Die Bundesregierung hat am 15. Juli 2026 den Regierungsentwurf zur 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beschlossen. Der Beschluss erfolgte im Rahmen der Maßnahmen zum Bürokratierückbau, die auch als sogenanntes Entlastungskabinett bezeichnet wurden. Ziel des Entwurfs ist es, das deutsche Kartellrecht weiterzuentwickeln und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu stärken.
Eine umfassende Neuausrichtung des Kartellrechts ist mit dem Entwurf nicht verbunden. Vielmehr sieht die Novelle gezielte Änderungen vor. Im Mittelpunkt stehen insbesondere Anpassungen der Fusionskontrolle. Daneben sollen unter anderem die Befugnisse des Bundeskartellamts bei öffentlichen Vergabeverfahren erweitert, einzelne Verfahrensabläufe geändert und Transparenzanforderungen angepasst werden.
Für Unternehmen, Investoren, M&A-Abteilungen und Transaktionsberater kann die 12. GWB-Novelle erhebliche praktische Bedeutung haben. Der Regierungsentwurf wurde dem Bundesrat am 14. August 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet und am 7. September 2026 als Bundestagsdrucksache 21/7865 in den Bundestag eingebracht. Der Bundestag hat den Entwurf am 24. September 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 Stellung genommen.
Fusionskontrolle als zentraler Reformbereich
Anhebung der Umsatzschwellen
Ein wesentlicher Bestandteil des Regierungsentwurfs betrifft die Umsatzschwellen der deutschen Fusionskontrolle. Die weltweite Umsatzschwelle soll von bisher 500 Millionen Euro auf 750 Millionen Euro steigen. Die erste inländische Umsatzschwelle soll von 50 Millionen Euro auf 75 Millionen Euro angehoben werden. Die zweite inländische Umsatzschwelle soll künftig 20 Millionen Euro statt bisher 17,5 Millionen Euro betragen.
Nach den Angaben im Entwurf soll dies zu einem Rückgang der Fusionskontrollverfahren um etwa 13 bis 14 Prozent führen. Dies entspricht nach Schätzungen rund 120 Verfahren jährlich. Insbesondere bei kleineren und mittelgroßen Transaktionen kann die Anhebung der Schwellenwerte zu einer spürbaren Entlastung führen.
Der Entwurf beziffert die jährliche Entlastung der Wirtschaft durch die Änderungen in der Fusionskontrolle auf 2,808 Millionen Euro. Demgegenüber soll die Anpassung des Gebührenrahmens eine Belastung der Wirtschaft in Höhe von 511.000 Euro verursachen. Für die Verwaltung wird insgesamt eine Entlastung von 40.000 Euro angegeben; diese setzt sich aus einer Entlastung von 199.000 Euro beim Bundeskartellamt sowie Belastungen von 38.000 Euro in der übrigen Bundesverwaltung und 121.000 Euro bei den Ländern zusammen.
Transaktionswertschwelle bleibt bedeutsam
Die geplante Reform bedeutet nicht, dass die Fusionskontrolle insgesamt zurückgenommen wird. Die Transaktionswertschwelle soll vielmehr weiterentwickelt werden und künftig auch Fälle erfassen können, in denen eine künftige Inlandstätigkeit des Zielunternehmens zu erwarten ist. Dadurch sollen insbesondere strategische Erwerbe von Unternehmen mit bislang niedrigen Umsätzen in Deutschland weiterhin kartellrechtlich überprüfbar bleiben.
Die Transaktionswertschwelle soll unverändert bei einem Transaktionswert von mehr als 400 Millionen Euro liegen. Nach dem Entwurf soll sie künftig gleichrangig neben der Umsatzschwelle stehen, namentlich in § 35 Abs. 1 Nr. 2 lit. b GWB-E. Diese Ausgestaltung kann für Transaktionen mit innovativen oder wachstumsstarken Zielunternehmen relevant sein, auch wenn deren aktuelle Inlandserlöse noch begrenzt sind.
Die geplante Anhebung der Aufgreifschwellen wird nicht einheitlich bewertet. Das Bundeskartellamt hat am 22. September 2026 eine zweite Stellungnahme zum Regierungsentwurf veröffentlicht, Stand 21. September 2026, nachdem es bereits am 22. Juni 2026 zum Referentenentwurf Stellung genommen hatte. Die Behörde warnt, dass die erneute Anhebung der Umsatzschwellen insbesondere auf kleineren und regionalen Märkten Schutzlücken verursachen könne. Der Bundesverband der Deutschen Industrie hält die Anhebung der Aufgreifschwellen demgegenüber für zu moderat und sieht in der Ausweitung der Transaktionswertschwelle neue Rechtsunsicherheit.
Vereinfachte Anzeige bei bestimmten Zusammenschlüssen
Für Zusammenschlüsse, die ausschließlich wegen der Transaktionswertschwelle in den Anwendungsbereich der Fusionskontrolle fallen, soll ein neues Anzeigeverfahren eingeführt werden. In diesen Fällen soll zunächst eine vereinfachte Anzeige beim Bundeskartellamt möglich sein, anstatt unmittelbar eine vollständige Anmeldung einzureichen. Dieses vorgelagerte Verfahren wird teilweise als Phase 0 beschrieben.
Das Bundeskartellamt soll innerhalb von zwei Wochen mitteilen, ob es auf einer vollständigen Anmeldung besteht. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine gegenteilige Mitteilung, entfällt die Anmeldepflicht. Die Anzeige soll weniger Angaben enthalten als eine reguläre Fusionskontrollanmeldung.
Gleichwohl sind bestimmte Informationen weiterhin erforderlich. Dazu zählen insbesondere:
- die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen,
- bestehende Beziehungen zwischen den Beteiligten,
- die strategischen Beweggründe des Zusammenschlusses,
- die wirtschaftlichen Beweggründe des Zusammenschlusses.
Elektronische Anmeldung ab 2028
Der Entwurf sieht zudem Änderungen bei der Form der Fusionskontrollanmeldung vor. Ab dem 1. Januar 2028 sollen Anmeldungen ausschließlich elektronisch zulässig sein. Genannt werden unter anderem De-Mail, qualifiziert signierte E-Mail, das besondere elektronische Behördenpostfach oder eine Internetplattform.
Bis Ende 2027 soll eine Übergangsfrist gelten. In diesem Zeitraum sollen schriftliche Anmeldungen einschließlich Fax weiterhin möglich bleiben. Damit wird die formale Abwicklung der Fusionskontrolle schrittweise auf elektronische Kommunikationswege umgestellt.
Vergabescreening durch das Bundeskartellamt
Verdachtsunabhängige Auswertung von Vergabedaten
Ein weiterer Schwerpunkt des Entwurfs betrifft die Befugnisse des Bundeskartellamts im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren. Nach dem geplanten § 32h GWB soll die Behörde Angebotspreise und weitere Daten aus Vergaben verdachtsunabhängig auswerten dürfen. Die Daten sollen auch für weitere Ermittlungen verwendet werden können.
Das Vergabescreening soll der Aufdeckung möglicher Verstöße gegen § 1 GWB und Art. 101 AEUV dienen. Erfasst werden sollen auch wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen im Sinne von § 298 StGB. Auf diese Weise sollen Absprachen zwischen Bietern frühzeitig erkannt werden können.
Nach der Begründung des Entwurfs führen Submissionsabsprachen bei betroffenen Vergaben im Durchschnitt zu Preissteigerungen von 15 bis 20 Prozent. Der Entwurf stellt dies in den Zusammenhang eines öffentlichen Auftragsvolumens von mehr als 120 Milliarden Euro. Die Regelung zielt damit auf einen Bereich mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.
Datenübermittlungspflichten öffentlicher Auftraggeber
Das vorgesehene Screening soll durch Datenübermittlungspflichten öffentlicher Auftraggeber flankiert werden. Die Meldepflicht soll sich auf Daten zu allen Bietern beziehen. Nach dem Regierungsentwurf soll diese Pflicht erst ab dem 1. September 2027 gelten; im Referentenentwurf war noch der 1. Juli 2027 vorgesehen.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme eine rechtlich verbindliche Evaluierung des Vergabescreenings verlangt. Die Bundesregierung lehnt dies ab und verweist auf die in der Begründung zu § 32h GWB bereits vorgesehene Evaluierung nach vier Jahren. Das Gesetz ist nach dem Entwurf nicht zustimmungsbedürftig; der erste Durchgang im Bundesrat ist abgeschlossen.
Mehr Transparenz bei Entscheidungen des Bundeskartellamts
Der Regierungsentwurf sieht außerdem eine Veröffentlichungspflicht vor. Das Bundeskartellamt soll seine Entscheidungen künftig unter Beachtung des Geheimnisschutzes im Volltext veröffentlichen. Dadurch soll die Entscheidungspraxis der Kartellbehörde für Unternehmen und Wettbewerber besser nachvollziehbar werden.
Zugleich soll der Bericht des Bundeskartellamts über die Anwendung des GWB künftig alle zwei Jahre erscheinen. Diese Änderung soll die Informationsgrundlage über die behördliche Praxis erweitern. Sie steht im Zusammenhang mit dem Anliegen, kartellrechtliche Verfahren transparenter auszugestalten.
Kooperationen von Medienunternehmen
Bereits nach geltender Rechtslage enthält das GWB eine Freistellung für nicht-redaktionelle Kooperationen zwischen Presseunternehmen. Solche Kooperationen können etwa gemeinsame Druckereien oder gemeinsame Lieferstrukturen betreffen. Ziel ist es, Kosten zu senken und die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Online-Plattformen zu stärken.
Diese Erlaubnis soll nach dem Regierungsentwurf dauerhaft verlängert werden. Zudem soll sie auf Radio- und Fernsehsender ausgeweitet werden. Die redaktionelle Tätigkeit wird dadurch nicht in die Freistellung einbezogen.
Änderungen im Verfahrensrecht
Öffentliche mündliche Anhörung
Auch das kartellrechtliche Verfahrensrecht soll angepasst werden. Die bisherige mündliche Verhandlung soll künftig durch eine öffentliche mündliche Anhörung ersetzt werden. Damit soll ein früherer Austausch zwischen der Kartellbehörde und den Verfahrensbeteiligten ermöglicht werden.
Der Entwurf sieht vor, § 56 GWB durch neue §§ 56 bis 56b GWB zu ersetzen. Diese Regelungen betreffen insbesondere Anhörung und Akteneinsicht. Die Kartellbehörde soll über die Form der Anhörung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
Akteneinsicht und Stellung einfacher Beigeladener
Die geplanten Änderungen bedeuten nicht, dass sämtliche im Verfahren gewonnenen Informationen den Beteiligten zugänglich gemacht werden müssen. Der Gesetzentwurf stellt klar, dass einfache Beigeladene keinen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht haben. Die Gewährung von Akteneinsicht soll weiterhin im Ermessen der Kartellbehörde stehen.
Damit bleibt die Akteneinsicht an behördliche Entscheidungen und die jeweiligen Umstände des Verfahrens gebunden. Zugleich soll der Geheimnisschutz weiterhin berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere unternehmensbezogene Informationen, die im Rahmen kartellbehördlicher Verfahren relevant werden können.
Ministererlaubnis, Energieaufsicht und Kraftstoffmärkte
Der Regierungsentwurf enthält weitere Änderungen, die über Fusionskontrolle und Vergabescreening hinausgehen. Dazu gehört die Streichung der mit der 9. GWB-Novelle eingeführten Beschränkung des Rechtsschutzes. Dadurch sollen Beschwerdemöglichkeiten Dritter gegen eine Ministererlaubnis gestärkt werden.
Außerdem soll die energiewirtschaftliche Missbrauchsaufsicht erneut verlängert werden. Hintergrund ist nach der Einschätzung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, dass die betroffenen Märkte weiterhin erhebliche wettbewerbliche Defizite aufweisen. Die Regelung bleibt damit ein Instrument der kartellrechtlichen Kontrolle im Energiesektor.
Der Entwurf sieht zudem vor, die Meldepflicht an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe auf die Sorte Super Plus auszuweiten. Der Bundesrat hält eine Erstreckung auf sämtliche Otto- und Dieselkraftstoffe für zweckdienlich. Ob und in welcher Form dieser Punkt im weiteren Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen wird, bleibt dem parlamentarischen Verfahren vorbehalten.
Gesetzgebungsverfahren und Bewertung der Zielrichtung
Nach Angaben des Bundestages setzt der Entwurf Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD um. Der Bundesrat hat bereits Stellung genommen; das Gesetz ist nach dem Entwurf nicht zustimmungsbedürftig. Damit ist der erste Durchgang im Bundesrat abgeschlossen.
Ob die 12. GWB-Novelle die verfolgten Ziele tatsächlich erreicht, bleibt abzuwarten. Bei näherer Betrachtung zeigt sich ein Spannungsverhältnis zwischen Entlastungsmaßnahmen und neuen Prüfungs- sowie Meldeinstrumenten. Einerseits sollen höhere Umsatzschwellen und vereinfachte Anzeigeverfahren die Fusionskontrolle in bestimmten Fällen entlasten. Andererseits können die Weiterentwicklung der Transaktionswertschwelle und das neue Vergabescreening zusätzliche Prüfungs- und Dokumentationsanforderungen auslösen.
Die vorgesehenen Änderungen in der Fusionskontrolle können insbesondere bei kleineren und mittelgroßen Transaktionen eine praktische Erleichterung darstellen. Zugleich bleibt die kartellrechtliche Kontrolle strategischer Erwerbe mit erheblichem Transaktionswert erhalten. Unternehmen, Investoren und Transaktionsberater werden daher weiterhin sorgfältig einordnen müssen, ob und in welcher Form ein Zusammenschluss der Fusionskontrolle unterfällt.
Häufige Fragen
12. GWB-Novelle Fusionskontrolle Umsatzschwellen was ändert sich?
Der Regierungsentwurf sieht höhere Umsatzschwellen für die deutsche Fusionskontrolle vor. Die weltweite Schwelle soll auf 750 Millionen Euro steigen, die erste Inlandsschwelle auf 75 Millionen Euro und die zweite Inlandsschwelle auf 20 Millionen Euro.
12. GWB-Novelle Vergabescreening Bundeskartellamt welche Daten werden geprüft?
Nach dem geplanten § 32h GWB soll das Bundeskartellamt Angebotspreise und weitere Daten aus öffentlichen Vergabeverfahren verdachtsunabhängig auswerten dürfen. Erfasst werden sollen insbesondere mögliche Verstöße gegen § 1 GWB und Art. 101 AEUV einschließlich wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen nach § 298 StGB.
12. GWB-Novelle praktische Folgen für Unternehmen bei Unternehmenskäufen?
Für Unternehmen können höhere Umsatzschwellen bestimmte Transaktionen aus der Anmeldepflicht herausnehmen. Zugleich bleibt die Transaktionswertschwelle mit einem Wert von mehr als 400 Millionen Euro bedeutsam und soll künftig auch Fälle mit erwarteter Inlandstätigkeit des Zielunternehmens erfassen können.
Einordnung für Unternehmen und Investoren
Die 12. GWB-Novelle verbindet punktuelle Entlastungen mit einer fortbestehenden und teilweise weiterentwickelten kartellbehördlichen Kontrolle. Gerade bei Transaktionen, Vergabeverfahren und marktbezogenen Kooperationen können sich Abgrenzungsfragen ergeben, deren Bewertung vom konkreten Sachverhalt abhängt. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei Fragen des Kartell- und Wettbewerbsrechts, insbesondere im Zusammenhang mit Transaktionen, Vertriebsstrukturen und behördlichen Verfahren. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht.