Begriff und Bedeutung des Vorerben
Der Begriff „Vorerbe“ bezeichnet eine Person, die durch eine letztwillige Verfügung – meist ein Testament oder einen Erbvertrag – zunächst als Erbin eines Nachlasses eingesetzt wird. Die Besonderheit besteht darin, dass der Vorerbe den Nachlass nicht dauerhaft erhält. Vielmehr ist vorgesehen, dass nach dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses (meistens dem Tod des Vorerben) das Vermögen an eine weitere Person, den sogenannten Nacherben, übergeht.
Rechtsstellung und Aufgaben des Vorerben
Die Rechtsstellung des Vorerben unterscheidet sich von derjenigen eines Alleinerben. Der Vorerbe ist zwar rechtlich Eigentümer des Nachlasses und kann grundsätzlich darüber verfügen. Allerdings unterliegt er dabei bestimmten Beschränkungen zugunsten des Nacherben. Ziel dieser Regelung ist es, das Vermögen für den Nacherben zu erhalten und vor einer vollständigen Veräußerung oder Verschwendung zu schützen.
Verwaltungspflichten
Der Vorerbe hat die Aufgabe, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Dazu gehört insbesondere die Pflicht zur Werterhaltung sowie zur sorgfältigen Verwaltung der geerbten Gegenstände und Rechte. Der Schutzgedanke steht im Vordergrund: Das Vermögen soll möglichst ungeschmälert an den Nacherben weitergegeben werden können.
Beschränkungen bei Verfügungen über das Erbe
Bestimmte Handlungen darf der Vorerbe nur eingeschränkt oder gar nicht vornehmen. Beispielsweise sind Verkäufe von Grundstücken aus dem Nachlass in vielen Fällen nur mit Zustimmung möglich oder sogar ausgeschlossen. Auch Schenkungen aus dem Nachlass sind in aller Regel untersagt; Ausnahmen bestehen lediglich für sogenannte Anstandsschenkungen (z.B. übliche Geburtstagsgeschenke).
Befugnisse und Rechte des Vorerben
Nutzungsrechte am Nachlassvermögen
Dem Vorerben stehen grundsätzlich alle Nutzungsrechte am geerbten Vermögen zu: Er kann beispielsweise Mieteinnahmen behalten oder Zinsen vereinnahmen, solange dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung geschieht.
Erträge aus dem Nachlass während der Vor- und Nacherbschaftszeit
Alle während seiner Zeit als Erbin erzielten Einkünfte aus dem geerbten Vermögen stehen grundsätzlich dem Vorerben zu – es sei denn, im Testament wurde ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Dauer der Vor- und Nacherbschaft sowie deren Beendigung
Bedingung für das Ende der Vor- bzw. Beginn der Nacherbschaft
Die Zeitspanne zwischen Eintritt des ersten Erbfalls (Tod des ursprünglichen Erblassers) bis zum Eintritt eines weiteren Ereignisses (z.B., Tod oder festgelegtes Alter/Datum) wird als Zeitraum der Vor- bzw. Nacherbschaft bezeichnet.
Mit Eintreten dieses Ereignisses endet die Stellung als Vorerbin automatisch; ab diesem Zeitpunkt geht das verbliebene Vermögen auf die eingesetzte Person als Nacherbin über.
Sonderfälle: Wegfall von Vor- oder Nacherbe
Sollte entweder kein wirksamer Übergang auf einen vorgesehenen Nacherbin erfolgen können (etwa weil diese verstorben ist), so fällt das verbleibende Vermögen an andere gesetzliche Berechtigte.
Anfechtung & Ausschlussmöglichkeiten bei Einsetzung zum/zur Vorerb*in
Eine Einsetzung zur/zum Voreber*in kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden – etwa wenn sie durch Irrtum zustande kam.
Zudem besteht auch die Möglichkeit, einen Ausschluss vom Amt herzustellen, sollte ein wichtiger Grund vorliegen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Vorerbe“
Was bedeutet es konkret, als „Voreber*in“ eingesetzt worden zu sein?
Als „Voreber*in“ erhält man zunächst das gesamte vererbte Vermögen mit allen Rechten und Pflichten.
Allerdings bleibt man verpflichtet, das erhaltene Gut für eine spätere Weitergabe an einen festgelegten Dritten („Nacheber*in“) weitgehend ungeschmälert aufzubewahren.
Darf ein/eine Vorereb*in frei über Immobilien verfügen?
Über Immobilien darf ein/eine Vorereb*in meist nicht ohne weiteres frei verfügen.
Verkäufe bedürfen häufig einer besonderen Zustimmung beziehungsweise sind teilweise ausgeschlossen,
um sicherzustellen, dass diese Werte später noch vorhanden sind.
Muss ein/eine Vorereb*in Schulden ausgleichen?
Ja, eine/n/e/r """"""";Vorereb*</i>n</i>muss bestehende Verpflichtungen gegenüber Gläubigern erfüllen,
soweit sie sich auf den vererbten Bestand beziehen.&amp;amp;amp;amp;amp;amp;; Dies gilt jedoch nur innerhalb bestimmter Grenzen,
damit keine unangemessene Belastung entsteht.
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< h ³ > Was passiert , wenn der /die Nacheber * in beim Eintritt des Ereignisses bereits verstorben ist ?< / h³ >< p >
Ist der/die vorgesehne Nacheber * in beim maßgeblichen Zeitpunkt bereits verstorben ,
fällt das verbleibende Gut regelmäßig an andere berechtigte Personen .
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< h³ > Kann ich selbst bestimmen , wer nach mir als nächster erbt , wenn ich selbst „Vorereb * in“ bin ?< / h³ >< p >
In aller Regel kann eine/n/e/r „Vorereb * in“ nicht eigenständig bestimmen ,
wer nach ihr/ihm erbt . Die Bestimmung erfolgt durch Verfügung von Todes wegen
seitens jener Person , welche ursprünglich verfügt hat .
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< h³ > Welche Pflichten bestehen hinsichtlich Rechnungslegung gegenüber einem/r „Nacheber * in“ ?< / h³ >< p >
Es besteht regelmäßig eine Pflicht zur Auskunftserteilung sowie gegebenenfalls Rechnungslegung
gegenüber einem/r eingesetzten „Nacheber * in“, um Transparenz bezüglich Verwaltung
sowie Zustand/Werteentwicklung sicherzustellen .
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< h³ > Wie lange dauert typischerweise eine Vor -und -Nacherbschaftsregelung ?< / h³ >< p >
Die Dauer hängt vom jeweiligen Willen jener Person ab ,
welche diese Anordnung getroffen hat . Meist endet sie mit Tod jenes/jener eingesetzten „Vorereb * in“
beziehungsweise bei Eintritt anderer ausdrücklich benannter Bedingungen .
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