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Erbunwürdigkeit

Begriff und Bedeutung der Erbunwürdigkeit

Die Erbunwürdigkeit ist ein rechtlicher Begriff aus dem Erbrecht. Sie beschreibt Situationen, in denen eine Person von der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge ausgeschlossen wird, weil sie sich gegenüber dem Verstorbenen (Erblasser) in schwerwiegender Weise fehlverhalten hat. Die Gründe für eine solche Unwürdigkeit sind im Gesetz abschließend geregelt und betreffen insbesondere besonders gravierende Verfehlungen gegen den Erblasser oder das Nachlassgericht.

Voraussetzungen für die Feststellung der Erbunwürdigkeit

Nicht jede Meinungsverschiedenheit oder familiäre Auseinandersetzung führt zur Erbunwürdigkeit. Es müssen bestimmte, klar definierte Voraussetzungen vorliegen. Typische Fälle sind etwa schwere Straftaten gegen den Verstorbenen wie Tötung oder versuchter Tötung, aber auch andere Handlungen wie die Fälschung eines Testaments zu eigenen Gunsten.

Typische Gründe für die Annahme von Erbunwürdigkeit

  • Tötung des Verstorbenen oder Versuch einer solchen Tat.
  • Verhinderung des letzten Willens durch Täuschung, Drohung oder Zwang.
  • Betrügerisches Ändern, Vernichten oder Unterdrücken eines Testaments.
  • Schwere Straftaten gegen den Nachlassrichter im Zusammenhang mit dem Nachlassverfahren.

Ablauf und Folgen einer Feststellung der Erbunwürdigkeit

Antragstellung und Verfahren

Die Feststellung der Unwürdigkeit erfolgt nicht automatisch. In aller Regel muss ein berechtigter Beteiligter – meist ein anderer potenzieller Miterbe – beim zuständigen Gericht beantragen, dass eine Person als erbunwürdig erklärt wird. Das Gericht prüft dann anhand des Sachverhalts und möglicher Beweise das Vorliegen eines Ausschlussgrundes.

Rechtsfolgen bei festgestellter Unwürdigkeit

Wird jemand als erbunwürdig festgestellt, verliert diese Person sämtliche Rechte am Nachlass des verstorbenen Menschen. Sie gilt so, als wäre sie zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr am Leben gewesen; ihr Anteil fällt an die übrigen Berechtigten zurück beziehungsweise es greifen Ersatzregelungen nach gesetzlicher Reihenfolge.
Sollte bereits etwas aus dem Nachlass erhalten worden sein (zum Beispiel Geldbeträge), kann dies unter Umständen zurückgefordert werden.

Sonderfall: Pflichtteilsrecht bei Unwürdigkeit?

Auch das Recht auf einen Pflichtteil entfällt bei festgestellter Unwürdigkeit vollständig; es gibt keine Ausnahmen hiervon.

Möglichkeiten zur Heilung der Unwürdigkeit durch den Verstorbenen zu Lebzeiten

Der Verstorbene kann zu Lebzeiten ausdrücklich erklären, dass er trotz eines Fehlverhaltens auf eine Geltendmachung der Unwürdigung verzichten möchte („Verzeihung“). In diesem Fall bleibt das Recht auf das Erbe bestehen; spätere Einwendungen wegen desselben Sachverhalts sind dann ausgeschlossen.

Bedeutung für Miterben und Dritte

Miterben können durch einen erfolgreichen Antrag erreichen, dass ihr Anteil am Nachlass steigt bzw. sich ihre Position verbessert. Für Dritte – etwa Gläubiger – kann sich ebenfalls etwas ändern: Der Wegfall einer erbunwürdig gewordenen Person beeinflusst unter Umständen auch deren Ansprüche gegenüber dem Nachlass.

Häufig gestellte Fragen zur Erbunwüridgkeit

Können alle Angehörigen erbunwürdig werden?

Nicht nur nahe Angehörige wie Kinder oder Ehepartner können betroffen sein; grundsätzlich kann jede erbberechtigte Person unter bestimmten Voraussetzungen als unwürdig gelten.

Muss ein Gericht immer eingeschaltet werden?

Einen Ausschluss wegen Unwürde spricht ausschließlich ein Gericht aus; ohne gerichtliche Entscheidung bleibt die betreffende Person zunächst weiterhin erbberechtigt.

Können mehrere Personen gleichzeitig erbunwürdig sein?

Sind mehrere Personen an einem schweren Fehlverhalten beteiligt gewesen (etwa gemeinschaftlich begangene Straftaten), können auch mehrere gleichzeitig vom Erwerb ausgeschlossen werden.

Lässt sich eine einmal festgestellte Unwürde rückgängig machen?

Ist die Entscheidung rechtskräftig geworden und liegt keine ausdrückliche „Verzeihung“ durch den verstorbenen Menschen vor dessen Tod vor, bleibt sie bestehen und ist nicht mehr abänderbar.

Betrifft die Feststellung nur zukünftige Ansprüche?

Sobald jemand als unwürdig gilt, verliert diese Person sämtliche Rechte am gesamten Vermögen des verstorbenen Menschen – unabhängig davon ob bereits etwas ausgezahlt wurde oder noch Ansprüche offenstehen würden.

..... Bereits erhaltene Werte müssen gegebenenfalls herausgegeben werden.