Begriff und Bedeutung des Ehevertrags
Ein Ehevertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen zwei Personen, die beabsichtigen zu heiraten oder bereits verheiratet sind. In diesem Vertrag können individuelle Regelungen für die Ehe und mögliche Folgen einer Trennung oder Scheidung festgelegt werden. Der Ehevertrag bietet Paaren die Möglichkeit, von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen und eigene Absprachen zu treffen.
Zweck und Anwendungsbereiche eines Ehevertrags
Der Hauptzweck eines Ehevertrags besteht darin, rechtliche Unsicherheiten im Falle einer Trennung oder Scheidung zu vermeiden. Durch einen solchen Vertrag können Paare ihre Vermögensverhältnisse klar regeln, Unterhaltsansprüche anpassen sowie Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich treffen. Auch während der bestehenden Ehe kann ein solcher Vertrag genutzt werden, um bestimmte finanzielle Aspekte individuell zu gestalten.
Regelungsinhalte eines Ehevertrags
- Güterstand: Die Eheleute können den gesetzlichen Güterstand ändern und beispielsweise Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren.
- Unterhalt: Es lassen sich Regelungen zum nachehelichen Unterhalt sowie zum Trennungsunterhalt treffen.
- Versorgungsausgleich: Die Verteilung von Rentenanwartschaften kann angepasst oder ausgeschlossen werden.
- Sonderregelungen: Weitere individuelle Absprachen wie etwa zur Aufteilung gemeinsamer Schulden sind möglich.
Anforderungen an einen wirksamen Ehevertrag
Formvorschriften
Ein wirksamer Abschluss eines Ehevertrags erfordert grundsätzlich eine notarielle Beurkundung. Dies bedeutet, dass beide Partner persönlich bei einem Notar erscheinen müssen, um den Vertrag rechtsgültig abzuschließen.
Anpassungsmöglichkeiten nach Vertragsabschluss
Eheverträge können auch nachträglich geändert oder aufgehoben werden – dies setzt jedoch erneut eine notarielle Beurkundung voraus. Änderungen sind insbesondere dann sinnvoll, wenn sich Lebensumstände wesentlich verändern.
Einschränkungen und Grenzen des Inhalts eines Ehevertrags
Sittenwidrigkeit und Schutzvorschriften
Nicht alle denkbaren Regelungen in einem Ehevertrag sind zulässig. Bestimmungen dürfen nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen (Sittenwidrigkeit). Zudem gibt es Schutzvorschriften zugunsten wirtschaftlich schwächerer Partner; etwa darf der Unterhalt nicht vollständig ausgeschlossen werden, wenn dadurch unzumutbare Härten entstehen würden.
Kinderbezogene Regelungen
Eheverträge dürfen keine verbindlichen Festlegungen über das Sorgerecht für gemeinsame Kinder enthalten; solche Fragen unterliegen stets gerichtlicher Prüfung im Einzelfall.
Bedeutung des Zeitpunkts beim Abschluss eines Ehevertrages
Eheverträge können sowohl vor als auch während der bestehenden ehelichen Verbindung abgeschlossen werden. Der Zeitpunkt kann Einfluss auf die Ausgestaltung haben: Vor der Eheschließung getroffene Vereinbarungen berücksichtigen meist noch keine gemeinsamen Vermögenswerte; Verträge während bestehender Ehen beziehen oft bereits vorhandene Werte mit ein.
Kündigungsmöglichkeiten und Unwirksamkeit von Klauseln
Einen abgeschlossenen Vertrag aufzulösen ist nur durch übereinstimmende Erklärung beider Parteien möglich – wiederum in notarieller Form. Einzelne Klauseln können unwirksam sein, wenn sie gegen gesetzliche Verbote verstoßen; in diesen Fällen bleibt meist der übrige Teil des Vertrags bestehen (sogenannte Teilunwirksamkeit).
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Ehevertrag“
Muss jeder verheiratete Mensch einen Ehevertrag abschließen?
Nein, ein solcher Vertrag ist freiwillig. Ohne gesonderte Vereinbarung gelten automatisch die gesetzlichen Vorschriften zur ehelichen Lebensgemeinschaft sowie deren Auflösung.
< h3 >Kann ein bereits geschlossener Vertrag wieder geändert werden? h3 >
< p >Ja – Änderungen bedürfen jedoch erneut einer notariellen Beurkundung durch beide Beteiligten gemeinsam. p >
< h3 >Welche Kosten entstehen bei Abschluss? h3 >
< p >Die Kosten richten sich nach dem Wert des geregelten Vermögens beziehungsweise dem Umfang der getroffenen Vereinbarungen sowie den Gebührenordnungen für Notare. p >
< h3 >Sind alle Inhalte frei gestaltbar? h3 >
< p >Es gibt rechtliche Grenzen: Insbesondere sittenwidrige Inhalte oder solche zulasten Dritter beziehungsweise gemeinsamer Kinder sind unzulässig bzw. unwirksam. p >
< h3 >Was passiert ohne einen solchen Vertrag im Fall einer Scheidung? h3 >
< p >Ohne gesonderte Absprache greifen automatisch die gesetzlichen Vorgaben bezüglich Zugewinnausgleichs, Versorgungsausgleichs sowie möglicher Unterhaltsansprüche zwischen den ehemaligen Partnern. p >
< h ³>Können auch gleichgeschlechtliche Paare einen solchen Vertrag schließen?< / h³ )
< p )Ja-die Möglichkeit besteht unabhängig vom Geschlecht beider Beteiligten.< / p )
< h³ )Wie wirkt sich ein solcher Vertrag auf Erbschaftsansprüche aus?< / h³ )
< p )Erbschaftsansprüche bleiben grundsätzlich unberührt-sie lassen sich aber durch zusätzliche letztwillige Verfügungen ergänzen.< / p )