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Vorerbe

Begriff und Bedeutung des Vorerben

Der Begriff Vorerbe bezeichnet eine Person, die durch eine letztwillige Verfügung – meist ein Testament oder einen Erbvertrag – zunächst als Erbin eingesetzt wird, jedoch mit der Besonderheit, dass nach ihr noch eine weitere Person, der sogenannte Nacherbe, zum Zuge kommt. Der Vorerbe erhält somit das Erbe nicht endgültig für sich allein. Vielmehr ist er verpflichtet, das Vermögen bis zum Eintritt des Nacherbfalls zu verwalten und anschließend an den Nacherben weiterzugeben.

Rechtliche Stellung des Vorerben

Die rechtliche Position eines Vorerben unterscheidet sich deutlich von der eines Alleinerben. Der Vorerbe ist zwar zunächst berechtigt, über den Nachlass zu verfügen und diesen zu nutzen. Allerdings bestehen bestimmte Beschränkungen zugunsten des künftigen Nacherben.

Befugnisse und Pflichten des Vorerben

Der Vorerbe darf den Nachlass grundsätzlich verwalten und daraus Nutzen ziehen. Dazu gehört beispielsweise die Möglichkeit, Mieteinnahmen aus geerbten Immobilien zu erhalten oder Zinsen aus angelegtem Kapital einzunehmen. Allerdings muss er darauf achten, dass das Vermögen im Wesentlichen erhalten bleibt.

Beschränkungen bei Verfügungen über den Nachlass

Ein zentrales Merkmal der Vor- und Nacherbschaft sind die Einschränkungen bei Verfügungen über das geerbte Vermögen: Der Vorerbe kann in vielen Fällen nicht frei über Grundstücke oder andere wertvolle Gegenstände verfügen. Insbesondere Schenkungen oder Verkäufe sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich; häufig bedarf es dazu einer Zustimmung durch einen Dritten (zum Beispiel eines Testamentsvollstreckers) oder es gelten besondere Schutzvorschriften zugunsten des Nacherben.

Sonderfall: Befreiung von Beschränkungen (befreiter Vorerbe)

Es besteht die Möglichkeit, dass der Erblasser dem Vorerben mehr Freiheiten einräumt – dies wird als „befreite Vorerbenschaft“ bezeichnet. In diesem Fall kann der befreite Vorerbe in größerem Umfang über das Vermögen verfügen; dennoch bleiben gewisse Grundpflichten gegenüber dem Nacherben bestehen.

Dauer der Vor- und Nacherbschaft sowie deren Ende

Die Zeitspanne zwischen dem Tod des ursprünglichen Erblassers (dem Zeitpunkt des Anfalls an den Vorerben) bis zum Eintritt des sogenannten „Nacherbfalls“ bestimmt die Dauer der Vor- und Nacherbschaft. Typische Auslöser für den Übergang auf den Nacherben sind etwa ein bestimmtes Lebensalter einer Person oder auch das Ableben des ersten Bedachten (des Vorerben).
Nach Eintritt dieses Ereignisses geht das verbliebene Nachlassvermögen automatisch auf den vorgesehenen Nacherben über.

Ziele und typische Anwendungsfälle einer Vor- und Nacherbschaftsregelung

Die Einsetzung eines Vorerben dient häufig dazu sicherzustellen, dass bestimmte Personen zunächst vom Nachlass profitieren können – etwa Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner -, während gleichzeitig festgelegt wird, wer langfristig Eigentümerin bzw. Eigentümer werden soll (zum Beispiel Kinder aus erster Ehe). Auch zur Absicherung minderjähriger Kinder oder zur Wahrung von Familienvermögen werden solche Regelungen genutzt.
Durch diese Konstruktion kann verhindert werden, dass Teile des Nachlasses ungewollt veräußert werden oder in fremde Hände gelangen.

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Vorerbe“

Was ist ein typischer Unterschied zwischen einem Alleinerbinnen/Alleinerbinnen-Erbeinsetzung und einer Einsetzung als Vorerbin/Vorere?

Während eine Alleinerbin beziehungsweise ein Alleinerber nach dem Tod unmittelbar alle Rechte am gesamten Nachlass erhält ohne weitere Bindung an Dritte,
ist beim Einsatz als vorläufige/r Erbin/Erber vorgesehen,
dass nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne beziehungsweise beim Eintreten eines festgelegten Ereignisses
das verbleibende Vermögen an einen weiteren Begünstigten weitergegeben werden muss.

Darf ein/eine vorläufige/r Erbin/Erber frei über Immobilien im Nachlass verfügen?

Nicht uneingeschränkt:
In vielen Fällen unterliegt insbesondere Grundbesitz besonderen Verfügungsbeschränkungen,
um sicherzustellen,
dass dieser später noch vollständig an die nachfolgende Person übertragen werden kann.

Muss eine vorläufige/r Erbin/Erber Rechenschaft ablegen?

Tatsächlich besteht regelmäßig eine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung sowie gegebenenfalls zur Auskunftserteilung gegenüber dem künftigen Begünstigten.

Kann man mehrere Personen gleichzeitig als vorläufige/nachfolgende Begünstigte einsetzen?

Ja,
es ist möglich sowohl mehrere Personen nacheinander als auch nebeneinander einzusetzen;
die genaue Reihenfolge sowie Bedingungen können individuell festgelegt werden.

Können Schulden Teil einer solchen Regelung sein?

Sowohl Aktiva wie Passiva gehen grundsätzlich auf die erste begünstigte Person über;
sie haftet daher auch für bestehende Verpflichtungen innerhalb gewisser Grenzen.

Lässt sich diese Konstruktion jederzeit widerrufen?

Soweit keine bindenden Verträge geschlossen wurden,
ist es grundsätzlich möglich testamentarische Bestimmungen anzupassen;
allerdings sollten dabei formale Anforderungen beachtet werden.