OLG Hamburg zur Zulässigkeit vergleichender Werbung

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Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Juli 2026 – Az. 5 U 25/25 – befasst sich mit der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit vergleichender Werbung für Geschirrspülmaschinentabs unter Bezugnahme auf Testergebnisse der Stiftung Warentest. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Unternehmen mit einer werblichen Aussage, die die Überlegenheit seines Produkts gegenüber einem Konkurrenzprodukt hervorhebt, gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt.

Die Antragstellerin vertreibt verschiedene Produkte für die maschinelle Geschirrreinigung. Die Antragsgegnerin stellt ebenfalls Reinigungsmittel her und vertreibt unter anderem klassische Geschirrspülmaschinentabs.

Anzeige mit vergleichender Werbung

Im Dezember 2024 veröffentlichte die Antragsgegnerin in einer Zeitschrift eine Werbeanzeige für ihre klassischen Geschirrspülmaschinentabs. Darin stellte sie ihr Produkt in den Mittelpunkt und verwendete die zugespitzte Aussage, dass ihre Tabs im Test besser abgeschnitten haben als die eines Wettbewerbers. Ergänzend verwies die Anzeige auf einen Test der Stiftung Warentest aus der Ausgabe 2/2024. Ein Sternchenhinweis führte zu näheren Erläuterungen des Testergebnisses.

Hinweis auf Testergebnisse

Aus dem erläuternden Text ging hervor, dass die Stiftung Warentest 15 herkömmliche Geschirrspülmaschinentabs untersucht hatte. Das beworbene Produkt erreichte mit der Gesamtnote 2,3 den zweiten Platz. Das klassische Konkurrenzprodukt der Antragstellerin schnitt deutlich schlechter ab.

Klägerin sieht Irreführung der Verbraucher

Die Antragstellerin hielt die Werbung für wettbewerbswidrig. Sie beanstandete insbesondere, dass die Überlegenheit des beworbenen Produkts in unzulässiger Weise hervorgehoben werde und die Aussage beim Publikum den Eindruck erwecke, das Produkt habe die Konkurrenzprodukte insgesamt deutlich übertroffen. Sie sah darin eine Irreführung der Verbraucher sowie eine unzulässige Herabsetzung ihres Produkts im Rahmen vergleichender Werbung.

Das Landgericht Hamburg gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst statt. Mit Urteil vom 20. März 2025 bestätigte es seine Entscheidung. Gegen diese Entscheidung legte die Antragsgegnerin Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ein.

OLG Hamburg beanstandet Werbung nicht

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg änderte die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 2. Juli 2026 ab; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Es hob die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg auf und wies den Antrag auf ihren Erlass zurück. Außerdem auferlegte es der Antragstellerin die Kosten des Rechtsstreits.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die beanstandete Werbung unter Berücksichtigung ihrer gesamten Gestaltung weder eine irreführende geschäftliche Handlung noch eine unzulässige vergleichende Werbung darstellte.

Keine unlautere Herabsetzung

Insbesondere sah das Oberlandesgericht in der werblichen Zuspitzung keine unlautere Herabsetzung des Konkurrenzprodukts. Die Aussage stellte nach Auffassung des Gerichts eine pointierte, aber zulässige Zusammenfassung des tatsächlichen Abschneidens der verglichenen Produkte im Test dar.

Damit hatte die Berufung der Antragsgegnerin Erfolg. Die zuvor erlassene einstweilige Verfügung konnte keinen Bestand haben.

Gesamtbetrachtung der Werbeanzeige

Ein wesentlicher Schwerpunkt der Urteilsbegründung liegt in der Frage, wie die beanstandete Werbeaussage aus Sicht der angesprochenen Verbraucher zu beurteilen ist.

Das Oberlandesgericht stellte klar, dass eine Werbeanzeige nicht ohne Weiteres auf ihre besonders hervorgehobene Aussage reduziert werden darf. Entscheidend ist vielmehr die Wahrnehmung der Werbung in ihrer Gesamtheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Blickfang durch einen Sternchenhinweis ausdrücklich mit ergänzenden Informationen verknüpft wird.

Im vorliegenden Fall verwies die Anzeige deutlich erkennbar auf den Test der Stiftung Warentest. Der dazugehörige Sternchentext erläuterte,

  • welche Produktart untersucht worden war,

  • welche Ergebnisse das beworbene Produkt erzielt hatte und

  • wie das Konkurrenzprodukt abgeschnitten hatte.

Nach Auffassung des Gerichts durfte deshalb nicht allein die plakative Aussage betrachtet werden. Vielmehr mussten auch die Erläuterungen im Sternchentext in die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einbezogen werden.

Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher konnte die werbliche Aussage zusammen mit diesen Angaben verstehen und einordnen.

Keine Irreführung durch die Bezugnahme auf den Test

Das Gericht setzte sich außerdem mit der Frage auseinander, ob die Werbung bei den Verbrauchern eine unzutreffende Vorstellung über die Testergebnisse hervorrufen konnte.

Für die Beurteilung war maßgeblich, dass die Anzeige auf einen konkreten Test verwies und die wesentlichen Ergebnisse im Sternchentext wiedergab. Die angeführten Bewertungen entsprachen dem zugrunde liegenden Testergebnis.

Das beworbene Produkt hatte tatsächlich den zweiten Platz erreicht und eine Gesamtnote von 2,3 erzielt. Das klassische Konkurrenzprodukt war deutlich schlechter bewertet worden.

Tatsächlicher Unterschied im Testergebnis

Die Aussage über die Überlegenheit des beworbenen Produkts beruhte damit auf einem tatsächlichen Unterschied im Testergebnis. Das Gericht sah keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Werbung das Ergebnis in einer Weise verfälschte, die eine Irreführung der Verbraucher begründen würde.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung zur Werbung mit Testergebnissen nicht jede werbliche Zuspitzung unzulässig ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Werbung den Aussagegehalt des Tests verändert und dadurch eine unzutreffende Vorstellung beim Publikum hervorruft.

Das Oberlandesgericht stellte hierzu klar, dass eine Wiedergabe des Testergebnisses mit eigenen Worten insbesondere dann irreführend sein kann, wenn der Werbende die Aussage des Tests zu seinen Gunsten verändert. Eine solche unzulässige Veränderung war im vorliegenden Fall jedoch nicht festzustellen.

Bedeutung des Sternchenhinweises

Besondere Bedeutung kam dem Sternchenhinweis zu, der die hervorgehobene Werbeaussage mit den detaillierten Angaben zum Testergebnis verband.

Das Gericht berücksichtigte, dass Verbraucher bei einer entsprechend gestalteten Werbung grundsätzlich damit rechnen, nähere Informationen zu einer Aussage im zugehörigen Fußnoten- oder Erläuterungstext zu finden. Ein deutlich erkennbarer Hinweis kann daher dazu beitragen, eine werbliche Aussage in ihren tatsächlichen Zusammenhang einzuordnen.

Im konkreten Fall war der Hinweis auf den Test klar erkennbar. Der ergänzende Text erläuterte die zugrunde liegenden Produktkategorien und Bewertungen hinreichend deutlich.

Die Anzeige vermittelte dadurch nicht lediglich eine isolierte Behauptung über die Überlegenheit des beworbenen Produkts, sondern stellte einen nachvollziehbaren Bezug zu einem veröffentlichten Testergebnis her.

Die Entscheidung verdeutlicht damit, dass ergänzende Informationen für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer Werbung erheblich sein können. Voraussetzung ist allerdings, dass die Informationen tatsächlich auf die hervorgehobene Aussage bezogen sind und für die angesprochenen Verbraucher hinreichend zugänglich und verständlich bleiben.

Keine unzulässige Herabsetzung im Sinne des § 6 UWG

Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Grenzen vergleichender Werbung nach § 6 UWG.

Nach § 6 Abs. 2 UWG ist vergleichende Werbung unter bestimmten Voraussetzungen unlauter. Dies gilt insbesondere, wenn sie zu Verwechslungen führt, den Ruf eines Mitbewerbers unlauter ausnutzt oder beeinträchtigt oder dessen Waren herabsetzt beziehungsweise verunglimpft.

Das Oberlandesgericht erkannte im vorliegenden Fall keinen solchen Verstoß.

Die beanstandete Aussage stellte nach Auffassung des Gerichts zwar eine zugespitzte Formulierung dar. Sie überschritt jedoch nicht die Grenze zur unzulässigen Herabsetzung des Konkurrenzprodukts.

Entscheidend war, dass die Aussage den unterschiedlichen Erfolg der Produkte im Test beschrieb. Sie stellte damit einen Bezug zu einem tatsächlichen und überprüfbaren Vergleichsergebnis her.

Eine pointierte Werbeaussage ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie die eigene Leistung besonders hervorhebt und die Schwächen eines Konkurrenzprodukts deutlich macht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Darstellung sachlich auf den Vergleich bezogen bleibt oder den Mitbewerber beziehungsweise dessen Produkt in unlauterer Weise abwertet.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Grenze zur unzulässigen Herabsetzung nicht als überschritten an.

Einordnung in die bisherige Rechtsprechung

Die Entscheidung steht im Zusammenhang mit den allgemeinen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Werbung mit Testergebnissen und zur vergleichenden Werbung.

Wer ein Produkt mit einem veröffentlichten Testergebnis bewirbt, darf grundsätzlich auf die tatsächlich erzielte Bewertung Bezug nehmen. Eine eigene Qualitätsprüfung ist hierfür nicht erforderlich, sofern sich die Werbung auf eine entsprechende Auszeichnung oder ein tatsächlich erzieltes Testergebnis stützt.

Werbeaussage muss zutreffend sein

Die Werbeaussage muss allerdings inhaltlich zutreffend bleiben. Sie darf das Ergebnis weder verfälschen noch einen unzutreffenden Eindruck von der untersuchten Produktgruppe, dem Prüfungsumfang oder der tatsächlichen Leistung vermitteln.

Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts verdeutlicht darüber hinaus, dass die wettbewerbsrechtliche Bewertung nicht allein von der Wortwahl des Werbenden abhängt. Ebenso wichtig sind der tatsächliche Hintergrund der Aussage, die Gestaltung der Anzeige und die ergänzenden Informationen, die den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.

Fazit

Mit seinem – nicht rechtskräftigen – Urteil vom 2. Juli 2026 stärkt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die Möglichkeit von Unternehmen, ihre Produkte unter Bezugnahme auf objektive Testergebnisse werblich hervorzuheben.

Die Entscheidung zeigt, dass auch zugespitzte und vergleichende Werbeaussagen zulässig sein können, sofern sie auf zutreffenden Tatsachen beruhen, den Inhalt eines Tests nicht verfälschen und die Grenzen des § 6 UWG einhalten.

Für die Praxis ist insbesondere die Gesamtbetrachtung der Werbung von Bedeutung. Ein auffälliger Werbeslogan darf nicht isoliert beurteilt werden, wenn ein klar erkennbarer Hinweis auf ergänzende Erläuterungen verweist. Umgekehrt kann ein Sternchenhinweis eine irreführende oder unzulässige Aussage nicht automatisch rechtfertigen. Die ergänzenden Informationen müssen vielmehr geeignet sein, die Aussage sachgerecht einzuordnen.

Unternehmen sollten deshalb bei der Verwendung von Testergebnissen darauf achten, die geprüfte Produktkategorie eindeutig zu benennen, die Ergebnisse korrekt wiederzugeben und die Bezugsquelle sowie den Zeitpunkt des Tests transparent zu machen. Vergleichende Aussagen sollten sich auf nachprüfbare Leistungsunterschiede stützen und dürfen nicht in eine unsachliche Herabsetzung des Mitbewerbers umschlagen.

Das Urteil verdeutlicht somit, dass die Grenze zwischen zulässiger werblicher Zuspitzung und unlauterer vergleichender Werbung anhand der konkreten Gestaltung und des tatsächlichen Aussagegehalts der Werbung zu bestimmen ist.

Bei Fragen zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit produktbezogener Aussagen oder Werbung bietet MTR Legal Rechtsanwälte eine Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht an.