Begriff und Ziel der Beratungshilfe
Beratungshilfe ist eine staatliche Unterstützung, die es Personen mit geringem Einkommen ermöglicht, sich in rechtlichen Angelegenheiten beraten zu lassen. Sie dient dazu, den Zugang zum Recht für alle Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen, unabhängig von deren finanziellen Möglichkeiten. Die Beratungshilfe umfasst dabei sowohl die rechtliche Beratung als auch gegebenenfalls die außergerichtliche Vertretung durch eine rechtskundige Person.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe
Um Beratungshilfe erhalten zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss nachgewiesen werden, dass das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um selbst für eine rechtliche Beratung aufzukommen. Zudem darf keine andere Möglichkeit bestehen, Hilfe zu erhalten – beispielsweise durch eine Rechtsschutzversicherung oder andere Unterstützungsleistungen.
Persönliche Voraussetzungen
Die antragstellende Person muss ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen. Dazu gehören Angaben über Einkommen, Ausgaben sowie vorhandenes Vermögen. Auch Unterhaltsverpflichtungen oder besondere Belastungen werden berücksichtigt.
Sachliche Voraussetzungen
Beratungshilfe wird nur gewährt bei Angelegenheiten des Zivilrechts (zum Beispiel Mietrecht oder Familienrecht), des Arbeitsrechts sowie in bestimmten Fällen des Verwaltungs- und Sozialrechts. Für Strafsachen gibt es gesonderte Regelungen im Rahmen der sogenannten Prozesskostenhilfe.
Antragsverfahren zur Erlangung von Beratungshilfe
Der Antrag auf Beratungshilfe kann schriftlich oder persönlich beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Dabei sind Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen – etwa Gehaltsabrechnungen oder Bescheide über Sozialleistungen.
Nach Prüfung der Unterlagen entscheidet das Gericht darüber, ob ein Anspruch auf Unterstützung besteht.
Wird dem Antrag stattgegeben, erhält die antragstellende Person einen Berechtigungsschein zur Vorlage bei einer rechtskundigen Beratungsstelle ihrer Wahl.
Alternativ kann direkt bei einer beratenden Stelle ein Antrag gestellt werden; diese prüft dann ebenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen und rechnet gegebenenfalls direkt mit dem Staat ab.
Leistungen im Rahmen der Beratungshilfe
Im Rahmen der bewilligten Unterstützung erfolgt zunächst eine mündliche oder schriftliche Rechtsberatung zu dem geschilderten Problemfall. Falls erforderlich übernimmt die beratende Stelle auch außergerichtlich Schriftverkehr mit Dritten (zum Beispiel Behörden oder Vertragspartnern) beziehungsweise führt Verhandlungen im Namen des Ratsuchenden durch.
Nicht umfasst sind gerichtliche Verfahren; hierfür gibt es gesonderte Regelungen unter dem Begriff Prozesskostenhilfe.
Für den Ratsuchenden fällt lediglich ein geringer Eigenanteil an Kosten an; dieser entfällt jedoch unter bestimmten Umständen vollständig.
Die restlichen Kosten trägt grundsätzlich das Land beziehungsweise der Staat als Träger dieser sozialen Leistung.
Sollte sich während eines laufenden Beratungsverfahrens herausstellen, dass doch ein gerichtliches Verfahren notwendig wird,
kann geprüft werden,
ob Prozesskostenhilfe beantragt werden kann,
um auch dort finanzielle Unterstützung zu erhalten.
Ausschlussgründe für die Gewährung von Beratungshilfe
Es gibt verschiedene Gründe,
warum kein Anspruch auf diese Form staatlicher Unterstützung besteht:
So ist sie ausgeschlossen,
wenn bereits anderweitig ausreichende Hilfe möglich wäre –
etwa durch bestehende Versicherungsverträge
oder wenn bereits zuvor umfassend beraten wurde
und keine neuen Aspekte hinzugekommen sind.
Auch wenn mutwillig gehandelt wird
oder offensichtlich keine Erfolgsaussichten bestehen,
kann ein Antrag abgelehnt werden.
Bedeutung und Zielsetzung im Rechtssystem
Das Institut der Beratungshilfe dient dazu,
allen Menschen unabhängig vom eigenen Geldbeutel Zugang zum Rechtssystem zu ermöglichen
und so Chancengleichheit vor dem Gesetz herzustellen.
Sie stellt damit einen wichtigen Baustein sozialer Gerechtigkeit dar
und trägt dazu bei,
dass niemand aus finanziellen Gründen darauf verzichten muss,
seine Rechte wahrzunehmen.
Häufig gestellte Fragen zur Beratungshilfe (FAQ)
Muss ich meine Einkommensverhältnisse offenlegen?
Ja; um festzustellen ob Anspruch besteht müssen Angaben zum eigenen Einkommen sowie Ausgaben gemacht werden.
Können mehrere Personen gemeinsam einen Antrag stellen?
Neben Einzelpersonen können auch mehrere Beteiligte gemeinsam Anträge stellen sofern sie denselben Sachverhalt betreffen.
Darf ich mir aussuchen wer mich berät?
Sobald Ihnen ein Berechtigungsschein erteilt wurde können Sie diesen bei einer zugelassenen Beratungsstelle Ihrer Wahl vorlegen.
Müssen alle Streitigkeiten außergerichtlich bleiben?
Die Leistung bezieht sich ausschließlich auf außergerichtliches Vorgehen;
für gerichtliches Vorgehen existieren separate Unterstützungsformen wie etwa Prozesskostenhilfe.
Welche Bereiche deckt diese Form staatlicher Hilfe ab? h 3 >
< p >Abgedeckt sind insbesondere zivilrecht liche , arbeitsrecht liche , verwaltungsrecht liche sowie sozialrecht liche Fragestellungen . Strafsachen fallen nicht darunter . p >
< h 3 >Wie hoch ist mein Eigenanteil ?< / h 3 >
< p >In aller Regel fällt lediglich ein geringer Pauschalbetrag als Eigenbeteiligung an ; unter bestimmten Bedingungen entfällt dieser vollständig . p >
< h 3 >Kann mein Antrag abgelehnt werden ?< / h ³ >
< p >Ein Ablehnungsgrund liegt beispielsweise dann vor , wenn ausreichend andere Hilfsmöglichkeiten bestehen , mutwillig gehandelt wird oder keine Erfolgsaussicht erkennbar ist . p >