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Eingetragene Genossenschaft (e. G.)

Begriff und Wesen der Eingetragenen Genossenschaft (e. G.)

Die Eingetragene Genossenschaft, abgekürzt e. G., ist eine besondere Form der Gesellschaft, die auf dem Prinzip der Selbsthilfe beruht. Sie dient dazu, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Die e. G. ist eine eigenständige juristische Person und kann somit selbst Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und verklagt werden.

Gründung einer Eingetragenen Genossenschaft

Für die Gründung einer e. G. sind mindestens drei Personen erforderlich, wobei sowohl natürliche als auch juristische Personen Mitglied werden können. Die Gründungsmitglieder erstellen eine Satzung, in der unter anderem Zweck, Name und Sitz der Genossenschaft festgelegt werden müssen.

Nach Erstellung der Satzung erfolgt die Anmeldung zur Eintragung in das zuständige Registergericht (Genossenschaftsregister). Erst mit dieser Eintragung erhält die Genossenschaft ihre Rechtsfähigkeit.

Satzung und Organe

Die Satzung bildet das grundlegende Regelwerk für den Betrieb einer e. G.. Sie regelt insbesondere Mitgliedschaftsrechte- und pflichten sowie interne Abläufe wie Beschlussfassungen oder Gewinnverwendung.

Organe der eingetragenen Genossenschaft

  • Vorstand: Führt die Geschäfte nach innen und außen.
  • Aufsichtsrat: Überwacht den Vorstand (bei größeren Genossenschaften verpflichtend).
  • Generalversammlung: Versammlung aller Mitglieder als höchstes Willensbildungsorgan.

Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein; sie erwerben ihre Mitgliedschaft durch Beitrittserklärung und Annahme durch die Organe der e.G.. Jedes Mitglied hat grundsätzlich ein Stimmrecht in Angelegenheiten der Generalversammlung – unabhängig von seiner Kapitalbeteiligung.

Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

Einem Austritt aus der e.G. stehen bestimmte Fristen entgegen; auch ein Ausschluss ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Kapitalausstattung und Haftung bei einer eingetragenen Genossenschaft

Zur Finanzierung ihres Geschäftsbetriebs erhebt eine e.G. Geschäftsanteile von ihren Mitgliedern; diese bilden zusammen das Eigenkapital.

  • Kapitaleinlage: Jedes Mitglied leistet einen Anteil am Kapital gemäß Satzungsregelungen.
  • Haftungsumfang: Für Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich nur das Vermögen der e.G.; Nachschusspflichten für Mitglieder bestehen nur dann, wenn dies ausdrücklich in der Satzung geregelt wurde.

Buchführungspflicht & Prüfung bei eingetragener Genossenschaft

Eine eingetragene Genossenschaft ist verpflichtet Buch zu führen sowie regelmäßig Prüfungen durch unabhängige Prüfungsverbände durchführen zu lassen.
Diese Prüfpflicht dient dem Schutz von Gläubigern wie auch den eigenen Mitgliedern vor wirtschaftlichen Risiken innerhalb des Unternehmensverbundes.
Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind gegenüber den Organen offenzulegen.

Löschung & Auflösung einer eingetragenen Genossenschaft

Eine Auflösung kann freiwillig erfolgen – etwa durch Beschluss innerhalb des höchsten Organs – oder zwangsweise aufgrund gesetzlicher Vorgaben.

Nach Abschluss eines Liquidationsverfahrens wird sie aus dem Register gelöscht; verbleibendes Vermögen wird nach Maßgabe satzungsmäßiger Regelungen verteilt.

Häufig gestellte Fragen zur Eingetragenen Genossenschaft (e. G.) im rechtlichen Kontext

Was unterscheidet eine eingetragene Genossenschaft von anderen Gesellschaftsformen?

Im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen steht bei einer e. G. nicht primär Gewinnerzielung im Vordergrund, sondern Förderung ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichem Geschäftsbetrieb. 
Zudem gilt das Prinzip „ein Kopf – eine Stimme“ unabhängig vom eingebrachten Kapitalbetrag. 
Die Haftungsverhältnisse unterscheiden sich ebenfalls: Grundsätzlich haftet nur das Vermögen der e. G..

< h3 >Wie erfolgt die Eintragung ins Register?
< p >Nach Gründung muss sich jede neue e. G. möglichst zeitnah beim zuständigen Amtsgericht anmelden; 
erst mit erfolgreicher Eintragung erlangt sie volle Rechtsfähigkeit als eigenständige Organisationseinheit.

< h3 >Welche Pflichten haben Vorstandsmitglieder?
< p >Der Vorstand vertritt nach außen hin verbindlich alle Angelegenheiten, 
führt laufende Geschäfte, sorgt für ordnungsgemäße Buchführung, 
bereitet Generalversammlungen vor sowie setzt deren Beschlüsse um; 
zudem besteht Berichtspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat bzw., falls vorhanden,&nbspthe Generalversammlung.

< h3 >Wie haften Mitglieder für Schulden oder Verluste?
< p >Üblich ist Haftungsbeschränkung auf Geschäftsanteile;&nbspeine weitergehende Nachschusspflicht besteht nur,
wenn dies explizit satzungsmäßig vereinbart wurde;&nbspsonst bleibt Privatvermögen unberührt.

<< h3 >>Kann jeder jederzeit austreten?>
<< p >>Ein Austritt bedarf meist schriftlicher Erklärung unter Wahrung bestimmter Fristen,
welche satzungsmäßig geregelt sind;&nbspansonsten gelten allgemeine gesellschaftliche Grundregeln zum Ausscheiden aus Verbänden.< / p >>

<< h3 >>Welche Rolle spielt ein genossen­scha­ftlicher Prüfverband?< / h3 >>
<< p >>Prüfverbände übernehmen regelmäßige Kontrolle über wirtschaftliche Lage,
Rechnungswesen sowie Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsbetriebs;< br/>
Ziel ist Sicherstellung nachhaltiger Unternehmensführung zum Schutz aller Beteiligten einschließlich Gläubiger.< / p >>

<< h4 >>Was passiert im Falle eines Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen?< / h4 >>
<< p >>Ein Zusammenschluss kann beispielsweise als Verschmelzung erfolgen;< br/>
dabei gehen Rechte/Pflichten auf einen neuen Rechtsträger über,< br/>
sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt wurden,< br/>
einschließlich Zustimmung erforderlicher Organe beider Seiten.< / p >>