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Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)


Begriff und Definition der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist ein zentrales Gesetzbuch im deutschen Rechtssystem, das die Regelungen für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten umfasst. Die VwGO wurde am 21. Januar 1960 verkündet und trat am 1. April 1960 in Kraft. Sie zählt zu den wichtigsten Verfahrensgesetzen in Deutschland und regelt detailliert, wie gerichtliche Verfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ablaufen. Die Verwaltungsgerichtsordnung ist im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 17, veröffentlicht und seither mehrfach geändert und angepasst worden.

Die VwGO enthält Vorschriften darüber, wie Klagen gegen Behördenentscheidungen geführt werden, welche Instanzen und Gerichtszweige bestehen, welche Verfahrensarten es gibt sowie die Grundsätze der Entscheidungsfindung vor den Verwaltungsgerichten. Sie dient somit der Durchsetzung bzw. dem Schutz subjektiver Rechte gegenüber staatlichen oder kommunalen Verwaltungsakten und ordnet ein, wie die gerichtliche Kontrolle hoheitlicher Maßnahmen zu erfolgen hat.

Laienverständliche Definition

Im Kern ist die Verwaltungsgerichtsordnung das Regelwerk, das vorschreibt, wie Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen oder andere Rechtsträger vor einem Verwaltungsgericht gegen Entscheidungen oder Maßnahmen von Behörden vorgehen können. Sie bestimmt, wann und wie gerichtlicher Rechtsschutz im Zusammenhang mit Verwaltungshandeln erlangt werden kann und welche Abläufe dabei einzuhalten sind.


Allgemeine Einordnung und Relevanz der Verwaltungsgerichtsordnung

Die VwGO ist Teil des öffentlichen Rechts und gilt bundesweit, sowohl für Bundesbehörden als auch für Landesbehörden. Gemeinsam mit weiteren Prozessordnungen bildet sie das Fundament der deutschen Gerichtsbarkeit neben der Zivilprozessordnung (ZPO), Strafprozessordnung (StPO) und der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Relevanz des Gesetzes ergibt sich insbesondere aus folgenden Aspekten:

  • Rechtsschutz: Die VwGO garantiert effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt.
  • Ordnung und Rechtsklarheit: Sie sorgt für einheitliche Abläufe, Zuständigkeiten und Rechtswege in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten.
  • Sicherstellung der Gewaltenteilung: Das Gesetz bildet einen zentralen Baustein im System der Gewaltenteilung, indem es die Kontrolle staatlichen Handelns ermöglicht.

Zu den Lebensbereichen, in denen die Verwaltungsgerichtsordnung eine Rolle spielt, zählen unter anderem das öffentliche Baurecht, Ausländer- und Asylrecht, Schulrecht, Beamtenrecht sowie Gewerberecht.


Grundstrukturen und Aufbau der Verwaltungsgerichtsordnung

Anwendungsbereich

Die VwGO regelt das Verfahren:

  • vor den Verwaltungsgerichten (erste Instanz)
  • vor den Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen (zweite Instanz)
  • vor dem Bundesverwaltungsgericht (dritte Instanz)

Sie legt fest:

  • welche Klagearten es gibt,
  • wann und wie ein Verfahren begonnen wird,
  • welche Formalien einzuhalten sind,
  • in welchen Fällen eine höhere Instanz angerufen werden kann,
  • wie Beweiserhebungen und mündliche Verhandlungen ablaufen.

Gerichtsbarkeiten innerhalb der Verwaltungsprozesse

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut:

  1. Verwaltungsgerichte (VG) – erstinstanzliche Gerichte für die meisten verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten.
  2. Oberverwaltungsgerichte (OVG) / Verwaltungsgerichtshöfe (VGH) – Berufungsinstanz; in einigen Bundesländern als OVG, in anderen als VGH bezeichnet.
  3. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) – letzte Instanz, Aufsicht und Auslegungshöchste des Verwaltungsrechts.

Wesentliche Vorschriften und Inhalte der VwGO

Klagearten und Rechtsschutzinstrumente

Zentral geregelt in den §§ 40 bis 54 VwGO sind verschiedene Klagearten:

  • Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO): Richtet sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt (z. B. Bußgeldbescheid).
  • Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO): Richtet sich auf den Erlass eines Verwaltungsaktes (z. B. die Erteilung einer Baugenehmigung).
  • Allgemeine Leistungsklage: Dient der Verpflichtung zu einer Handlung oder Unterlassung der Behörde (sofern keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage greift).
  • Feststellungsklage (§ 43 VwGO): Klärt, ob ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, sofern kein anderes Verfahren möglich ist.
  • Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO): Dient der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit erledigter Verwaltungsakte.
  • Klage auf Normenkontrolle (§ 47 VwGO): Prüfung untergesetzlicher Rechtsnormen (z. B. Bebauungspläne) durch das Oberverwaltungsgericht.

typische Verfahren und Abläufe nach der VwGO

Ein Verwaltungsverfahren nach der VwGO beginnt regelmäßig mit der Erhebung einer Klage bei einem Verwaltungsgericht. Nach Eingang der Klage erfolgt die Zustellung an die beklagte Behörde, die sodann eine Klageerwiderung einreicht. Es folgen mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme und abschließend die Verkündung einer gerichtlichen Entscheidung. Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann (unter Voraussetzungen) Berufung eingelegt werden, die zum Oberverwaltungsgericht oder Verwaltungsgerichtshof führt. In bestimmten Fällen ist anschließend die Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich.

Zuständigkeit und Beteiligte

Die §§ 1 bis 21 VwGO erfassen die sachlichen Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte und legen fest, welche Behörden oder privatrechtlichen Organisationen als Beteiligte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auftreten können (bspw. Kläger, Beklagter, Beigeladene).


Anwendungsbereiche der Verwaltungsgerichtsordnung im Alltag und in Wirtschaft und Verwaltung

Die Verwaltungsgerichtsordnung spielt in zahlreichen Lebensbereichen eine entscheidende Rolle. Typische Kontexte sind:

  • Bauordnungs- und Bauplanungsrecht: Z. B. bei Streitigkeiten um Bauvorhaben, Ablehnung von Bauanträgen oder Nachbarrechten.
  • Ausländer- und Asylrecht: Z. B. bei Entscheidungen über Aufenthaltsgenehmigungen, Duldungen oder Asylanträge.
  • Beamten- und Disziplinarrecht: Bei dienstrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Beamten und ihrem Dienstherrn.
  • Schul- und Hochschulrecht: Bei Konflikten um Schulaufnahme, Prüfungsergebnisse oder Studienzulassung.
  • Gewerberecht: Beispielsweise bei der Versagung oder Entziehung einer Gewerbeerlaubnis.
  • Polizei- und Ordnungsrecht: Entscheidungen zu polizeilichen Maßnahmen, Platzverweisen oder Datenerhebungen.

Gerade für Unternehmen gewinnen verwaltungsgerichtliche Verfahren bei Genehmigungsfragen, Betriebsuntersagungen oder im öffentlichen Vergabewesen an Bedeutung.


Gesetzliche Regelungen und Verweis auf weitere Vorschriften

Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stellt die Hauptgrundlage für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dar. Sie wird unter anderem ergänzt durch:

  • Gesetz über die Zwangsvollstreckung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwVG)
  • Verwaltungsvollstreckungsgesetze (VwVG) der Länder
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG): Regelt das Verwaltungsverfahren außerhalb des Gerichts.
  • Gesetze zur Kostenregelung (GKG, RVG): Bestimmen Gebühren, Kosten und Aufwendungsersatz für Gerichtsverfahren.
  • Grundgesetz (GG): Besonders Art. 19 Abs. 4 GG, der den effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt gewährleistet.

Zu den wichtigsten Paragraphen in der VwGO zählen insbesondere:

  • § 40 (Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs)
  • § 42 (Anfechtungs- und Verpflichtungsklage)
  • § 47 (Normenkontrollverfahren)
  • §§ 63-78 (Beteiligte und Prozessvertretung)
  • §§ 80-80e (Vorläufiger Rechtsschutz – Eilrechtsschutz)
  • § 121 (Berufung)
  • § 132 (Revision)

Institutionen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Zu den maßgeblichen Institutionen gehören bundesweit:

  • Verwaltungsgerichte: In der Regel auf Ebene größerer Kreise oder Städte angesiedelt.
  • Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe: In jedem Bundesland, teils länderspezifisch in ihrer Bezeichnung.
  • Bundesverwaltungsgericht: Mit Sitz in Leipzig; höchstes Verwaltungsgericht in Deutschland.

Besonderheiten und Problemstellungen im Kontext der Verwaltungsgerichtsordnung

Die VwGO weist im Vergleich zu anderen Verfahrensordnungen einige Eigenarten und Besonderheiten auf:

  • Weite Klagebefugnis: Die Klagebefugnis (insbesondere in § 42 VwGO) ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Sinne des effektiven Rechtsschutzes weit interpretierbar, etwa für Vereinigungen im Umwelt- oder Verbraucherschutz.
  • Amtsermittlungsgrundsatz: Im Gegensatz zum Zivilverfahren gilt nicht der Beibringungsgrundsatz, sondern das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen (§ 86 VwGO).
  • Vorläufiger Rechtsschutz: Die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes (§§ 80, 80a, 123 VwGO) stellt sicher, dass in dringenden Angelegenheiten vorläufige Entscheidungen getroffen werden können, um wesentliche Nachteile zu verhindern.
  • Spezielle Normenkontrolle: Im öffentlichen Baurecht und anderen Bereichen ermöglicht die spezielle Normenkontrolle eine Überprüfung von Rechtssatzungen unabhängig von einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Behörde.

Häufige Problemstellungen ergeben sich aus:

  • Komplexen Zuständigkeitsfragen (z. B. welche Gerichtsbarkeit ist im Einzelfall zuständig?).
  • Abgrenzungsfragen zwischen Verwaltungsgerichtsbarkeit und anderen Gerichtsbarkeiten (z. B. Verwaltungsgerichtsbarkeit vs. Sozialgerichtsbarkeit).
  • Umgang mit Fristen und Formvorschriften, da Versäumnisse nachteilig wirken können.
  • Streitfragen zur Auslegung von Verfahrensregelungen, insbesondere beim vorläufigen Rechtsschutz.

Zusammenfassung: Die zentrale Bedeutung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bildet das Fundament für den Rechtsschutz gegen staatliches Handeln im Bereich der Verwaltung in Deutschland. Sie sorgt für einen strukturierten und rechtsstaatlichen Ablauf bei der gerichtlichen Überprüfung von Behördenentscheidungen und bestimmt den Zugang zu den Verwaltungsgerichten, die Verfahrensarten, Befugnisse der Beteiligten und den Instanzenzug. Durch die VwGO wird der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes aus dem Grundgesetz praktisch verwirklicht.

Für folgende Gruppen ist die VwGO von besonderem Interesse:

  • Bürgerinnen und Bürger, die sich gegen behördliche Akte wehren möchten
  • Unternehmen im Kontakt mit Behörden
  • Behörden und kommunale Stellen bei der Durchsetzung und Kontrolle ihres Verwaltungshandelns
  • Vereine und Verbände, die im öffentlichen Interesse Entscheidungen überprüfen lassen möchten (z. B. im Umweltrecht)
  • Studierende und Interessierte des öffentlichen Rechts

Kurzum sichert die Verwaltungsgerichtsordnung die Rechte Einzelner gegenüber der Verwaltung und trägt maßgeblich zur rechtsstaatlichen Kontrolle der Exekutive in Deutschland bei.

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und welchem Zweck dient sie?

Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist das zentrale Prozessgesetz des Verwaltungsrechts in Deutschland. Sie regelt das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ziel der VwGO ist es, den effektiven Rechtsschutz gegen Akte und Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten. Sie bestimmt unter anderem, wie Klagen erhoben werden können, wer klageberechtigt ist, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, welche Rechtsmittel zur Verfügung stehen und wie Urteile vollstreckt werden. Dabei legt sie sowohl die formalen als auch die materiellen Vorgaben für das verwaltungsgerichtliche Verfahren fest und stellt sicher, dass Bürger, Unternehmen und andere Rechtsträger ihre Rechte gegenüber dem Staat effektiv verfolgen können.

Welche Gerichtsbarkeiten gibt es innerhalb der VwGO und wie ist der Instanzenzug aufgebaut?

Die VwGO unterscheidet drei Instanzen: Die erste Instanz bilden die Verwaltungsgerichte, die als Tatsacheninstanz zuständig sind. Bei hoher Bedeutung oder besonderen gesetzlichen Vorgaben kann das Verfahren direkt vor einem Oberverwaltungsgericht oder sogar dem Bundesverwaltungsgericht beginnen. Die zweite Instanz ist das Oberverwaltungsgericht (in Bayern und einigen anderen Bundesländern: Verwaltungsgerichtshof), welches entweder Berufungs- oder Beschwerdeinstanz ist. Die dritte Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, das die Revisionsinstanz bildet und in Ausnahmefällen auch als Tatsacheninstanz tätig werden kann. Der Instanzenzug ist also in der Regel dreistufig, wobei spezielle Zugangsvoraussetzungen für die Berufung und Revision gelten.

Welche Arten von Klagen sieht die VwGO vor?

Die VwGO kennt insbesondere drei Hauptklagearten: Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), mit der die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts verlangt wird; die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), wenn die Behörde zu einer bestimmten Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden soll (z. B. Erteilung einer Baugenehmigung); und die allgemeine Leistungsklage, mit der Ansprüche verfolgt werden, die nicht auf einen Verwaltungsakt gerichtet sind. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Feststellungsklage (§ 43 VwGO), um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder einer Verpflichtung festzustellen, sowie der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), wenn sich ein Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat.

Wer kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben?

Klageberechtigt ist grundsätzlich jeder, der geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassen in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Das bedeutet, dass eine sog. Klagebefugnis vorliegen muss: Der Kläger muss zumindest die Möglichkeit darlegen, dass er durch das Verwaltungshandeln oder -unterlassen in einem subjektiven Recht betroffen ist. Die Klagebefugnis dient dazu, Popularklagen – also Klagen im Namen der Allgemeinheit ohne eigene Betroffenheit – zu verhindern. In Sonderfällen, wie beim Verbandsklagerecht (z. B. im Umwelt- und Naturschutzrecht), können auch bestimmte Vereine Klage erheben.

Welche besonderen Verfahrensgrundsätze gelten im Verwaltungsprozess?

Der Verwaltungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägt. Das bedeutet, das Gericht hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und ist nicht ausschließlich an die Vorträge der Beteiligten gebunden. Weiterhin gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 55 VwGO), der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO), das Prinzip der mündlichen Verhandlung sowie das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) im Fall der Anfechtungsklage. Zusätzlich ist das Verfahren von dem Ziel geprägt, effektiven Rechtsschutz zu bieten (Art. 19 Abs. 4 GG), weshalb auch Eilrechtsschutz in Form des einstweiligen Rechtschutzes gemäß §§ 80, 80a und 123 VwGO vorgesehen ist.

Welche Rechtsmittel sieht die VwGO vor und wie unterscheiden sie sich?

In der VwGO gibt es verschiedene Rechtsmittel, namentlich die Berufung, die Revision, die Beschwerde und die Anhörungsrüge. Die Berufung ist das ordentliche Rechtsmittel gegen Urteile des Verwaltungsgerichts und umfasst eine vollständige erneute Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, ist aber beschränkt auf bestimmte Fälle und bedarf meist einer Zulassung (§ 124 ff. VwGO). Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht konzentriert sich ausschließlich auf Rechtsfragen (§ 137 VwGO) und setzt ebenfalls eine Zulassung voraus. Die Beschwerde ist ein außerordentliches Rechtsmittel gegen verfahrensleitende Beschlüsse oder Ablehnung von Eilrechtsschutz und richtet sich an das nächsthöhere Gericht, etwa das Oberverwaltungsgericht. Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) dient der Korrektur bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Welche Rolle spielt der einstweilige Rechtsschutz in der VwGO?

Der einstweilige Rechtsschutz ist ein wichtiger Bestandteil der VwGO und gewährleistet effektiven Rechtsschutz, wenn das Hauptsacheverfahren zu lange dauern würde und dadurch erhebliche Nachteile drohen. Die §§ 80, 80a und 123 VwGO regeln unterschiedliche Formen: Mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann z. B. die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederhergestellt oder angeordnet werden. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO können vorläufige Regelungen getroffen werden, um wesentliche Nachteile abzuwenden, bis eine Entscheidung in der Hauptsache erfolgt ist. Voraussetzung ist jeweils das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) und eines Anordnungsanspruchs (materielle Erfolgsaussicht).