Begriff und Wesen der Genossenschaft
Eine Genossenschaft ist eine besondere Form der Gesellschaft, die auf dem Prinzip der Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung ihrer Mitglieder beruht. Sie dient in erster Linie dazu, den wirtschaftlichen oder sozialen Nutzen ihrer Mitglieder gemeinschaftlich zu fördern. Im Unterschied zu anderen Gesellschaftsformen steht bei einer Genossenschaft nicht die Gewinnerzielung im Vordergrund, sondern das gemeinsame Interesse der Mitglieder.
Rechtsform und Gründung einer Genossenschaft
Die Genossenschaft ist eine eigenständige Rechtsform mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie kann von mindestens drei Personen gegründet werden. Die Gründung erfolgt durch den Abschluss einer Satzung, in welcher unter anderem Zweck, Name sowie Rechte und Pflichten der Mitglieder geregelt sind. Nach Eintragung in das zuständige Register erhält die Genossenschaft ihre volle Rechtsfähigkeit.
Mitgliedschaft in einer Genossenschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, sofern sie die Voraussetzungen erfüllt, welche in der Satzung festgelegt sind. Die Mitgliedschaft begründet Rechte wie etwa das Stimmrecht auf Generalversammlungen sowie Pflichten wie beispielsweise die Leistung von Geschäftsanteilen oder Beiträgen.
Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
Der Austritt aus einer Genossenschaft ist grundsätzlich möglich; Einzelheiten hierzu regelt die jeweilige Satzung. Auch ein Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen – etwa bei schwerwiegenden Verstößen gegen genossenschaftliche Pflichten -, wobei hierfür bestimmte formale Anforderungen einzuhalten sind.
Organe der Genossenschaft
Typische Organe einer Genossenschaft sind Vorstand, Aufsichtsrat (bei größeren Unternehmen) sowie Generalversammlung beziehungsweise Vertreterversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt die Gesellschaft nach außen; der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand; die Generalversammlung trifft grundlegende Entscheidungen wie etwa über Änderungen an der Satzung oder über Gewinnverwendung.
Haftungsverhältnisse innerhalb der Genossenschaft
Für Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich nur das Vermögen der eingetragenen Gesellschaft selbst. Eine Nachschusspflicht für Mitglieder besteht nur dann, wenn dies ausdrücklich in der Satzung vorgesehen wurde.
Zweckbindung und wirtschaftliche Tätigkeit
Das Hauptziel liegt darin, den Erwerb oder andere wirtschaftliche Vorteile für ihre Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern – zum Beispiel im Bereich Wohnungsbau-, Einkaufs- oder landwirtschaftlicher Zusammenschlüsse. Überschüsse werden meist nicht ausgeschüttet sondern zur Förderung des gemeinsamen Zwecks verwendet beziehungsweise als Rücklagen gebildet.
Kündigung und Beendigung einer Genossenschaft
Eine Beendigung erfolgt regelmäßig durch Beschluss über Auflösung seitens ihrer Organe oder aufgrund anderer satzungsmäßiger Gründe wie zum Beispiel Erreichen des Zwecks beziehungsweise Insolvenzverfahren.
Nach Abwicklung aller Verpflichtungen wird ein eventuelles Restvermögen entsprechend satzungsmäßiger Vorgaben verteilt.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Genossenschaften“ (FAQ)
Was unterscheidet eine Genossenschaft von anderen Unternehmensformen?
Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften steht bei einer genosschaftlichen Organisation nicht primär das Erzielen von Gewinnen im Vordergrund; vielmehr geht es um Förderung gemeinsamer Interessen ihrer Mitglieder.
Können auch Unternehmen Mitglied werden?
Sowohl natürliche als auch juristische Personen können unter bestimmten Voraussetzungen Mitglied sein – dies schließt Unternehmen mit ein.
Müssen alle Gewinne ausgeschüttet werden?
Nicht zwingend: Überschüsse können zur Förderung des gemeinsamen Zwecks verwendet oder als Rücklagen gebildet werden.
Besteht für einzelne Mitglieder eine persönliche Haftung?
Einer persönlichen Haftungsverpflichtung unterliegen einzelne Beteiligte grundsätzlich nicht; Ausnahmen bestehen nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Kann man seine Anteile jederzeit kündigen?
Anteile können gekündigt werden; hierbei gelten jedoch Fristen sowie weitere Regelungen gemäß Satzungsbestimmungen.
Muss jede eingetragene Organisation einen Aufsichtsrat haben?
Nicht jede: Ein Aufsichtsrat ist erst ab bestimmter Größe verpflichtend vorgesehen – kleinere Organisationen kommen ohne dieses Organ aus.