Schwarzhören und -sehen: Definition, Rechtliche Grundlagen und Folgen
Begriffserklärung: Schwarzhören und Schwarzsehen
Schwarzhören und Schwarzsehen bezeichnen das widerrechtliche Nutzen von Rundfunk- und Fernsehdiensten, ohne hierfür die gesetzlich vorgeschriebenen Rundfunkbeiträge zu entrichten. Umgangssprachlich wird darunter insbesondere das unbefugte Empfangen von Radio- bzw. Fernsehsignalen verstanden, ohne die Anmeldung von Empfangsgeräten beim Beitragsservice (früher GEZ) vorgenommen zu haben.
Der Begriff umfasst sowohl das vorsätzliche als auch das fahrlässige Unterlassen der Anmeldung von Geräten, mit denen Rundfunkangebote empfangen werden können, und stellt entsprechend einen Verstoß gegen das Beitragsrecht dar.
Rechtsgrundlagen in Deutschland
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen in Deutschland basiert auf dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Dieser Vertrag sieht eine allgemeine Beitragspflicht für jede Wohnung beziehungsweise Betriebsstätte vor. Seit der Reform 2013 erfolgt keine gerätebezogene Gebührenerhebung mehr, sondern es besteht ein wohnungs- beziehungsweise betriebsbezogener Beitragsansatz.
Beitragspflicht und Anmeldepflicht
Nach § 2 RBStV hat jeder Wohnungsinhaber beziehungsweise verantwortliche Person einer Betriebsstätte die Pflicht, sich beim Beitragsservice anzumelden und den Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Anmeldung wird spätestens einen Monat nach Einzugsdatum oder Gründung der Betriebsstätte fällig.
Verstoß gegen die Beitragspflicht
Wer seiner Melde- und Zahlungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 12 RBStV. Das sogenannte Schwarzhören und Schwarzsehen ist somit nicht strafbar, wohl aber bußgeldbewehrt.
Abgrenzung zur strafbaren Handlung
Ein rein fahrlässiges oder vorsätzliches Nichtmelden oder Nichtbezahlen des Beitrags ist keine Straftat nach StGB (Strafgesetzbuch), sondern eine Ordnungswidrigkeit. Allerdings können mit dem Schwarzsehen bzw. -hören verbundene Handlungen – etwa Betrug gegenüber dem Beitragsservice oder die Verwendung gefälschter Dokumente – strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen.
Verfahren bei Verstößen
Feststellungsverfahren
Kommt der Beitragsservice einem Verdacht auf Schwarzhören oder Schwarzsehen nach, wird regelmäßig ein Feststellungsverfahren eingeleitet. Hierbei wird der tatsächliche Empfang beziehungsweise die Nutzung von Rundfunkangeboten ermittelt. Nachweise hierfür können über Melderegisterauskünfte, Hinweise Dritter oder eigene Prüfungen erlangt werden.
Anhörung und Bußgeld
Wird festgestellt, dass eine Pflicht zur Anmeldung bestand und nicht erfüllt wurde, leitet die zuständige Landesrundfunkanstalt ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Zunächst erfolgt eine schriftliche Anhörung, bei der der Betroffene Stellung nehmen kann. Anschließend kann ein Bußgeldbescheid ergehen, dessen Höhe sich am Einzelfall orientiert und bis zu 1.000 Euro betragen kann. Neben dem Bußgeld werden in der Regel auch die rückständigen Beiträge nachgefordert.
Nachzahlungspflicht
Unabhängig von etwaigen Bußgeldverfahren bleibt die Beitragspflicht bestehen. Rückständige Beiträge können für den rückwirkenden Zeitraum nacherhoben werden. Weitere Sanktionen, etwa Zwangsvollstreckungen, sind bei fortgesetzter Zahlungsverweigerung möglich.
Sonderfälle und Ausnahmen
Befreiungstatbestände
Unter bestimmten Voraussetzungen können Personen von der Beitragspflicht befreit werden, etwa bei Bezug von Sozialleistungen oder bei bestimmten Behinderungen (§ 4 RBStV). Eine unrechtmäßige Inanspruchnahme solcher Befreiungsmöglichkeiten erfüllt hingegen eigene Ordnungswidrigkeitstatbestände und kann weitere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Kollektive Empfangseinrichtungen
In Gemeinschafts- oder Pflegeeinrichtungen gelten gesonderte Regelungen. Hier haften die Träger beziehungsweise Betreiber für die ordnungsgemäße Entrichtung des Rundfunkbeitrags.
Historische Entwicklung
Vor Einführung des Rundfunkbeitragsmodells 2013 war die Gebührenpflicht an das Vorhandensein bestimmter Empfangsgeräte (z.B. Fernseher, Radio, Computer mit Internetzugang) gekoppelt. Das sogenannte Schwarzsehen war somit unmittelbar an nicht- oder falsch angemeldete Geräte gebunden. Mit der aktuellen Rechtslage ist maßgeblich der Innehaber der Wohnung beitragspflichtig; einzelne Geräte melden zu müssen, entfällt.
Rechtsfolgen und Sanktionen
Ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen
Wie dargelegt, stellt Schwarzhören und Schwarzsehen eine Ordnungswidrigkeit dar. Sanktionen erfolgen durch Bußgeldbescheide. Eintragungen im Führungszeugnis erfolgen hierbei nicht.
Zivilrechtliche und Vollstreckungsfolgen
Offene Beitragsforderungen werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben; dazu zählen Kontopfändungen oder Sachpfändungen. Eine Verurteilung zu Ersatzfreiheitsstrafe ist im Rahmen von Schwarzsehen oder Schwarzhören nicht vorgesehen, wohl aber bei Straftaten wie Betrug im Zusammenhang mit Rundfunkbeiträgen.
Verfahrenstipps und Rechtsschutzmöglichkeiten
Anhörung und Widerspruch
Im Ordnungswidrigkeitenverfahren haben Betroffene das Recht auf Anhörung und Widerspruch. Die Erfolgsaussichten richten sich nach Einzelfall und Beweislast. Ein Bußgeldbescheid kann mit den gesetzlichen Rechtsmitteln überprüft werden.
Rückwirkende Beitragsforderung
Bei Feststellung einer Beitragspflicht können rückwirkend Beiträge für bis zu drei Jahresbeitragszeiträume verlangt werden, maximal jedoch bis zum Zeitpunkt des festgestellten Einzugsdatums.
Fazit
Schwarzhören und -sehen beschreiben die unbefugte, nicht angemeldete Nutzung von Rundfunk und Fernsehen entgegen der allgemeinen Beitragspflicht. Zwar handelt es sich nicht um eine Straftat, jedoch um eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Das Beitragsrecht sieht umfangreiche Ermittlungs-, Nachforderungs- und Sanktionsmöglichkeiten vor, die bis hin zu Vollstreckungsmaßnahmen reichen. Die aktuelle Rechtslage orientiert sich am Wohnungsinhaber-Prinzip, wodurch individuelle Geräteanmeldungen entfallen sind. Wer sich befreien lassen möchte oder besondere Regelungen beanspruchen will, muss dies gesondert beantragen.
Weiterführende Literatur
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
- Informationen des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
- Landesrundfunkanstalten der Bundesländer
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Folgen drohen beim sogenannten Schwarzhören und -sehen?
Wer Rundfunkangebote wie Fernsehen oder Radio nutzt, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Rundfunkbeiträge (ehemals GEZ-Gebühren) zu entrichten, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Dies gilt unabhängig davon, ob das Programm analog, digital, über Antenne, Satellit, Kabel oder im Internet empfangen wird. Festgestellt wird ein solcher Rechtsverstoß in der Regel durch Stichproben oder Anzeigen, beispielsweise durch Nachbarn oder im Rahmen von Kontrollbesuchen. Die Folge ist die rückwirkende Festsetzung der Beiträge zuzüglich Säumniszuschlägen. Diese können mit 1 % pro Monat vom festgesetzten Betrag nicht unerheblich ausfallen. Bei vorsätzlichem, also wissentlich vorgenommenem Schwarzhören und -sehen wird das Fehlverhalten nicht nur als Ordnungswidrigkeit, sondern kann in schweren Fällen auch als Beitragshinterziehung betrachtet werden, wodurch ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro möglich ist. Bei hartnäckigem Ignorieren der Zahlungsaufforderungen drohen zudem Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die bis zur Kontopfändung gehen können.
Wie verläuft das Verwaltungsverfahren bei Verdacht auf Schwarzhören und -sehen?
Das Verwaltungsverfahren startet in der Regel mit einem Schreiben vom Beitragsservice (ARD, ZDF, Deutschlandradio), mit der Aufforderung zur Klärung des Gebührensachverhalts. Betroffene erhalten damit zunächst die Gelegenheit, sich zu äußern und ggf. darzulegen, warum keine Beitragspflicht besteht (z. B. Zweitwohnsitz, Befreiungstatbestände, kein Empfangsgerät). Erfolgt keine zufriedenstellende Erklärung oder reagiert der Betroffene nicht, wird ein Beitragsbescheid erlassen, der rückwirkend sämtliche ausstehenden Rundfunkbeiträge samt Säumniszuschlägen umfasst. Dagegen kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Wird auch dieser zurückgewiesen, ist die Erhebung einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht möglich. Im Verlauf eines solchen Verfahrens prüft das Gericht detailliert, ob die Beitragspflicht bestanden hat und ob die Verwaltung ordnungsgemäß gehandelt hat. Auch im Widerspruchs- oder Klageverfahren ist währenddessen in der Regel weiterhin zu zahlen.
Welche Mitwirkungspflichten bestehen gegenüber dem Beitragsservice?
Gesetzlich besteht keine generelle Pflicht, Auskunft über vorhandene Empfangsgeräte oder die Nutzung von Rundfunkangeboten zu erteilen. Dennoch sind Betroffene verpflichtet, bei schriftlicher Aufforderung des Beitragsservice Angaben zu machen, insbesondere zur Person, zur Wohnsituation und zu möglichen Befreiungsgründen (§ 9 RBStV). Werden die geforderten Informationen nicht bereitgestellt, kann nach § 9 Abs. 1 Satz 3 RBStV im Rahmen der Amtsermittlung der Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person festgestellt werden. Die konsequente Nichtmitwirkung kann dabei zu Schätzungen und der automatischen Festsetzung und Beitreibung der Beiträge führen.
Ist eine rückwirkende Nachforderung der Beiträge möglich?
Ja, der Beitragsservice kann rückwirkend den Rundfunkbeitrag einfordern, sobald er Kenntnis davon erlangt, dass in einer Wohnung oder einem Betrieb bereits seit längerer Zeit Empfangsgeräte genutzt wurden bzw. eine Beitragspflicht bestand. Gemäß § 7 Abs. 7 RBStV können Beiträge grundsätzlich bis zu vier Jahre rückwirkend festgesetzt werden. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die rückständigen Beiträge entstanden sind. Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist eine Durchsetzung der Ansprüche aus rechtlicher Sicht ausgeschlossen.
Wie geht die Verwaltung mit Einwendungen oder Widersprüchen beim Vorwurf des Schwarzhörens/-sehens um?
Bei Einwendungen oder Widersprüchen prüft die zuständige Rundfunkanstalt bzw. der Beitragsservice den Vorgang nochmals in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren. Widerspruchsführer müssen schlüssig darlegen, warum keine Beitragspflicht bestand (z. B. Befreiung wegen Sozialleistungen, kein Wohnen am gemeldeten Ort, Zweitwohnung). Wird der Einwand als unbegründet erachtet, erlässt die Behörde einen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Während dieser Phase können Säumniszuschläge und Mahngebühren weiter auflaufen, solange die Beitragspflicht nicht ruht oder außer Kraft gesetzt wird.
Unterliegt das sogenannte Schwarzhören und -sehen datenschutzrechtlichen Besonderheiten?
Im Rahmen der Feststellung und Erhebung der Rundfunkbeiträge gelten die üblichen datenschutzrechtlichen Grundsätze nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten darf nur erfolgen, soweit dies zur Durchsetzung der Beitragspflicht erforderlich ist (§ 11 RBStV). Der Beitragsservice darf beispielsweise personenbezogene Daten aus dem Melderegister zur Prüfung der Beitragspflicht vormerken und verwenden. Eine unzulässige Überwachung im eigentlichen Sinne (z. B. Betreten der Wohnung zur Gerätenachschau) findet im Bereich des Rundfunkbeitragsrechts grundsätzlich nicht statt und wäre auch nicht zulässig ohne gerichtliche Anordnung.
Gibt es Unterschiede bezüglich der rechtlichen Behandlung bei gewerblichem Schwarzhören/-sehen im Vergleich zur privaten Nutzung?
Ja, bei Unternehmen, Institutionen oder öffentlich zugänglichen Räumen unterscheidet sich die Beitragsberechnung und auch die Ahndung von Verstößen. Die rechtlichen Konsequenzen und das Beitragsaufkommen richten sich hier nach Anzahl der Betriebsstätten, Mitarbeiter und gegebenenfalls der Größe der zugänglichen Räume. Die systematische Vermeidung der Beitragszahlung im gewerblichen Bereich stellt ein erhöhtes Rechtsrisiko dar, da in der Regel größere Beträge nachzufordern sind und regelmäßigere Prüfungen stattfinden. Insbesondere bei vorsätzlicher Umgehung kann dies zu empfindlichen Bußgeldern und rückwirkenden Forderungen von mehreren Tausend Euro führen.
Wie ist das Verhältnis zwischen dem Rundfunkbeitrag und Mietverhältnissen geregelt, insbesondere bei Untermietern oder Wohngemeinschaften?
Im rechtlichen Kontext schuldet stets die volljährige, zum Haushalt gehörende Person den Rundfunkbeitrag pro Wohnung; dies gilt auch bei Wohngemeinschaften. Bei Untermietverhältnissen ist der Rundfunkbeitrag von demjenigen zu zahlen, der die Wohnung hauptsächlich nutzt und beim Einwohnermeldeamt als hauptwohnsitzgemeldet ist. Mehrere Beitragspflichten für eine Wohnung sind ausgeschlossen, sodass bei Schwarzhören/-sehen in Mehrpersonen-Haushalten nur einmalig die Pflicht, jedoch gemeinschaftlich, besteht. Fehlt eine Klärung, wird durch den Beitragsservice im Zweifel eine der volljährigen Personen als Beitragsschuldner festgelegt und haftet dann gesamtschuldnerisch. Einwände müssen dann im Einzelfall zivilrechtlich unter den Beteiligten geregelt werden.