Anschlussinhaber haftet bei Urheberrechtsverstoß trotz fehlender Infos

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Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen durch Dritte

Die Zurechnung urheberrechtlicher Verstöße über einen Internetanschluss ist regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Ein bemerkenswerter Fall vor dem Amtsgericht Stuttgart (Az. 3 C 2844/20) beleuchtet die Grenzen der sekundären Darlegungslast für den Anschlussinhaber, der wegen einer mutmaßlichen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird. Die gerichtliche Entscheidung wurde am 6. Januar 2021 veröffentlicht (Quelle: urteile.news).

Anforderungen an die Darlegung des Anschlussinhabers

Umfang der sekundären Darlegungslast

Wird der Inhaber eines Internetanschlusses wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung als Täter auf Unterlassung und/oder Schadensersatz in Anspruch genommen, obliegt ihm eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Diese verpflichtet zur nachprüfbaren Darstellung, ob und welche anderen Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Das Gericht hat klargestellt, dass diese Pflicht ihre Grenze findet, wenn der Anschlussinhaber keine weitergehenden, ihm zumutbaren Erkenntnisse über den tatsächlichen Verursacher der Rechtsverletzung besitzt.

Keine Verpflichtung zur Ermittlung ladungsfähiger Anschriften

Das Amtsgericht führt aus, dass der Anschlussinhaber weder rechtlich noch tatsächlich verpflichtet ist, die ladungsfähige Anschrift eines potentiellen Alternativtäters zu ermitteln, sollte er keine Kenntnis von dieser besitzen. Die gerichtliche Würdigung stützt sich dabei auf den Grundsatz, dass die sekundäre Darlegungslast keine Ermittlungspflicht begründet, sondern lediglich zu einer Mitteilung etwaig eigener Erkenntnisse verpflichtet.

Beweislastverteilung im Urheberrecht

Unvertretbarkeit einer weitergehenden Mitwirkungspflicht

Die Entscheidung betont, dass es im Grundsatz nicht Sache des in Anspruch genommenen Anschlussinhabers ist, über die bloße Benennung hinausgehende Nachforschungen zu betreiben, um etwa Aufklärung über die aktuelle Wohnadresse von möglicherweisem verantwortlichen Dritten zu liefern. Eine solche Ermittlungspflicht findet keine gesetzliche Stütze und würde das Prinzip der Unschuldsvermutung in unzulässiger Weise aushöhlen.

Tragweite für die Rechtsverteidigung

Die momentan herrschende Rechtslage sieht vor, dass der Kläger – etwa ein Rechteinhaber – weiterhin nachweisen muss, dass der Anschlussinhaber selbst als Täter in Betracht kommt oder plausibel belegen kann, dass die geltend gemachte Verletzungshandlung auf eben diesen zurückzuführen ist. Allein aus der Tatsache, dass keine ladungsfähige Anschrift drittbeteiligter Personen vorgelegt wird, ergibt sich keine erweiterte Verantwortlichkeit für den Anschlussinhaber.

Relevanz für Verfahren mit mehreren potentiellen Tätern

Kommt neben dem Anschlussinhaber ein Personenkreis in Frage, der ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss hatte, etwa Familienmitglieder oder Mitbewohner, beschränkt sich die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers auf die Mitteilung jener Umstände, die ihm bekannt oder zumutbar sind. Unbekannte Adressen müssen nicht beschafft oder offengelegt werden, sofern sie dem Anschlussinhaber nicht geläufig sind.

Fazit

Die gerichtliche Klarstellung vermeidet eine unangemessene Belastung des Anschlussinhabers im Rahmen zivilrechtlicher Urheberrechtsstreitigkeiten und sichert die gebotene Balance zwischen den Interessen der Rechteinhaber und den Rechten der privaten oder unternehmerischen Anschlussnutzer. In Verfahren mit mehreren möglichen Tätern empfiehlt sich jedoch ein präzises, den Umständen angemessenes Vorbringen, um Risiken zu minimieren.

Bei weiteren Fragen zur Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung von Internetanschlüssen oder bei Unsicherheiten im Bereich der sekundären Darlegungslast im zivilrechtlichen Prozess empfehlen wir, umfassende anwaltliche Beratung in Betracht zu ziehen. Detaillierte Unterstützung bei allen Aspekten der Prozessführung bietet MTR Legal Rechtsanwälte. Weitere Informationen finden Sie unter Prozessführung.