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Vertragsfreiheit

Grundlagen der Vertragsfreiheit

Die Vertragsfreiheit ist ein zentrales Prinzip im deutschen Zivilrecht. Sie beschreibt das Recht jeder Person, selbst zu entscheiden, ob und mit wem sie einen Vertrag abschließen möchte und welchen Inhalt dieser Vertrag haben soll. Die Vertragsfreiheit bildet die Grundlage für den Abschluss von Verträgen in nahezu allen Lebensbereichen, etwa beim Kauf eines Autos, bei Mietverträgen oder bei Arbeitsverhältnissen.

Elemente der Vertragsfreiheit

Die Vertragsfreiheit setzt sich aus mehreren Teilfreiheiten zusammen. Diese bestimmen, wie weitreichend die Entscheidungsbefugnisse der Beteiligten beim Abschluss eines Vertrages sind.

Abschlussfreiheit

Die Abschlussfreiheit bedeutet, dass niemand gezwungen werden kann, einen Vertrag abzuschließen. Jede Person kann frei entscheiden, ob sie ein Angebot annimmt oder ablehnt. Ebenso steht es jedem offen zu bestimmen, mit wem er oder sie einen Vertrag eingehen möchte.

Partnerwahlfreiheit

Mit der Partnerwahlfreiheit ist gemeint, dass die Parteien selbst auswählen können, mit wem sie einen Vertrag schließen möchten. Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung dazu, bestimmte Personen als Vertragspartner zu akzeptieren.

Gestaltungs- und Inhaltsfreiheit

Die Gestaltungs- und Inhaltsfreiheit erlaubt es den Parteien eines Vertrages grundsätzlich selbst festzulegen, welche Rechte und Pflichten im Einzelnen vereinbart werden sollen. So können beispielsweise Preisvereinbarungen individuell getroffen oder besondere Regelungen zur Lieferung einer Ware vereinbart werden.

Grenzen der Vertragsfreiheit

Obwohl die Vertragsparteien weitgehend frei sind in ihren Entscheidungen über den Abschluss und Inhalt von Verträgen gibt es rechtliche Grenzen zum Schutz wichtiger Interessen.

Sittenwidrigkeit und Gesetzesverstöße

Verträge dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen oder sittenwidrige Inhalte haben. Ein sittenwidriger Vertrag liegt vor allem dann vor, wenn er gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt – etwa bei Wucher oder Ausnutzung einer Notlage einer Partei.
Verträge mit gesetzeswidrigem Inhalt sind ebenfalls unwirksam; dies betrifft beispielsweise Vereinbarungen über illegale Geschäfte.

Zwingende Vorschriften zum Schutz Schwächerer

In bestimmten Bereichen schränkt das Gesetz die Gestaltungs- und Inhaltsfreiheiten ein – insbesondere um wirtschaftlich schwächere Personen zu schützen. Beispiele hierfür finden sich unter anderem im Mietrecht sowie im Arbeitsrecht: Hier gelten Mindeststandards zugunsten des Mieters beziehungsweise Arbeitnehmers.

Bedeutung der Vertragsfreiheit für Wirtschaft und Gesellschaft

Durch die Möglichkeit zur freien Gestaltung von Verträgen wird wirtschaftlicher Austausch gefördert: Unternehmen können flexibel auf Marktbedingungen reagieren; Privatpersonen erhalten Spielraum für individuelle Absprachen.
Gleichzeitig sorgt eine Begrenzung durch zwingende Vorschriften dafür,
dass grundlegende Werte wie Fairness gewahrt bleiben.

Einschränkungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Im Alltag begegnet man häufig sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese stellen vorformulierte Klauseln dar,
die eine Partei dem anderen Teil vorgibt.
Auch hier gilt: Die Freiheit zur Gestaltung findet ihre Grenze dort,
wo einzelne Bestimmungen überraschend benachteiligen
oder unverständlich formuliert sind.

Häufig gestellte Fragen zur Vertragsfreiheit

Darf jeder beliebige Inhalte in einem Vertrag regeln?

Nicht alle Inhalte dürfen beliebig geregelt werden. Die Freiheit wird durch gesetzliche Vorgaben eingeschränkt; insbesondere dürfen keine rechtswidrigen oder sittenwidrigen Vereinbarungen getroffen werden.

Muss ich jeden angebotenen Vertrag unterschreiben?

Niemals besteht eine generelle Pflicht zum Abschluss eines Vertrages; jede Person entscheidet eigenständig darüber.

Können Minderjährige wirksame Verträge abschließen?

Minderjährige benötigen meist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter für wirksame vertragliche Bindungen – Ausnahmen bestehen nur bei sogenannten geringfügigen Geschäften des täglichen Lebens.

Sind mündliche Vereinbarungen auch gültig?

Mündliche Absprachen können grundsätzlich ebenso verbindlich sein wie schriftliche – allerdings gibt es bestimmte Fälle,
in denen Schriftform vorgeschrieben ist (zum Beispiel beim Immobilienkauf).

Kann ich mich auf meine Unkenntnis berufen,wenn ich etwas unterschreibe?

Nichtwissen schützt in aller Regel nicht davor,
an einmal geschlossene Vereinbarungen gebunden zu sein;
Ausnahmen gelten nur unter besonderen Umständen wie Täuschung
oder Irrtum über wesentliche Punkte des Vertrages.

Darf ich mir meinen Geschäftspartner immer aussuchen?

Zwar besteht grundsätzlich Wahlmöglichkeit bezüglich des Partners;
in einzelnen Fällen kann jedoch eine sogenannte Kontrahierungspflicht bestehen –
etwa wenn öffentliche Versorgungsunternehmen Leistungen anbieten müssen.

Können Allgemeine Geschäftsbedingungen meine Rechte einschränken?

Zwar ermöglichen AGB standardisierte Abläufe;
sie dürfen jedoch keine unangemessene Benachteiligung enthalten –
ansonsten könnten einzelne Klauseln unwirksam sein.

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