Legal Lexikon

Zession


Definition und Bedeutung der Zession

Die Zession (lateinisch für „Abtretung“) bezeichnet die vertragliche Übertragung einer Forderung von einem bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar). Sie stellt ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft dar, in dessen Rahmen das Recht, eine Leistung von einem Schuldner zu fordern, auf eine andere Person übertragen wird. Die Zession ist ein zentrales Instrument im Wirtschaftsleben, beispielsweise bei der Kreditabwicklung, der Refinanzierung von Unternehmen oder der Absicherung von Ansprüchen.

Im weiteren Sinne ermöglicht die Zession es, Forderungen flexibel zu transferieren, was bedeutende Auswirkungen auf Liquidität und Insolvenzschutz haben kann.

Grundlegende Funktionsweise der Zession

Die Zession ist in § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt und bildet damit eine grundlegende Vorschrift des deutschen Schuldrechts. Nach § 398 BGB kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden. Mit der Abtretung tritt der neue Gläubiger in die rechtliche Position des bisherigen Gläubigers ein, der Schuldner bleibt grundsätzlich unverändert.

Im Einzelnen sind folgende Akteure am Zessionsvorgang beteiligt:

Zedent: Der bisherige Inhaber der Forderung, der sie an einen anderen abtritt.
Zessionar: Der neue Gläubiger, der durch die Zession Inhaber der Forderung wird.
Schuldner: Derjenige, dessen Verbindlichkeit Gegenstand der Forderung ist und der im Regelfall über die Zession informiert wird.

Im Unterschied zu anderen Übertragungsarten erfolgt bei der Zession keine Änderung im tatsächlichen Anspruchsgrund, sondern lediglich ein Wechsel der Gläubigerstellung.

Anwendungsbereiche der Zession

Die Zession spielt in verschiedenen Lebens- und Wirtschaftsbereichen eine bedeutende Rolle. Typische Kontexte sind insbesondere:

Finanz- und Kreditwesen

Im Rahmen von Kreditverträgen erfolgt häufig eine Globalzession der künftigen Forderungen eines Unternehmens an eine Bank als Sicherheit für einen gewährten Kredit. Damit kann sich die Bank im Fall einer Zahlungsunfähigkeit aus den abgetretenen Forderungen befriedigen.

Factoring

Im sogenannten Factoring verkauft ein Unternehmen offene Forderungen gegen seine Kunden regelmäßig an ein Factoringinstitut. Das Factoringinstitut wird durch die Zession zum neuen Gläubiger und übernimmt oft auch das Ausfallrisiko.

Sicherungsabtretung

Die Sicherungszession dient der Absicherung eines Anspruchs, etwa zur Darlehenssicherung. Hierbei ist die Zessionar im Sicherungsfall berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.

Verwaltung und Insolvenzverfahren

Im Rahmen von Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungsverfahren können Forderungen eines Schuldners an Dritte abgetreten werden, beispielsweise im Rahmen der Masseverwertung oder zur Befriedigung von Gläubigern.

Beispiele aus dem Alltag

Ein Freiberufler tritt eine bestehende Honorarforderung an seinen Geschäftspartner ab, der sie mit einer eigenen Forderung gegen denselben Schuldner verrechnet.
Im Zusammenhang mit Leasinggeschäften werden oft die Zahlungsansprüche aus Leasingverträgen an Finanzdienstleister abgetreten.

Gesetzliche Regelungen zur Zession

Die maßgeblichen Vorschriften zur Zession sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthalten. Wesentliche Regelungen umfassen:

  • § 398 BGB – Abtretung: Ermöglicht die Übertragung von Forderungen durch Vertrag.
  • § 399 BGB – Ausschluss der Abtretung: Bestimmt, wann eine Abtretung ausgeschlossen ist, etwa wenn die Forderung unübertragbar ist oder die Übertragbarkeit zwischen den Parteien ausgeschlossen wurde.
  • § 400 BGB – Teilabtretung: Verbietet die Abtretung, soweit eine Forderung unteilbar ist.
  • Spezielle Normen (z. B. § 354a HGB) regeln im Handelsrecht Besonderheiten, insbesondere im kaufmännischen Geschäftsverkehr.

Für bestimmte Forderungsarten ist die Zession gesetzlich ausgeschlossen oder an besondere Voraussetzungen geknüpft, etwa bei höchstpersönlichen Forderungen oder bei gesetzlichen Abtretungsverboten.

Voraussetzungen und Ablauf der Zession

Damit eine Zession rechtlich wirksam ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Abtretbare Forderung: Die Forderung muss übertragbar und nicht gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen sein.
  2. Abtretungsvertrag: Zwischen Zedent und Zessionar muss ein entsprechender Vertrag geschlossen werden, der der Formfreiheit unterliegt, sofern keine besondere Form vorgeschrieben ist.
  3. Bestimmtheit der Forderung: Die abgetretene Forderung muss hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein.
  4. Gutgläubigkeit des Zessionars: In bestimmten Fällen kann Schutz des Schuldners und des Zessionars geboten sein, insbesondere bei mehrfacher Zession derselben Forderung.

Der Schuldner muss über die Zession nicht zwingend informiert werden, er schuldet jedoch mit schuldbefreiender Wirkung künftig nur an den Zessionar, sobald ihm die Abtretung angezeigt wird.

Rechtsfolgen und Wirkungen der Zession

Mit Abschluss der Zession treten folgende Rechtsfolgen ein:

  • Der Zessionar tritt in die Rechtsstellung des Zedenten ein und kann die Forderung seinerseits vom Schuldner einfordern.
  • Einwendungen und Einreden, die der Schuldner gegenüber dem bisherigen Gläubiger hatte, bleiben grundsätzlich auch gegenüber dem neuen Gläubiger bestehen (§ 404 BGB).

Zudem bleiben Gegenrechte aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis erhalten, beispielsweise das Recht zur Aufrechnung oder Einrede der Nichterfüllung. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Vereinbarungen zum Verzicht auf Einwendungen oder Einreden bestanden.

Besondere Formen der Zession

Offene und stille Zession

Offene Zession: Der Schuldner wird über die erfolgte Abtretung informiert. Er muss fortan seine Leistung an den neuen Gläubiger (Zessionar) erbringen.
Stille Zession: Der Schuldner erfährt zunächst nichts von der Abtretung. Erst nach Anzeige an den Schuldner ist dieser verpflichtet, an den Zessionar zu leisten.

Globalzession

Bei der Globalzession verpflichtet sich der Zedent, sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus einem bestimmten Geschäftsbereich an den Zessionar zu übertragen. Dies dient typischerweise der Sicherung von Bankkrediten.

Mantelzession

Die Mantelzession bezieht sich auf die Sicherungsabtretung einzelner, konkret bezeichneter Forderungen, teilweise mit Ermächtigung zum Einzug.

Abtretungsverbote und Einschränkungen

Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Zession ausgeschlossen oder eingeschränkt sein kann. Dazu gehören:

  • Gesetzliche Abtretungsverbote (z. B. höchstpersönliche Forderungen wie Unterhaltsansprüche oder Gehaltsforderungen mit Pfändungsschutz).
  • Vertragliche Abtretungsverbote: Häufig in AGBs enthalten. Nach § 354a HGB sind derartige Verbote im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten jedoch eingeschränkt wirksam.
  • Recht der öffentlichen Verwaltung: Beispielsweise dürfen bestimmte behördliche Leistungsansprüche nicht abgetreten werden.

Verstöße gegen zwingende Abtretungsverbote können zur Nichtigkeit der Zession führen.

Häufige Problemstellungen bei der Zession

Im Zusammenhang mit der Zession treten verschiedene Fragestellungen und Problemstellungen auf, beispielsweise:

  • Mehrfache Abtretung: Wird eine Forderung mehrfach abgetreten (Kettenzession), stellt sich die Frage, wem sie letztlich zusteht. Grundsätzlich gilt der Prioritätsgrundsatz: Wer zuerst die Forderung erwirbt, hat Vorrang.
  • Unterrichtung des Schuldners: Leistet der Schuldner unwissentlich an den ursprünglichen Gläubiger, kann dies Auswirkungen auf die Erfüllungswirkung haben. Solange der Schuldner nicht von der Abtretung weiß, kann er an den Zedenten mit schuldbefreiender Wirkung zahlen (§ 407 BGB).
  • Abtretung künftiger Forderungen: Ob auch noch nicht entstandene Forderungen wirksam abgetreten werden können, ist Gegenstand rechtlicher Diskussionen, wird in der Praxis jedoch vielfach anerkannt.
  • Mitwirkungspflichten: In manchen Fällen kann für die Zession die Zustimmung des Schuldners erforderlich werden, insbesondere bei gesetzlichen Abtretungsverboten.

Zusammenfassung

Die Zession (Forderungsabtretung) ist ein zivilrechtlicher Vorgang, bei dem ein Gläubiger seine Forderung gegen einen Schuldner auf einen neuen Gläubiger überträgt. Dies geschieht regelmäßig durch einen formfreien Abtretungsvertrag zwischen Zedent und Zessionar. Die Zession ist vor allem im Wirtschaftsleben, im Kreditwesen und bei der Absicherung finanzieller Ansprüche von großer Bedeutung. Dabei sind insbesondere die gesetzlichen Regelungen des BGB, etwa §§ 398 ff., zu berücksichtigen.

Abtretungsverbote, Formvorgaben oder das Bestehen von Einreden und Einwendungen sind im Rahmen einer Zession besonders zu prüfen. Die Zession eröffnet vielfältige Möglichkeiten zur Flexibilisierung von Forderungen und zur Absicherung von Ansprüchen, birgt jedoch auch rechtliche Risiken, etwa bei mehrfacher Abtretung oder mangelnder Transparenz gegenüber dem Schuldner.

Relevanz der Zession

Die Zession ist insbesondere für folgende Personenkreise und Organisationen relevant:

Unternehmen und Selbstständige mit regelmäßigem Forderungsbestand
Kreditinstitute und Versicherungen zur Absicherung von Finanzierungen
Factoring-Dienstleister
* Privatpersonen bei der Übertragung individualisierter Forderungen

Die Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen und der Wirkung der Zession ist für die reibungslose Abwicklung von Finanzgeschäften und die rechtssichere Gestaltung von Verträgen von zentraler Bedeutung.

Häufig gestellte Fragen

Was versteht man unter einer Zession?

Eine Zession ist die Abtretung einer Forderung von einem Gläubiger (dem Zedenten) an einen neuen Gläubiger (den Zessionar). Dabei übernimmt der Zessionar sämtliche Rechte an der Forderung und ist somit berechtigt, die Forderung beim Schuldner einzuziehen. Die Zession kommt häufig im kaufmännischen Verkehr, insbesondere bei der Finanzierung durch Factoring, vor. Sie dient der Besicherung von Krediten oder der Liquiditätsbeschaffung und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 398 ff. geregelt. Für eine wirksame Zession bedarf es grundsätzlich keiner Zustimmung des Schuldners, allerdings darf die Forderung nicht durch Vertrag ausgeschlossen („Abtretungsverbot“) oder höchstpersönlich sein. Es gibt verschiedene Arten der Zession, beispielsweise die stille oder die offene Zession, und auch der Zeitpunkt der Anzeige an den Schuldner kann variieren. Durch die Zession tritt der Zessionar an die Stelle des bisherigen Gläubigers, während die zugrundeliegende Forderung im Bestand unverändert bleibt. Der Schuldner kann wie zuvor nur mit Einreden und Einwendungen auftreten, die zum Zeitpunkt der Abtretung bereits bestanden haben.

Welche Arten von Zessionen gibt es?

Man unterscheidet in der Praxis hauptsächlich zwischen der offenen und der stillen Zession. Bei der offenen Zession wird der Schuldner über die Abtretung informiert und leistet fortan direkt an den neuen Gläubiger (Zessionar). Diese Form kommt häufig bei Forderungsabtretungen im Rahmen von Factoring oder bei Sicherungszessionen vor, insbesondere dann, wenn die Zahlungsmoral des Schuldners überwacht werden soll.
Bei der stillen Zession hingegen wird der Schuldner über den Gläubigerwechsel nicht informiert und zahlt zunächst weiterhin wie gewohnt an den alten Gläubiger (Zedenten). Erst im Falle des Zahlungsverzuges oder auf besondere Vereinbarung hin erfolgt eine Offenlegung an den Schuldner. Die stille Zession wird häufig im Rahmen der Kreditsicherung angewendet, um Geschäftsbeziehungen des Zedenten nicht zu beeinträchtigen. Darüber hinaus gibt es Globalzessionen, bei denen sämtliche gegenwärtige und zukünftige Forderungen abgetreten werden, häufig zur umfassenden Banksicherung, und Einzelzessionen, bei denen eine konkret bezeichnete Forderung abgetreten wird.

Wann ist eine Zession unwirksam oder ausgeschlossen?

Eine Zession ist unwirksam, wenn das Abtretungsverbot ausdrücklich entweder im Gesetz (z. B. bei höchstpersönlichen Forderungen, wie Unterhaltsansprüchen) oder im Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger festgelegt wurde. Das vertragliche Abtretungsverbot hat grundsätzlich nur relative Wirkung, sodass die Abtretung im Verhältnis zwischen Zedenten und Zessionar dennoch wirksam sein kann, aber dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 404 BGB) zusteht. Eine Zession ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn sie Formvorschriften nicht genügt, wie etwa bei notariell beurkundeten Forderungen oder wenn die zugrundeliegende Forderung bereits erloschen ist. Auch wenn die Abtretung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, beispielsweise gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz oder die guten Sitten, kann sie unwirksam sein. Ferner ist zu beachten, dass bei der Zession von zukünftigen Forderungen Klarheit darüber herrschen muss, dass diese ausreichend bestimmt bzw. bestimmbar und rechtlich entstanden sind.

Muss der Schuldner der Zession zustimmen?

In der Regel ist die Zustimmung des Schuldners für eine Zession nicht erforderlich. Die Forderung kann grundsätzlich ohne seine Mitwirkung an einen Dritten abgetreten werden. Die Wirksamkeit der Zession richtet sich ausschließlich nach dem Willen und den Vereinbarungen zwischen dem bisherigen Gläubiger (Zedent) und dem neuen Gläubiger (Zessionar). Allerdings gibt es Ausnahmen, etwa wenn vertraglich ein Abtretungsverbot vereinbart wurde (§ 399 BGB) oder die Forderung höchstpersönlich ist (zum Beispiel Lohn- oder Kindesunterhalt). Wurde ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart, kann der Schuldner der Leistung an den Zessionar widersprechen. Nach Anzeige der Zession an den Schuldner erlischt die Verpflichtung, an den bisherigen Gläubiger zu bezahlen, und schuldet die Zahlung nur noch an den neuen Gläubiger.

Welche Rechte und Pflichten entstehen für die Beteiligten durch eine Zession?

Durch die Zession tritt der Zessionar sämtliche Rechte an der abgetretenen Forderung ein und kann diese gegenüber dem Schuldner geltend machen. Der Zedent, der die Forderung abtritt, ist verpflichtet, sämtliche Auskünfte und Unterlagen bezüglich der Forderung an den Zessionar zu übergeben und ihn von allen Umständen zu unterrichten, die die Geltendmachung der Forderung betreffen könnten. Das umfasst auch etwaige Sicherheitsrechte oder Einreden, die dem Schuldner möglicherweise zustehen. Der Schuldner wird durch die Zession nicht schlechter gestellt als zuvor, das heißt, er kann gegen den Zessionar alle Einreden und Einwendungen geltend machen, die ihm gegen den alten Gläubiger bei Bekanntwerden der Zession zugestanden hätten (§ 404 BGB). Im Falle der Sicherungszession (etwa zur Kreditsicherung) kann eine Rückabtretungspflicht des Zessionars bestehen, sobald die gesicherte Forderung beglichen wurde.

Wie unterscheidet sich eine Zession von einer Inkassovollmacht?

Während bei der Zession das Forderungsrecht vollständig auf den Zessionar übergeht, behält der Gläubiger bei der Inkassovollmacht weiterhin das Eigentum an der Forderung, beauftragt aber einen Dritten (zumeist ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt) mit der Einziehung dieser Forderung in eigenem Namen, jedoch für Rechnung des Gläubigers. Der Inkassobevollmächtigte handelt hierbei lediglich als Vertreter des Gläubigers. Im Unterschied dazu kann der Zessionar im eigenen Namen aus der übernommenen Forderung gegen den Schuldner vorgehen und trägt auch das Risiko eines Forderungsausfalls. Bei einer Zession wird also das Gläubigerrecht samt Risiko übertragen, bei der Inkassovollmacht verbleibt das Risiko beim ursprünglichen Gläubiger. Inkassovollmachten sind daher grundsätzlich widerrufbar, Zessionen jedoch nicht ohne Weiteres rückgängig zu machen.