Begriff und Einordnung der Personalgesellschaft
Eine Personalgesellschaft ist eine auf die Personen der Mitwirkenden ausgerichtete Unternehmensform. Im Mittelpunkt stehen die Gesellschafter, ihre Mitarbeit, Verantwortung und Bindung an das Unternehmen. Anders als bei Kapitalgesellschaften ist die Haftung regelmäßig nicht auf eine Kapitaleinlage begrenzt, und die Geschäftsführung ist typischerweise unmittelbar den Gesellschaftern zugeordnet. Personalgesellschaften treten im Wirtschaftsleben als selbstständige Rechtsträger oder – je nach Ausgestaltung – als reine Innenverhältnisse auf.
Zu den Personalgesellschaften zählen insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, einschließlich eingetragener GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Partnerschaftsgesellschaft (PartG, einschließlich PartG mbB) sowie die stille Gesellschaft. Mischformen wie die GmbH & Co. KG gehören ebenfalls dazu, auch wenn eine Kapitalgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist.
Rechtsnatur und Vermögen
Rechts- und Parteifähigkeit
Personalgesellschaften können – abhängig von ihrer Art – am Rechtsverkehr teilnehmen, Rechte erwerben und Pflichten eingehen. OHG, KG, PartG und die eingetragene GbR sind rechtsfähig und parteifähig. Die nicht eingetragene GbR ist rechtlich anerkannt und kann ebenfalls am Rechtsverkehr teilnehmen. Die stille Gesellschaft ist demgegenüber eine reine Innengesellschaft; sie tritt nach außen nicht eigenständig in Erscheinung.
Gesellschaftsvermögen
Das Vermögen der Personalgesellschaft ist dem Unternehmen als eigenständiger Vermögensmasse zugeordnet. Es dient der Erreichung des Gesellschaftszwecks und steht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung. Die Gesellschafter verfügen nicht einzeln über einzelne Gegenstände dieses Vermögens, sondern sind über ihre Beteiligung am Gesamtvermögen beteiligt.
Typische Formen der Personalgesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, einschließlich eingetragener GbR)
Die GbR ist die grundlegende Form der Personalgesellschaft zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Sie kann wirtschaftlich oder nichtwirtschaftlich tätig sein. Eine Eintragung in ein Register ist nicht zwingend; eine Eintragung als eingetragene GbR ist möglich und in bestimmten Konstellationen Voraussetzung für bestimmte Rechtsgeschäfte, etwa bei Grundstücken oder bestimmten Beteiligungen. Die GbR kann unter einem Namen auftreten und ist in weitem Umfang rechts- und parteifähig.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die OHG betreibt ein Handelsgewerbe mit mehreren Gesellschaftern. Sie ist rechtsfähig, im Handelsregister einzutragen und tritt im Geschäftsverkehr unter einer Firma auf. Alle Gesellschafter sind zur Geschäftsführung berechtigt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Kommanditgesellschaft (KG)
Die KG ist eine Handelsgesellschaft mit zwei Gesellschaftergruppen: Komplementäre haften unbeschränkt, Kommanditisten haften grundsätzlich bis zur Höhe ihrer vereinbarten Einlage. Die KG ist rechtsfähig, im Handelsregister einzutragen und firmiert als Kaufmann. Eine verbreitete Ausprägung ist die GmbH & Co. KG, bei der eine GmbH als Komplementär fungiert; die KG bleibt trotz der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft eine Personalgesellschaft.
Partnerschaftsgesellschaft (PartG und PartG mbB)
Die Partnerschaftsgesellschaft ist auf die gemeinschaftliche Berufsausübung freiberuflich tätiger Personen ausgerichtet. Sie ist rechtsfähig und wird im Partnerschaftsregister geführt. Die PartG mbB bietet eine gesetzlich vorgesehene Beschränkung der Haftung für berufliche Fehler unter bestimmten Voraussetzungen; für andere Verbindlichkeiten gelten die allgemeinen Regeln.
Stille Gesellschaft
Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft. Der stille Gesellschafter beteiligt sich am Handelsgewerbe eines anderen gegen Beteiligung am Gewinn. Nach außen bleibt er grundsätzlich anonym; eine eigene Firma führt die stille Gesellschaft nicht.
Gründung und Gesellschaftsvertrag
Gründungsvoraussetzungen
Zur Gründung einer Personalgesellschaft schließen sich mindestens zwei Personen zum Zweck der gemeinsamen Betätigung zusammen. Erforderlich ist die Einigung über Zweck, Beitragspflichten und Mitwirkung. Bestimmte Gesellschaftsformen bedürfen der Eintragung in ein Register, bevor sie im Rechtsverkehr unter ihrer Firma auftreten.
Form und Inhalt des Gesellschaftsvertrags
Der Gesellschaftsvertrag kann formfrei zustande kommen. Inhaltlich regelt er üblicherweise Beiträge, Geschäftsführung und Vertretung, Gewinn- und Verlustverteilung, Entnahmen, Wettbewerbsverbote, Informations- und Kontrollrechte, Eintritt und Ausscheiden, Abfindung sowie Auflösung und Liquidation. Für einzelne Rechtsgeschäfte können besondere Formanforderungen gelten, etwa bei der Einbringung von Grundstücken.
Eintragung, Name und Firma
OHG, KG und PartG werden in die jeweiligen Register eingetragen und führen eine Firma. Die GbR kann ohne Eintragung auftreten; die Eintragung als eingetragene GbR ist speziell ausgestaltet und erfordert einen Namenszusatz. Die stille Gesellschaft wird nicht eingetragen und tritt nicht unter eigenem Namen auf.
Organisation, Geschäftsführung und Vertretung
Innenverhältnis
Die Geschäftsführung steht bei Personalgesellschaften regelmäßig den Gesellschaftern zu. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt bei der GbR die gemeinschaftliche Geschäftsführung; bei der OHG können alle Gesellschafter einzeln handeln, sofern der Vertrag keine Abweichung vorsieht. In der KG obliegt die Geschäftsführung den Komplementären; Kommanditisten sind grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen, haben jedoch Kontrollrechte.
Außenvertretung
Die Vertretungsmacht regelt, wer die Gesellschaft gegenüber Dritten bindet. Bei registerpflichtigen Gesellschaften wird die Vertretung im Register offengelegt. Abweichungen von gesetzlichen Grundmodellen sind im Rahmen der Registerpublizität erkennbar. Bei der stillen Gesellschaft besteht keine Vertretungsmacht des stillen Gesellschafters.
Informations- und Kontrollrechte
Gesellschafter haben im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Ordnung Informations- und Kontrollrechte. Umfang und Ausübung richten sich nach der Gesellschaftsform. Bei der KG stehen Kommanditisten typischerweise Einsichts- und Auskunftsrechte zu, die Komplementären umfassendere Befugnisse haben.
Haftung der Gesellschafter
Grundprinzip
Ein zentrales Merkmal der Personalgesellschaft ist die persönliche, regelmäßig unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Gläubiger können die Gesellschaft und die persönlich haftenden Gesellschafter in Anspruch nehmen.
Besonderheiten bei der KG
In der KG haftet der Komplementär unbeschränkt, während der Kommanditist grundsätzlich nur bis zur Höhe der vereinbarten Einlage haftet. Der Umfang der Haftung kann durch geleistete Einlagen und registerliche Publizität beeinflusst sein.
Nachhaftung, Eintritt und Ausscheiden
Beim Eintritt in eine bestehende Personalgesellschaft werden neue Gesellschafter regelmäßig auch für bestehende Verbindlichkeiten mitverantwortlich. Beim Ausscheiden besteht eine zeitlich begrenzte Nachhaftung für bis dahin begründete Verpflichtungen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der jeweiligen Gesellschaftsform und den vertraglichen Regelungen.
Gewinne, Verluste und Entnahmen
Die Verteilung von Gewinnen und Verlusten richtet sich primär nach dem Gesellschaftsvertrag. Ohne besondere Vereinbarung erfolgt die Verteilung häufig nach Köpfen oder unter Berücksichtigung von Beiträgen. Entnahmen sind möglich, soweit sie vertraglich vorgesehen sind und die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft gewahrt bleibt. Gewinnthesaurierung und Verlustdeckung werden gesellschaftsvertraglich ausgestaltet.
Steuern und Rechnungslegung
Ertragsteuerliche Transparenz
Personalgesellschaften sind ertragsteuerlich in der Regel transparent. Die Gewinne und Verluste werden den Gesellschaftern zugerechnet und dort besteuert. Dadurch unterliegen die Einkünfte unmittelbar der Besteuerung auf Ebene der natürlichen Personen oder beteiligten Rechtsträger.
Gewerbe- und Umsatzsteuer
Übt die Personalgesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit aus, unterliegt sie der Gewerbesteuer. Umsätze aus unternehmerischer Tätigkeit unterliegen den allgemeinen Regeln der Umsatzsteuer. Die Zuordnung und Behandlung richtet sich nach der Tätigkeit und Struktur der Gesellschaft.
Buchführung und Publizität
OHG und KG sind Kaufleute und daher zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Für die GbR gelten Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten abhängig von Art und Umfang der Tätigkeit. Umfangreiche Publizitätspflichten wie bei großen Kapitalgesellschaften bestehen bei Personalgesellschaften grundsätzlich nicht.
Änderungen im Gesellschafterbestand
Eintritt und Austritt
Eintritt und Ausscheiden von Gesellschaftern erfolgen aufgrund vertraglicher Regelungen oder gesetzlicher Tatbestände. Sie wirken sich auf Geschäftsführung, Vertretung, Haftung und Gewinnverteilung aus. Bei registerpflichtigen Gesellschaften sind Änderungen einzutragen und werden veröffentlicht.
Übertragbarkeit von Anteilen
Gesellschaftsanteile an Personalgesellschaften sind regelmäßig nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter übertragbar. Der Gesellschaftsvertrag regelt Vorkaufsrechte, Zustimmungserfordernisse und Abfindungsmodalitäten.
Tod eines Gesellschafters
Beim Tod eines Gesellschafters greifen Fortsetzungs-, Eintritts- oder Abfindungsklauseln, sofern vereinbart. Ansonsten gelten die gesetzlichen Grundsätze zur Beendigung oder Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden oder nachrückenden Personen.
Auflösung, Beendigung und Insolvenz
Auflösungsgründe
Auflösungsgründe sind insbesondere Zeitablauf, Gesellschafterbeschluss, Erreichen oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks, Kündigung sowie Insolvenz. Bei Eintritt eines Auflösungsgrundes wird die Gesellschaft grundsätzlich liquidiert, sofern sie nicht fortgesetzt wird.
Liquidation
Die Liquidation dient der Abwicklung laufender Geschäfte, der Realisierung des Vermögens, der Befriedigung der Gläubiger und der Verteilung eines verbleibenden Überschusses an die Gesellschafter. Liquidatoren vertreten die Gesellschaft während der Abwicklung nach innen und außen.
Insolvenzfolgen
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Personalgesellschaft oder eines persönlich haftenden Gesellschafters hat weitreichende Folgen für Fortführung, Haftung und Verwertung des Gesellschaftsvermögens. Die Behandlung richtet sich nach den insolvenzrechtlichen Grundsätzen.
Abgrenzung zur Kapitalgesellschaft
Personalgesellschaften unterscheiden sich von Kapitalgesellschaften vor allem durch die persönliche Mitwirkung und Haftung der Gesellschafter, die transparente Besteuerung und die weniger formalisierten Organisationsstrukturen. Kapitalgesellschaften sind körperschaftlich organisiert, haften grundsätzlich mit Gesellschaftsvermögen und unterliegen weitergehenden Publizitäts- und Kapitalerhaltungsvorschriften. Mischformen wie die GmbH & Co. KG verbinden Elemente beider Welten, bleiben aber rechtlich Personalgesellschaften.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist eine Personalgesellschaft?
Eine Personalgesellschaft ist eine Unternehmensform, bei der die Gesellschafter im Vordergrund stehen. Sie beteiligen sich durch Beiträge, Mitarbeit oder Risikoübernahme und tragen je nach Form persönlich Verantwortung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Welche Arten von Personalgesellschaften gibt es?
Zu den wichtigsten Formen zählen GbR (einschließlich eingetragener GbR), OHG, KG, GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaft (PartG, PartG mbB) und die stille Gesellschaft. Sie unterscheiden sich in Haftung, Organisation, Registerpflicht und Tätigkeitsfeld.
Wie haften die Gesellschafter in einer Personalgesellschaft?
Grundsätzlich haften die Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. In der KG ist die Haftung der Kommanditisten typischerweise auf die vereinbarte Einlage beschränkt, während Komplementäre unbeschränkt haften. Bei der stillen Gesellschaft haftet der stille Gesellschafter nicht nach außen.
Ist eine Eintragung in ein Register erforderlich?
OHG, KG und PartG sind registerpflichtig. Die GbR kann ohne Eintragung bestehen; eine Eintragung als eingetragene GbR ist möglich und in bestimmten Fällen erforderlich, etwa für einzelne Rechtsgeschäfte. Die stille Gesellschaft wird nicht eingetragen.
Wie werden Gewinne und Verluste verteilt?
Die Verteilung richtet sich in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag. Fehlt eine Regelung, kommen die gesetzlichen Grundsätze der jeweiligen Gesellschaftsform zur Anwendung, etwa Verteilung nach Köpfen oder nach Beiträgen.
Wie werden Personalgesellschaften besteuert?
Ertragsteuerlich sind Personalgesellschaften in der Regel transparent. Gewinne und Verluste werden den Gesellschaftern zugerechnet und dort besteuert. Gewerbliche Tätigkeiten unterliegen der Gewerbesteuer; Umsätze richten sich nach den allgemeinen Regeln der Umsatzsteuer.
Kann eine Personalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden?
Ein Formwechsel ist prinzipiell möglich. Die rechtlichen Voraussetzungen und Abläufe sind je nach Ausgangs- und Zielrechtsform unterschiedlich und erfordern die Beachtung formeller Schritte, insbesondere bei registerpflichtigen Gesellschaften.
Was passiert beim Ausscheiden eines Gesellschafters?
Beim Ausscheiden greifen vertragliche oder gesetzliche Regelungen zu Abfindung, Haftung und Fortsetzung. Regelmäßig besteht eine zeitlich begrenzte Nachhaftung für bis zum Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten.