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Zwischenspediteur

Begriffserklärung und rechtliche Einordnung des Zwischenspediteurs

Der Begriff Zwischenspediteur bezeichnet im Transport- und Speditionswesen ein Unternehmen, das von einem Hauptspediteur beauftragt wird, einen Teil oder die gesamte Beförderung einer Ware durchzuführen. Der Zwischenspediteur ist somit nicht der ursprüngliche Auftraggeber des Versenders, sondern wird vom Hauptspediteur eingeschaltet, um bestimmte Transportleistungen zu übernehmen. Die Einschaltung eines Zwischenspediteurs erfolgt häufig bei komplexen Lieferketten oder internationalen Transporten.

Rechtsstellung des Zwischenspediteurs

Die rechtliche Stellung des Zwischenspediteurs ist dadurch gekennzeichnet, dass er sowohl gegenüber dem Hauptspediteur als auch gegenüber weiteren beteiligten Parteien Verpflichtungen eingeht. Er handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für den Hauptspediteur. Das bedeutet, dass der Vertrag über die Beförderung zwischen dem Hauptspediteur und dem Zwischenspediteur geschlossen wird; eine direkte vertragliche Beziehung zum ursprünglichen Versender besteht in der Regel nicht.

Abgrenzung zu anderen Beteiligten im Speditionsrecht

Im Unterschied zum Frachtführer übernimmt der Zwischenspediteur typischerweise keine reine Transportleistung mit eigenen Fahrzeugen oder Personal, sondern organisiert den Weitertransport durch weitere Subunternehmer oder Frachtführer. Im Vergleich zum Unterfrachtführer liegt beim Zwischenspediteur ein eigenständiges Speditionsgeschäft vor; er kann selbst wiederum andere Unternehmen mit einzelnen Leistungen beauftragen.

Vertragliche Beziehungen und Haftungsfragen beim Einsatz von Zwischenspediteuren

Wird ein Zwischenspediteur eingeschaltet, entstehen mehrere Vertragsverhältnisse: Zwischen Absender (Versender) und Hauptspediteur sowie zwischen Hauptspediteur und Zwischenspediteuren beziehungsweise weiteren Subunternehmern. Der ursprüngliche Absender hat in aller Regel keinen direkten Anspruch gegen den vom Hauptspediteuer eingesetzten Zwischenspediteuer.

Hinsichtlich der Haftung gilt grundsätzlich: Derjenige Speditionsbetrieb (Haupt- oder auch Unterspedition), welcher einen Dritten einschaltet – also etwa einen weiteren Speditionsbetrieb als sogenannten „Zwischen-“ oder „Unterspedition“ – bleibt seinem jeweiligen Auftraggeber für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich. Dies betrifft insbesondere Schäden an Gütern während des Transports sowie Verzögerungen bei der Lieferung.

Der Umfang dieser Haftung richtet sich nach den jeweils vereinbarten Bedingungen zwischen den Vertragsparteien sowie nach allgemeinen gesetzlichen Vorgaben für das Speditionsgewerbe.

Bedeutung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Im Verhältnis zwischen dem beauftragenden Unternehmen (z.B. dem Erst-Spediteuer) und dem eingesetzten Zwischen- bzw. Unterspeidteur kommen häufig Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Anwendung. Diese regeln unter anderem Fragen zur Haftungsbegrenzung, zu Pflichten bei Schadenseintritt sowie zur Vergütung einzelner Leistungen innerhalb einer Lieferkette.

Es ist üblich, dass sowohl nationale als auch internationale Standards Anwendung finden können – je nachdem wo die Leistung erbracht wird beziehungsweise welche Parteien beteiligt sind.

Bedeutung in internationalen Lieferketten

Gerade im grenzüberschreitenden Warenverkehr werden oft mehrere Logistikunternehmen hintereinander geschaltet: Ein Erst-Speditieur koordiniert dabei sämtliche Abläufe entlang einer komplexen Route; einzelne Streckenabschnitte werden dann an spezialisierte Zwischen- bzw Unterspeidteure vergeben.

Sowohl Rechte als auch Pflichten dieser Beteiligten richten sich nach nationalem Recht am Ort ihrer Tätigkeit wie auch nach international anerkannten Regeln für Transporteure.

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Zwischenspediteur“

Was unterscheidet einen Zwischenspediteur von einem Frachtführer?

Ein Frachtführer führt Transporte meist mit eigenen Fahrzeugen aus und schließt direkt Verträge über die Beförderungsleistung ab. Ein Zwischen­spedi­teur hingegen organisiert lediglich Teile eines Transports weitergehend durch Beauftragung anderer Dienstleister.

Muss ein Versender wissen, ob sein Gut über einen Zwischen­spedi­teur transportiert wird?

Nicht zwingend; oftmals erfährt nur der ursprünglich beauftragte Haupspetideur Details über weitere beteiligte Unternehmen innerhalb einer Lieferkette.

Kann ein Absender Ansprüche direkt gegen einen Zwi­schen­spe­d­i­teu­r geltend machen?

In aller Regel besteht kein direkter vertraglicher Anspruch des Absenders gegen den Zwi­schen­spe­d­i­teu­r; Ansprüche richten sich zunächst an den unmittelbar beauftragten Haupspetideur.

Ist es zulässig mehrere Zwi­schen­spe­d­i­teu­re hintereinander einzuschalten?

Ja; insbesondere bei internationalen Sendungen kann es vorkommen, dass verschiedene Zwi­schen­spe­d­i­teu­re nacheinander tätig werden.

An wen wendet man sich bei Schäden am Transportgut?

Grundsätzlich sollte zunächst Kontakt mit jenem Vertragspartner aufgenommen werden,
mit welchem das eigentliche Auftragsverhältnis besteht – meist also mit dem ersten
Speditieur.

Können AGB Einfluss auf Rechte & Pflichten eines Zwi­schen­spe­d­i­teu­r haben?

Allgemeine Geschäftsbedingungen können maßgeblich bestimmen,
welche Rechte & Pflichten innerhalb einzelner Vertragsverhältnisse gelten.
Sie sind daher regelmäßig Bestandteil entsprechender Vereinbarungen.