Erblassers (§ 2229 BGB)
  • Persönliches Erscheinen vor der Notarin oder dem Notar (in Ausnahmefällen kann auch im Krankenhaus oder an anderen geeigneten Orten errichtet werden)
  • Für gemeinschaftliche Testamente: gleichzeitige Anwesenheit beider Beteiligten

Kosten eines öffentlichen Testaments

Die Kosten für die Errichtung eines öffentlichen Testaments setzen sich aus einer Gebühr für die notarielle Tätigkeit und eventuellen Auslagen zusammen. Diese richten sich in erster Linie nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt der Errichtung und sind durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundeseinheitlich geregelt.

Besonderheiten und häufige Problemstellungen

Obwohl das öffentliche Testament im Vergleich zu anderen Testamentsformen eine besonders hohe Rechtssicherheit bietet, sind auch hier einige Besonderheiten und potentielle Problemstellungen zu beachten:

  • Bindungswirkung bei gemeinschaftlichen Testamenten: Insbesondere bei gemeinschaftlichen Ehegatten-Testamenten können nach dem Tod eines Partners nachträgliche Änderungen erschwert oder ausgeschlossen sein.
  • Testierfähigkeit: Als Voraussetzung gilt die freie Willensentscheidung; bei Zweifeln an der geistigen Gesundheit der Erblasserin oder des Erblassers muss diese überprüft werden.
  • Widerruf und Änderung: Ein öffentliches Testament kann grundsätzlich jederzeit widerrufen oder geändert werden (§ 2253 BGB), dies muss jedoch ebenfalls formwirksam erfolgen.

Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte

Das öffentliche Testament stellt eine besonders sichere und formgültige Möglichkeit dar, den eigenen Nachlass rechtsverbindlich und individuell zu regeln. Es wird unter Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars errichtet, wodurch Formfehler und Unklarheiten weitgehend ausgeschlossen werden. Das öffentliche Testament ist gesetzlich in den §§ 2232 ff. BGB geregelt und zeichnet sich durch eine hohe Beweiskraft sowie eine sichere amtliche Aufbewahrung aus. Insbesondere bei größeren Vermögenswerten, komplizierter Erbfolge oder zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten ist diese Form des Testaments empfehlenswert.

Abschließend lässt sich festhalten, dass das öffentliche Testament für folgende Personengruppen von besonderer Relevanz ist:

  • Personen mit komplexen Nachlassstrukturen (z. B. Immobilien, Unternehmen)
  • Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die eine gemeinschaftliche Regelung wünschen
  • Menschen, die Wert auf höchste Rechtssicherheit und professionelle Unterstützung bei der Nachlassplanung legen
  • Personen, die eine amtliche Verwahrung und eine möglichst reibungslose Nachlassabwicklung anstreben

Die Inanspruchnahme eines öffentlichen Testaments trägt ganz erheblich dazu bei, die spätere Erbauseinandersetzung zu vereinfachen und den letzten Willen klar und verbindlich umzusetzen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein öffentliches Testament?

Ein öffentliches Testament ist eine besondere Form des Testaments, das nicht vom Erblasser selbst verfasst, sondern durch eine amtliche Person, in der Regel einen Notar, errichtet wird. Der Erblasser erklärt dabei mündlich oder schriftlich seinen letzten Willen gegenüber dem Notar, welcher diesen gemäß § 2232 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) niederschreibt. Diese Erklärung kann entweder direkt von dem Erblasser diktiert werden oder dieser übergibt sein schriftliches Testament dem Notar, welcher dies offiziell beurkundet. Das öffentliche Testament bietet vor allem Rechtssicherheit, da der Notar die Geschäftsfähigkeit des Erblassers prüft und rechtliche Fehler verhindert. Zudem sorgt der Notar dafür, dass das Testament ordnungsgemäß verwahrt und im Zentralen Testamentsregister registriert wird, sodass es im Todesfall sicher aufgefunden wird.

Welche Vorteile bietet ein öffentliches Testament gegenüber einem handschriftlichen Testament?

Das öffentliche Testament wird durch einen Notar erstellt und ist dadurch formell und inhaltlich wesentlich abgesicherter als ein privatschriftliches Testament. Der Notar stellt sicher, dass der letzte Wille des Erblassers eindeutig und rechtlich wirksam formuliert wird. Formfehler, die zu einer Unwirksamkeit führen können, werden so ausgeschlossen. Außerdem prüft der Notar die Geschäftsfähigkeit des Erblassers, was spätere Anfechtungen, etwa wegen Zweifel an der Testierfähigkeit, deutlich erschwert. Ferner wird das öffentliche Testament immer beim Nachlassgericht hinterlegt und im Zentralen Testamentsregister vermerkt. Dadurch ist sichergestellt, dass das Testament im Erbfall gefunden und beachtet wird. Auch für komplexe Nachlassregelungen bietet das öffentliche Testament Vorteile, da der Notar beratend tätig wird und helfen kann, individuelle Wünsche rechtssicher zu gestalten.

Wie läuft die Errichtung eines öffentlichen Testaments ab?

Zunächst vereinbart der Erblasser einen Termin bei einem Notar und schildert dort seine Vorstellungen und Wünsche bezüglich der Nachlassregelung. Der Notar prüft diese auf rechtliche Umsetzbarkeit und weist auf mögliche Probleme oder Verbesserungen hin. Im Anschluss diktiert der Erblasser seinen letzten Willen mündlich oder überreicht dem Notar ein bereits geschriebenes und nicht von ihm selbst verfasstes Schriftstück. Der Notar fertigt dann ein Protokoll an, in dem der Wille exakt festgehalten wird. Beide, Erblasser und Notar, unterzeichnen dieses Protokoll. Das Testament wird dann amtlich verwahrt und im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Nach dem Tod des Erblassers wird das Testament vom Nachlassgericht eröffnet.

Mit welchen Kosten muss man bei einem öffentlichen Testament rechnen?

Die Kosten für ein öffentliches Testament richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die Gebühren bemessen sich am Wert des Vermögens, über das im Testament verfügt wird – dem sogenannten Geschäftswert. Grundsätzlich fallen die Gebühren für die notarielle Beurkundung sowie für die amtliche Verwahrung und Eintragung ins Testamentsregister an. Je nach Nachlasswert können die Gebühren unterschiedlich hoch sein, rangieren aber häufig zwischen mehreren hundert und wenigen tausend Euro. Im Gegensatz dazu ist ein eigenhändiges Testament kostenfrei, jedoch birgt es Risiken für Form- und Auslegungsfehler. Die Gebühren beim Notar sind gesetzlich festgelegt, sodass sie deutschlandweit gleich sind und keine frei verhandelbaren Honorare verlangt werden.

Kann ein öffentliches Testament widerrufen oder geändert werden?

Ja, ein öffentliches Testament kann jederzeit vom Erblasser widerrufen oder abgeändert werden. Der Widerruf kann ebenfalls in öffentlicher Form gegenüber einem Notar erklärt werden oder durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung beim Nachlassgericht. Auch eine neue Testamentsurkunde – sei sie öffentlich oder eigenhändig – kann die ältere Version ganz oder teilweise außer Kraft setzen. Änderungen können im Rahmen eines Ergänzungs- oder Nachtragstestaments öffentlich gemacht werden, wobei der Notar erneut prüft und beurkundet. Wichtig ist, dass nur der Erblasser (und nicht etwa ein Dritter) einen Widerruf oder eine Änderung rechtswirksam erklären kann.

Wer erhält im Erbfall Kenntnis vom öffentlichen Testament?

Nach dem Tod des Erblassers prüft das Nachlassgericht, ob testamentarische Verfügungen vorliegen. Da das öffentliche Testament im Zentralen Testamentsregister registriert ist, wird dieses automatisch abgefragt. Sobald das Gericht von einem Testament erfährt, wird es eröffnet und alle im Testament bedachten Personen oder gesetzlichen Erben erhalten eine Abschrift. Somit ist eine Manipulation oder Unterdrückung des Testaments ausgeschlossen. Das Nachlassgericht leitet die erforderlichen Schritte für die Nachlassabwicklung ein und informiert alle Betroffenen gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Auch Pflichtteilsberechtigte werden über den Inhalt informiert, wenn sie nicht Erben geworden sind.

Ist es möglich, ein öffentliches Testament gemeinsam mit dem Ehepartner zu errichten?

Ja, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches öffentliches Testament vor einem Notar beurkunden lassen. Dies wird auch als Berliner Testament bezeichnet, wenn die Ehepartner sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und dritte Personen – in der Regel die Kinder – erst nach dem Tod des letzten verbleibenden Ehegatten als Schlusserben bestimmen. Für das gemeinschaftliche öffentlich beurkundete Testament gelten dieselben Formvorschriften und Sicherheitsvorkehrungen wie für das Einzeltestament. Der Notar berät das Ehepaar hinsichtlich der rechtlichen Auswirkungen, etwa bezüglich Bindungswirkung und Widerrufsmöglichkeiten. Auch dieses Testament wird schließlich amtlich verwahrt und beim Testamentsregister registriert.