Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rückforderung von Betriebsbeihilfen für den Flughafen Frankfurt-Hahn für rechtswidrig erklärt (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2026 – 8 C 4.25). Nach der Entscheidung richtet sich die Rechtmäßigkeit eines nach § 48 VwVfG zurückgenommenen Zuwendungsbescheids grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass. Spätere Rechtsänderungen sind jedoch einzubeziehen, wenn sie auf diesen maßgeblichen Zeitpunkt zurückwirken.
Betriebsbeihilfen für den Flughafen Frankfurt-Hahn
Gegenstand des Revisionsverfahrens waren Betriebsbeihilfen des Landes Rheinland-Pfalz an die Flughafen Frankfurt Hahn GmbH für die Jahre 2017 und 2018. Der Flughafen wird überwiegend von Ryanair genutzt; die Deutsche Lufthansa AG bietet dort keine Verbindungen an.
Bewilligung durch das Land Rheinland-Pfalz
Mit Bescheid vom 23. März 2018 bewilligte das Land Rheinland-Pfalz für die Jahre 2017 bis 2021 Betriebsbeihilfen von bis zu 25,3 Millionen Euro. Weitere Bescheide ergingen am 23. Oktober 2018 und am 20. April 2020.
Die Europäische Kommission hatte bereits am 31. Juli 2017 beschlossen, gegen die vorgesehenen Beihilfen keine Einwände zu erheben. Der Beschluss C(2017) 5289 final erging ohne vorherige Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV.
Verfahren vor den Unionsgerichten
Die Deutsche Lufthansa AG erhob im März 2018 beim Gericht der Europäischen Union Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der Europäischen Kommission.
Erstes Urteil des Gerichts der Europäischen Union
Das Gericht der Europäischen Union erklärte den Kommissionsbeschluss mit Urteil vom 19. Mai 2021 für nichtig (EuG, Urteil vom 19. Mai 2021 – T-218/18). Das Land Rheinland-Pfalz legte gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union ein und beantragte ergänzend vorläufigen Rechtsschutz.
Das Rechtsmittelverfahren wurde unter dem Aktenzeichen C-466/21 P geführt. Der Generalanwalt hatte vorgeschlagen, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union aufzuheben.
Aufhebung durch den Gerichtshof der Europäischen Union
Der Gerichtshof der Europäischen Union hob das Urteil vom 19. Mai 2021 am 14. September 2023 auf und verwies die Sache an das Gericht der Europäischen Union zurück.
Im wiedereröffneten Verfahren wies das Gericht der Europäischen Union die Nichtigkeitsklage mit Urteil vom 30. April 2025 ab (EuG, Urteil vom 30. April 2025 – T-218/18 RENV). Die Klägerin hatte ihre Klageberechtigung nicht hinreichend dargelegt. Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 31. Juli 2017 blieb damit bestehen.
Rücknahme der Bewilligungsbescheide
Nach dem ersten Urteil des Gerichts der Europäischen Union nahm das Land Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 17. Dezember 2021 die Bescheide vom 23. März 2018, vom 23. Oktober 2018 und vom 20. April 2020 zurück. Zugleich verlangte es die Erstattung der ausgezahlten Betriebsbeihilfen.
Die Flughafen Hahn GmbH erhob am 20. Januar 2022 Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz. Am 1. Februar 2022 wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Dadurch wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren kraft Gesetzes unterbrochen. Das Land meldete Forderungen von rund 10,5 Millionen Euro zur Insolvenztabelle an.
Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union das erste Urteil des Gerichts der Europäischen Union aufgehoben hatte, nahmen das Land und der Insolvenzverwalter das verwaltungsgerichtliche Verfahren wieder auf.
Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts waren folgende Entscheidungen vorausgegangen:
- Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied mit Urteil vom 12. März 2024 unter dem Aktenzeichen 1 K 55/22.KO.
- Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied im Berufungsverfahren mit Urteil vom 10. Dezember 2024 unter dem Aktenzeichen 6 A 10425/24.OVG.
Im Berufungsverfahren beantragte das Land im Wege der Widerklage, die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung festzustellen. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass dem Land die mit Bescheid vom 17. Dezember 2021 geltend gemachte Forderung zustehe. Gegen dieses Urteil legte der Insolvenzverwalter am 17. Januar 2025 Revision ein.
Bundesverwaltungsgericht hält Rückforderung für rechtswidrig
Die Revision des Insolvenzverwalters hatte Erfolg. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts waren die Bewilligungsbescheide bei ihrem Erlass rechtmäßig. Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 17. Dezember 2021 konnte deshalb nicht auf § 1 Abs. 1 VwVfG Rheinland-Pfalz in Verbindung mit § 48 VwVfG gestützt werden.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeitsprüfung
Ob ein zurückgenommener Zuwendungsbescheid rechtswidrig war, beurteilt sich grundsätzlich anhand der Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass. Dieser Grundsatz schließt es nach dem Urteil nicht aus, spätere Rechtsänderungen zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass die Änderung auf den für die Beurteilung des Zuwendungsbescheids maßgeblichen Zeitpunkt zurückwirkt.
Für die Betriebsbeihilfen war entscheidend, ob der zustimmende Beschluss der Europäischen Kommission wirksam war. Da dieser Beschluss mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen worden war, musste seine Wirksamkeit anhand der jeweils letzten vollziehbaren unionsgerichtlichen Entscheidung über diese Klage beurteilt werden.
Bedeutung der letzten vollziehbaren Unionsentscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht stellte darauf ab, dass das erste Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Mai 2021 durch den Gerichtshof der Europäischen Union aufgehoben worden war. Im Anschluss hatte das Gericht der Europäischen Union die Nichtigkeitsklage am 30. April 2025 abgewiesen. Der Genehmigungsbeschluss der Europäischen Kommission hatte damit Bestand.
Eine unionsrechtliche Rückforderungspflicht aus Art. 4 Abs. 3 EUV setzt nach der Entscheidung voraus, dass zumindest aufgrund der letzten unionsgerichtlichen Entscheidung von einem Verstoß gegen das Durchführungsverbot ausgegangen werden kann. Dafür genügt auch eine noch nicht rechtskräftige, aber vollziehbare Entscheidung. Diese Voraussetzung lag angesichts der zuletzt ergangenen unionsgerichtlichen Entscheidung nicht vor.
Bedeutung des Urteils für Zuwendungsbescheide
Das Urteil verdeutlicht, dass spätere unionsgerichtliche Entscheidungen die Beurteilung eines früher erlassenen Zuwendungsbescheids beeinflussen können. Maßgeblich ist dies insbesondere, wenn die Rechtmäßigkeit der Förderung von einem Genehmigungsbeschluss der Europäischen Kommission abhängt und dessen Wirksamkeit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage ist.
Die Rücknahmeentscheidung kann in einer solchen Konstellation nicht isoliert anhand eines zwischenzeitlichen Verfahrensstands beurteilt werden. Rückwirkende Änderungen der maßgeblichen Rechtslage und die jeweils letzte vollziehbare unionsgerichtliche Entscheidung sind bei der Prüfung zu berücksichtigen.
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