Silvesterfeier im Wiesbadener Kurhaus jetzt mit externer Gastronomie möglich

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Silvesterveranstaltung im Kurhaus Wiesbaden: Stadt darf Durchführung einem Dritten übertragen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2023 (Az.: 2 W 56/23) klargestellt, dass die Stadt Wiesbaden berechtigt ist, eine Silvesterfeier im Kurhaus unter Einbindung gastronomischer Leistungen durch einen externen Veranstalter ausrichten zu lassen. Der zentrale Streitpunkt war, ob die Vergabe der Durchführung an eine externe Gesellschaft mit den vertraglichen Verpflichtungen aus dem bestehenden Betriebspachtverhältnis in Einklang steht.

Hintergrund des Sachverhalts

Die Kurhaus Wiesbaden GmbH ist als Pächterin für den Betrieb des Kurhauses verantwortlich. Ein privates Unternehmen, das über einen Pachtvertrag mit der Stadt verfügt, beanstandete die geplante Silvesterfeier im Kurhaus. Die Kritik richtete sich insbesondere dagegen, dass die gastronomischen Dienstleistungen nicht von der Pächterin selbst, sondern durch einen unabhängigen Dritten in organisatorischer Verantwortung erbracht werden sollten. Die Pächterin sah hierin einen Verstoß gegen das vertragliche Exklusivitätsrecht bezüglich gastronomischer Leistungen im Kurhaus.

Rechtsstreit und Entscheidung der Instanzen

Anliegen des Antragsgegners

Der Pachtvertrag enthält eine Regelung, der zufolge die Pächterin grundsätzlich das alleinige Recht hat, gastronomische Dienstleistungen im Kurhaus anzubieten. Diese Regelung wollte das privatwirtschaftliche Unternehmen mittels eines Eilverfahrens durchsetzen und die Durchführung der Silvesterveranstaltung durch einen Dritten unterbinden lassen.

Entscheidungsgründe des Oberlandesgerichts

Das OLG Frankfurt am Main folgte der Argumentation der Stadt und wies den Antrag ab. Nach Auffassung des Gerichts umfasst der vertragliche Schutz der Pächterin nicht jede Form der gastronomischen Tätigkeit durch Dritte. Insbesondere bei eigenständigen Veranstaltungen, deren Schwerpunkt nicht auf der bloßen gastronomischen Bewirtung, sondern auf einer umfassenden Eventorganisation einschließlich kultureller und gesellschaftlicher Komponenten liegt, bleibt der Stadt Wiesbaden ein Gestaltungsspielraum.

Das Gericht stellte darauf ab, dass die im vorliegenden Fall geplante Silvesterveranstaltung als ein eigenständiges Event zu qualifizieren sei, welches durch einen externen Veranstalter umgesetzt werden dürfe. Die bloße Tatsache, dass im Rahmen einer solchen Feier auch gastronomische Dienstleistungen erfolgen, führe nicht zwangsläufig zu einer Verletzung von Exklusivrechten aus dem Pachtvertrag.

Auswirkungen und weitere Entwicklungen

Das Oberlandesgericht bekräftigte, dass die Stadt Wiesbaden auch künftig bei der Vergabe von Veranstaltungen, deren Gesamtcharakter über das reine gastronomische Angebot hinausgeht, einen Dritten mit der Durchführung betrauen kann. Der Beschluss trägt dazu bei, die Abgrenzung zwischen klassischen Pachtverträgen für gastronomische Leistungen und der eigenständigen Veranstaltungsorganisation zu konkretisieren.

Da Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz stets unter dem Vorbehalt einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren stehen, ist das Verfahren letztlich noch nicht rechtskräftig abgeschlossen (Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.12.2023, Az.: 2 W 56/23).

Rückfragen zur Durchführung externer Veranstaltungen im Rahmen von Pachtverhältnissen

Die differenzierte Abwägung durch das OLG Frankfurt verdeutlicht die vielschichtige rechtliche Einordnung von Veranstaltungs- und Gastronomiedienstleistungen innerhalb bestehender Pachtverträge. Unternehmen und Veranstalter sind angesichts solcher Entscheidungen gut beraten, bei komplexen Vertragskonstellationen Rechte und Pflichten präzise zu prüfen. Bei weitergehenden Fragen zur vertraglichen Gestaltung und Durchsetzung von Ansprüchen empfiehlt sich eine fundierte Rechtsberatung im Vertragsrecht durch spezialisierte Kanzleien wie MTR Legal. Weitere Informationen: Rechtsberatung im Vertragsrecht.