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Verfolgung, Absehen von (Straf-)

Veröffentlicht von MTR Legal Rechtsanwälte, Wirtschaftsrechtliche Kanzlei · Letzte Bearbeitung: 6. Mai 2026

Einleitung zum Begriff „Verfolgung, Absehen von (Straf-)“

Der Begriff „Verfolgung, Absehen von (Straf-)“ bezieht sich auf die Möglichkeit der Strafverfolgungsbehörden, unter bestimmten Umständen von der weiteren Verfolgung eines Tatverdächtigen abzusehen. Diese Entscheidung kann sowohl aus rechtlichen als auch aus praktischen Gründen getroffen werden. Das Absehen von der Strafverfolgung bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Verdacht gegen eine Person unbegründet ist, sondern dass es aus Sicht der Behörden nicht erforderlich oder sinnvoll erscheint, die Strafverfolgung fortzusetzen.

Der Verzicht auf die Strafverfolgung kann in verschiedenen Stadien des Strafverfahrens erfolgen, sei es während der Ermittlungsphase oder nach Anklageerhebung. Dabei spielen unterschiedliche Faktoren eine Rolle, wie etwa das öffentliche Interesse an der Verfolgung der Tat, die Schwere des Vergehens oder die Erfolgsaussichten einer Verurteilung. Auch persönliche Umstände des Beschuldigten können bei der Entscheidung berücksichtigt werden.

Die Möglichkeit, von der Strafverfolgung abzusehen, ist ein wichtiger Bestandteil des Strafprozessrechts und dient der Entlastung der Justiz. Es wird versucht, die Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden auf schwerwiegendere Fälle zu konzentrieren, während geringfügige oder weniger schwerwiegende Delikte unter bestimmten Voraussetzungen nicht weiter verfolgt werden. Dieses Vorgehen ist auch ein Ausdruck der Verhältnismäßigkeit und der Effizienz im Strafverfahren.

Gründe für das Absehen von der Strafverfolgung

Es gibt verschiedene Gründe, warum die Strafverfolgungsbehörden von der weiteren Verfolgung eines Falles absehen können. Ein Hauptgrund kann das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts sein. Wenn sich beispielsweise im Laufe der Ermittlungen herausstellt, dass die Beweislage nicht ausreicht, um eine Verurteilung zu erzielen, kann dies ein Anlass sein, das Verfahren einzustellen.

Ein weiterer Grund kann das Fehlen eines öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung sein. Dies ist oft bei Bagatelldelikten der Fall, bei denen der Aufwand einer gerichtlichen Verfolgung in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Tat steht. Hier kann es sinnvoll erscheinen, die Ressourcen der Justiz auf schwerwiegendere Fälle zu konzentrieren.

Auch die Wiedergutmachung des Schadens durch den Täter oder eine Einigung zwischen Täter und Opfer kann dazu führen, dass von der Verfolgung abgesehen wird. Wenn der Täter den angerichteten Schaden vollständig ersetzt oder sich mit dem Opfer geeinigt hat, kann dies im Interesse der Justiz als ausreichend angesehen werden, um von einer weiteren Verfolgung abzusehen.

Rechtliche Rahmenbedingungen für das Absehen von der Strafverfolgung

Das Absehen von der Strafverfolgung ist in rechtlichen Rahmenbedingungen verankert, die den Strafverfolgungsbehörden bestimmte Ermessensspielräume einräumen. Diese Ermessensentscheidungen sind jedoch an bestimmte Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft. So müssen die Gründe für das Absehen von der Verfolgung im Einklang mit den geltenden Rechtsnormen stehen und dürfen nicht willkürlich erfolgen.

Zum rechtlichen Rahmen gehört auch die Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit. Die Entscheidung, von der Verfolgung abzusehen, muss im Verhältnis zur Schwere der Tat und den möglichen Konsequenzen stehen. Die Behörden müssen abwägen, ob der Verzicht auf die Verfolgung mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der öffentlichen Sicherheit vereinbar ist.

Es gibt auch spezifische Regelungen, die für bestimmte Deliktsgruppen oder Sachverhalte gelten. Beispielsweise können bei jugendlichen Tätern besondere Erwägungen in Bezug auf erzieherische Maßnahmen eine Rolle spielen. Hier kann das Absehen von der Verfolgung einen erzieherischen Aspekt haben, der im Sinne der Resozialisierung des Täters als sinnvoller erachtet wird.

Praktische Auswirkungen des Absehens von der Strafverfolgung

Das Absehen von der Strafverfolgung hat mehrere praktische Auswirkungen sowohl für die betroffenen Personen als auch für das Justizsystem. Für den Beschuldigten bedeutet es in erster Linie, dass er keine weiteren strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten hat. Dies kann eine erhebliche Erleichterung darstellen, insbesondere wenn die Aussicht auf eine Verurteilung ungewiss ist.

Für das Justizsystem bedeutet das Absehen von der Verfolgung eine Entlastung, da Ressourcen gespart und effizienter eingesetzt werden können. Die Strafverfolgungsbehörden können sich auf wichtigere und schwerwiegendere Fälle konzentrieren, was zur Effizienzsteigerung des gesamten Systems beiträgt. Gleichzeitig wird so vermieden, dass die Gerichte mit einer Vielzahl weniger bedeutender Fälle überlastet werden.

Auch für die Opfer kann das Absehen von der Strafverfolgung von Vorteil sein, insbesondere wenn eine Einigung mit dem Täter erzielt wurde. In solchen Fällen kann eine außergerichtliche Lösung schneller und effektiver sein als ein langwieriges Gerichtsverfahren. Allerdings müssen die Interessen der Opfer stets sorgfältig abgewogen werden, um sicherzustellen, dass ihre Rechte nicht unangemessen beeinträchtigt werden.

Beispiele und typische Fallkonstellationen

Typische Konstellationen, in denen von der Strafverfolgung abgesehen werden kann, sind Bagatelldelikte wie Ladendiebstahl mit geringem Warenwert oder geringfügige Sachbeschädigungen. In solchen Fällen kann das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung als gering angesehen werden, insbesondere wenn der Täter den Schaden wiedergutgemacht hat.

Ein weiteres Beispiel sind Fälle, in denen der Täter bereits erheblich bestraft wurde, beispielsweise durch den Verlust des Arbeitsplatzes infolge der Tat. Hier kann es als unverhältnismäßig angesehen werden, zusätzlich strafrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Wirkung der Tat bereits eine ausreichende Sanktion darstellt.

In Fällen häuslicher Gewalt kann das Absehen von der Verfolgung in Betracht gezogen werden, wenn das Opfer trotz erdrückender Beweise eine Fortführung der Beziehung wünscht und keine weiteren Übergriffe zu erwarten sind. Allerdings ist hierbei besondere Vorsicht geboten, um sicherzustellen, dass die Entscheidung nicht unter Druck oder Zwang getroffen wird.

Was bedeutet es, wenn die Strafverfolgung eingestellt wird?

Wenn die Strafverfolgung eingestellt wird, bedeutet dies, dass die Ermittlungsbehörden beschlossen haben, das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht weiterzuführen. Dies kann aus verschiedenen Gründen geschehen, beispielsweise aufgrund mangelnden Tatverdachts oder weil das öffentliche Interesse an der Verfolgung als gering eingeschätzt wird.

Unter welchen Umständen kann von der Strafverfolgung abgesehen werden?

Von der Strafverfolgung kann abgesehen werden, wenn bestimmte rechtliche und praktische Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören unter anderem das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts, geringe Schwere der Tat, Wiedergutmachung des Schadens oder das Fehlen eines öffentlichen Interesses an der Verfolgung.

Ist das Absehen von der Verfolgung dasselbe wie ein Freispruch?

Nein, das Absehen von der Verfolgung ist nicht dasselbe wie ein Freispruch. Beim Absehen von der Verfolgung wird das Verfahren eingestellt, ohne dass es zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Schuld oder Unschuld des Beschuldigten kommt. Ein Freispruch hingegen erfolgt durch ein Gericht, das den Angeklagten für unschuldig erklärt.

Können Opfer Einspruch gegen die Entscheidung einlegen, von der Verfolgung abzusehen?

Opfer haben in der Regel begrenzte Möglichkeiten, Einspruch gegen die Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden einzulegen. In einigen Fällen können sie jedoch die Entscheidung überprüfen lassen oder sich an höhere Instanzen wenden, um eine Überprüfung der Einstellung zu erwirken.

Kann das Absehen von der Strafverfolgung rückgängig gemacht werden?

In der Regel ist es möglich, das Absehen von der Strafverfolgung rückgängig zu machen, wenn neue Beweise auftauchen oder sich die Umstände erheblich ändern. Die Strafverfolgungsbehörden können dann entscheiden, das Verfahren wieder aufzunehmen, sofern dies rechtlich zulässig ist.

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