Hintergrund des Verfahrens
Im Zentrum des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof stand die Frage, ob es einem Landkreis gestattet ist, über sein Internetportal Stellenanzeigen privater Unternehmen zu veröffentlichen, ohne hierfür ein Entgelt zu erheben. Ausgangspunkt war die Klage eines Zeitungsverlages, der sich durch dieses Angebot in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit beeinträchtigt sah. Der Verlag argumentierte, dass das unentgeltliche digitale Angebot des Landkreises die Funktionsfähigkeit der freien Presse gefährde und einen unlauteren Markteingriff darstelle.
Beurteilung der Zulässigkeit kommunaler Informationsangebote
Staatsferne und Aufgaben der Presse
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass staatliche oder kommunale Akteure grundsätzlich gehalten sind, sich im Bereich der Informationsverbreitung zurückzuhalten, sofern ein ausreichend funktionierender privater Pressemarkt gegeben ist. Diese sogenannte Staatsferne der Presse ist als verfassungsrechtliches Gebot ausgestaltet, um der Presse ihre unabhängige Kontrollfunktion zu ermöglichen. Das Gericht betonte in diesem Zusammenhang, dass eine Gemeinde keine Aufgabe darin findet, allgemeine Informationen gewerblicher oder unternehmerischer Natur bereitzustellen, sofern diese Funktion bereits, etwa durch Tageszeitungen, abgedeckt wird.
Veröffentlichung unternehmerischer Stellenanzeigen
Die unentgeltliche Bereitstellung eines digitalen Stellenmarktes durch den Landkreis auf dessen Webseite überschritt nach Ansicht des Gerichts den zulässigen Rahmen öffentlicher Informationstätigkeit. Nach dem Urteil ist die Präsentation von Stellenanzeigen privater Unternehmen kein Bestandteil der der Daseinsvorsorge zuzurechnenden kommunalen Informationspflichten, sondern betrifft in erster Linie wirtschaftliche Interessen, die typischerweise dem Pressewesen obliegen. Die kostenfreie Veröffentlichung solcher Anzeigen wurde daher als unzulässige wettbewerbliche Beeinträchtigung im Sinne des Wettbewerbsrechts gewertet.
Auswirkungen für den Pressemarkt und das Wettbewerbsrecht
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat maßgebliche Bedeutung für die Abgrenzung staatlicher und privatwirtschaftlicher Informationsangebote. Es wird bestätigt, dass öffentliche Einrichtungen nicht mit privatwirtschaftlichen Akteuren im Medienbereich direkt konkurrieren dürfen, wo hierdurch in das Gleichgewicht des Pressewesens eingegriffen würde. Den privaten Medienunternehmen wird damit weiterhin ein rechtlicher Schutzraum zugesprochen, der den Wettbewerb und die Unabhängigkeit journalistischer Tätigkeit sichern soll.
Weiterführende Hinweise
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 142/23, veröffentlicht am 25. Oktober 2024) verdeutlicht die Anforderungen an die Trennung staatlicher und privatwirtschaftlicher Informationsinteressen und schafft Orientierung im Spannungsfeld zwischen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit und freier Presse. Herausgeber und Betreiber kommunaler Informationsplattformen haben künftig die Grenzen ihres zulässigen Handlungsspielraums – insbesondere im Hinblick auf wirtschaftliche Tätigkeiten wie die Veröffentlichung von Stellenanzeigen – sorgfältig zu beachten. Überdies bleibt bei vergleichbaren Sachverhalten die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten.
MTR Legal Rechtsanwälte verfügt über weitreichende Erfahrung bei der rechtlichen Einordnung von Marktverhalten öffentlicher Stellen und privater Medienunternehmen. Für vertiefende Fragen zur Abgrenzung öffentlicher und privater Kommunikation sowie zur Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorgaben stehen wir Ihnen im Bereich Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht gerne zur Verfügung.