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Personalgesellschaft


Personalgesellschaft – Definition und rechtliche Einordnung

Begriff und Allgemeine Definition

Eine Personalgesellschaft ist eine Gesellschaftsform im deutschen Gesellschaftsrecht, die sich durch den Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes unter gemeinschaftlicher Teilnahme am Gesellschaftsvermögen und an den Gesellschaftserträgen auszeichnet. Charakteristisch für die Personalgesellschaft ist die persönliche Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft mit regelmäßig weitreichenden Mitwirkungs-, Kontroll- und Haftungsrechten sowie -pflichten. Im Unterschied zur Kapitalgesellschaft sind bei der Personalgesellschaft die Gesellschafter wesentlich an den Entscheidungen und dem Unternehmenserfolg beteiligt.

Die Personalgesellschaft hebt sich insbesondere durch die persönliche Haftung der Gesellschafter und ihre gleichberechtigte Stellung im Innen- wie Außenverhältnis von den Kapitalgesellschaften ab, bei denen die Kapitalbeteiligung und die Haftungsbeschränkung dominieren.

Arten der Personalgesellschaften

In Deutschland werden folgende Gesellschaftsformen den Personalgesellschaften zugeordnet:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Offene Handelsgesellschaft (oHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die GbR ist die einfachste und ursprünglichste Erscheinungsform der Personalgesellschaft. Sie entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.

Offene Handelsgesellschaft (oHG)

Die oHG ist eine spezielle Form für den Betrieb eines Handelsgewerbes. Sie ist rechtsfähig und kann Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen.

Kommanditgesellschaft (KG)

Die KG verbindet Elemente der Personal- mit denen der Kapitalgesellschaft. Es existieren Komplementäre (voll haftende Gesellschafter) und Kommanditisten (beschränkt haftende Gesellschafter).

Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Die PartG ist speziell für die Ausübung freier Berufe vorgesehen und regelt die Zusammenarbeit von Berufsträgern in einer eigenen Gesellschaftsform.

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Regelungen

Die rechtlichen Grundlagen der Personalgesellschaften finden sich insbesondere in folgenden Gesetzen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §§ 705 ff. regeln die Grundlagen der GbR.
  • Handelsgesetzbuch (HGB): Enthält Regelungen für oHG und KG (insbesondere §§ 105-177a HGB).
  • Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG): Regelt die PartG.

Gesellschaftsvertrag

Wesentliche Voraussetzung für die Gründung einer Personalgesellschaft ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, der formfrei möglich ist, sofern keine besonderen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Inhaltliche Mindestanforderungen betreffen regelmäßig den Gesellschaftszweck, die Beiträge der Gesellschafter, die Gewinn- und Verlustverteilung sowie die Gesellschaftsorgane.

Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit einer Personalgesellschaft hängt von der jeweiligen Form ab. Während die GbR durch die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2024 anerkanntermaßen rechtsfähig ist, sind oHG und KG bereits seit langem rechtsfähig. Sie können somit im eigenen Namen Verträge abschließen, klagen und verklagt werden sowie Eigentum erwerben. Die PartG ist ebenfalls rechtsfähig und kann unter der eigenen Firma handeln.

Innenverhältnis der Gesellschafter

Rechte und Pflichten

Gesellschafter einer Personalgesellschaft sind gleichberechtigt und üben gemeinsam die Geschäftsführung aus, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes bestimmt. Sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Beiträge am Erreichen des Gesellschaftszwecks mitzuwirken und den Gesellschaftsinteressen Rechnung zu tragen.

Geschäftsführung und Vertretung

Die Geschäftsführung steht in der Regel allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (GbR und oHG), es sei denn, der Gesellschaftsvertrag regelt Einzelausübung oder Delegation der Geschäftsführungsbefugnis. Außenvertretung und Geschäftsführung fallen jedoch nicht zwingend zusammen; insbesondere bei der KG sind nur die Komplementäre zur Geschäftsführung befugt.

Kontrollrechte

Jeder Gesellschafter besitzt weitreichende Informations- und Kontrollrechte. Dazu zählen etwa das Einsichtsrecht in Bücher und Aufzeichnungen sowie das Recht auf Auskunft über Geschäftsangelegenheiten.

Außenverhältnis: Haftung der Gesellschafter

Unbeschränkte Haftung

Gesellschafter von Personalgesellschaften haften grundsätzlich unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Im Unterschied dazu ist bei der Kommanditgesellschaft die Haftung der Kommanditisten auf ihre Einlage beschränkt, während Komplementäre voll haften.

Gesamtschuldnerische Haftung

Die Haftung der Gesellschafter ist regelmäßig gesamtschuldnerisch ausgestaltet. Das bedeutet, dass Gläubiger die Möglichkeit haben, jeden Gesellschafter auf die gesamte Forderung in Anspruch zu nehmen. Im Innenverhältnis findet anschließend ein Ausgleich untereinander statt.

Steuerliche Behandlung

Transparenzprinzip

Personalgesellschaften sind keine Steuersubjekte im Sinne der Körperschaftsteuer, sondern steuerlich transparent. Die Einkünfte werden den Gesellschaftern zugerechnet und von diesen im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteueransprüche versteuert.

Umsatzsteuer und Gewerbesteuer

Im umsatzsteuerlichen Sinn gelten Personalgesellschaften als Unternehmer und unterliegen der Umsatzsteuerpflicht. Gegenüber der Gewerbesteuer sind sie grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig, wobei teilweise Freibeträge und Besonderheiten für steuerbegünstigte Berufe gelten. Die Gesellschaft selbst gibt Gewerbesteuererklärungen ab, die Ertragsteuer wird durch die Gesellschafter getragen.

Auflösung und Liquidation

Gründe für die Auflösung

Eine Personalgesellschaft wird regelmäßig aufgelöst durch:

  • Ablauf der vereinbarten Zeit
  • Erreichen oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks
  • Beschluss der Gesellschafter
  • Insolvenz der Gesellschaft oder einzelner Gesellschafter
  • Kündigung eines Gesellschafters (GbR, oHG)
  • Sonstige gesetzliche oder vertragliche Auflösungsgründe

Verfahren der Liquidation

Nach Auflösung wird die Gesellschaft im Rahmen der Liquidation abgewickelt. Das heißt, das Gesellschaftsvermögen wird verwertet, Gläubiger werden befriedigt und der Überschuss auf die Gesellschafter verteilt. Besondere Formerfordernisse sind je nach Gesellschaftsform und Gesellschaftsvertrag zu beachten.

Unterschiede zu Kapitalgesellschaften

  • Haftung: Gesellschafter haften grundsätzlich unbeschränkt, während bei Kapitalgesellschaften eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen besteht.
  • Rechtsstellung: Engere persönliche Bindung und Mitwirkungsrechte bei den Personalgesellschaften.
  • Gründungsaufwand: Geringerer Formalismus und Gründungskosten.
  • Publizitätspflichten: Reduzierte Publizitätspflichten im Vergleich zu Kapitalgesellschaften.

Vor- und Nachteile der Personalgesellschaften

Vorteile

  • Geringerer bürokratischer und finanzieller Aufwand bei Gründung und Verwaltung
  • Flexible und einfache Entscheidungsstrukturen
  • Persönliche Bindung und Mitbestimmung der Gesellschafter

Nachteile

  • Persönliche und gesamtschuldnerische Haftung
  • Begrenzte Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung
  • Konfliktpotenzial bei unterschiedlichen Interessenlagen der Gesellschafter

Zusammenfassung

Die Personalgesellschaft stellt eine grundlegende Organisationsform des deutschen Gesellschaftsrechts dar, geprägt durch enge persönliche Bindung, weitreichende Mitbestimmungs- und Kontrollrechte sowie umfassende Haftung der beteiligten Gesellschafter. Zu den wichtigsten Formen zählen die GbR, oHG, KG und PartG. Personalgesellschaften eignen sich insbesondere für kleinere bis mittlere Unternehmen und für Zusammenschlüsse von Berufsträgern, bei denen die Zusammenarbeit und das Vertrauen zwischen den Gesellschaftern im Vordergrund stehen. Ihre rechtliche Ausgestaltung unterliegt vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die sowohl bei der Gründung als auch während der laufenden Geschäftstätigkeit und bei Auflösung beachtet werden müssen.

Häufig gestellte Fragen

Wie erfolgt die Gründung einer Personalgesellschaft aus rechtlicher Sicht?

Die Gründung einer Personalgesellschaft setzt grundsätzlich den Zusammenschluss von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen voraus, die sich vertraglich zu einer gemeinsamen Zweckverfolgung verbinden. Rechtsgrundlage bildet dabei zumeist der Gesellschaftsvertrag, der im Allgemeinen formfrei geschlossen werden kann, sofern keine besonderen Vorschriften (wie etwa bei der Partnerschaftsgesellschaft) Anwendung finden. Im Gesellschaftsvertrag werden zentrale Aspekte wie Geschäftsführung, Vertretung, Gewinn- und Verlustverteilung sowie Regelungen zur Aufnahme neuer Gesellschafter und zum Ausscheiden bestehender Mitglieder festgelegt. Eine Eintragung ins Handelsregister ist für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht erforderlich, wohl aber für die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Die Gründung wird rechtlich mit Abschluss des Gesellschaftervertrags vollzogen, soweit keine behördlichen Genehmigungen oder weitere Formalitäten notwendig sind.

Welche gesetzlichen Haftungsregelungen gelten bei Personalgesellschaften?

Bei Personalgesellschaften haften in der Regel alle Gesellschafter unbeschränkt, unmittelbar, gesamtschuldnerisch und persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dies bedeutet, Gläubiger können sich unmittelbar auch an das Privatvermögen der Gesellschafter halten. Eine Ausnahme bildet die Kommanditgesellschaft (KG), bei der für Kommanditisten die Haftung auf die Einlage beschränkt ist, sofern diese auch erbracht wurde. Die unbeschränkte Haftung kann durch gesellschaftsvertragliche Regelungen nicht wirksam ausgeschlossen werden und ist ein Kernmerkmal von Personalgesellschaften im Vergleich zu Kapitalgesellschaften. Die Haftung beginnt bereits mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit und bleibt auch nach Ausscheiden aus der Gesellschaft für vor dem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten bestehen, es sei denn, eine Haftungsbegrenzung oder Entlastungsregelung nach § 160 HGB findet Anwendung.

Wer ist zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet?

Die Geschäftsführung und Vertretungsmacht in Personalgesellschaften steht in der Regel allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, sofern im Gesellschaftsvertrag keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) besteht die Geschäftsführung gemeinschaftlich, d.h. entscheidungsbedürftige Geschäfte bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter. Bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) ist die Einzelgeschäftsführung üblich, es sei denn, gemeinschaftliche Geschäftsführung wurde vereinbart. In der Kommanditgesellschaft (KG) sind grundsätzlich nur die Komplementäre zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet, während Kommanditisten diese Rechte grundsätzlich nicht besitzen. Eine abweichende Regelung ist möglich, sollte aber ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag verankert werden.

Unterliegt eine Personalgesellschaft der Publizitäts- oder Buchführungspflicht?

Grundsätzlich unterliegen Personalgesellschaften, abhängig von ihrer Rechtsform und Größe, unterschiedlichen Pflichten. Während die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) keine Buchführungspflicht, sondern nur einfache Aufzeichnungspflichten nach steuerrechtlichen Vorgaben (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) trifft, müssen die OHG und die KG handelsrechtlich Bücher führen und regelmäßig Bilanzen erstellen (§ 238 HGB, § 242 HGB). Für kleine Gesellschaften können steuerliche Ausnahmen greifen. Die Publizitätspflicht gemäß Handelsgesetzbuch besteht erst ab Überschreiten bestimmter Größenmerkmale nach § 264a HGB. Ab einer bestimmten Größenordnung können sogar weitergehende Offenlegungspflichten (Jahresabschluss, Lagebericht) hinzukommen. Eine Pflicht zur Veröffentlichung wie bei Kapitalgesellschaften besteht jedoch in eingeschränktem Maße erst bei den haftungsbeschränkten Gesellschaften.

Wie erfolgt die Beendigung einer Personalgesellschaft aus rechtlicher Sicht?

Die Beendigung einer Personalgesellschaft folgt regelmäßig einem mehrstufigen Verfahren: zunächst Auflösung, dann Abwicklung (Liquidation), abschließend Löschung. Die Auflösung kann durch im Gesellschaftsvertrag geregelte Tatbestände (wie Zeitablauf, Erreichen des Zwecks, Austritt oder Tod eines Gesellschafters) oder durch gesetzliche Vorschriften (z.B. einstimmiger Beschluss der Gesellschafter, Insolvenz) ausgelöst werden. Nach Auflösung ist die Gesellschaft auf die Abwicklung (Liquidation) beschränkt; sie darf keine neuen Geschäfte mehr eingehen, sondern hat nur noch bestehende zu beenden und das Gesellschaftsvermögen zu verteilen. Die Gesellschaft existiert bis zur vollständigen Auseinandersetzung und der, soweit erforderlich, Austragung aus dem Handelsregister fort. Ein Sonderfall ist die Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag, die im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters das Weiterbestehen der Gesellschaft ermöglicht.

Welche steuerlichen Folgen ergeben sich aus der Rechtsform Personalgesellschaft?

Personalgesellschaften gelten steuerlich als transparent, das heißt, sie sind selbst keine Steuersubjekte der Einkommensteuer, sondern die Besteuerung erfolgt auf Ebene der Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote. Die Gesellschaft unterliegt dagegen als Gewerbebetrieb der Gewerbesteuerpflicht, wobei ein Freibetrag nach § 11 GewStG zur Anwendung kommt. Die Einkünfte aus der Gesellschaft werden den Gesellschaftern im Rahmen der Einkommensteuer als Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit) zugerechnet. Zudem unterliegt die Gesellschaft umsatzsteuerlichen Pflichten, soweit sie unternehmerisch tätig wird. In der Praxis ergibt sich eine enge Verzahnung zwischen gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften, weshalb eine sorgfältige steuerliche Beratung bei der Errichtung und Führung essenziell ist.

Wie unterscheidet sich die Personalgesellschaft rechtlich von der Kapitalgesellschaft?

Der zentrale Unterschied besteht in der persönlichen Haftung der Gesellschafter, die bei Personalgesellschaften grundsätzlich unbeschränkt ist, während bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. Ferner ist die Verwaltung in Personalgesellschaften regelmäßig weniger formalisiert und stärker von der Mitwirkung der Gesellschafter geprägt. Die Gründung ist oft mit weniger Formalitäten verbunden (keine notarielle Beurkundung, geringere Mindestkapitalanforderungen). Die Leitung obliegt üblicherweise allen Gesellschaftern und nicht nur bestimmten Organen. Auch die steuerliche Behandlung variiert wesentlich: Während die Kapitalgesellschaft als eigenständiges Steuersubjekt behandelt wird (Körperschaftsteuer), findet bei der Personalgesellschaft eine transparente Besteuerung der Gesellschafter statt. Zudem bestehen Besonderheiten im Bereich der Publizitäts- und Rechnungslegungspflichten.

Was ist im Hinblick auf die Nachfolgeregelung zu beachten?

Im rechtlichen Kontext ist zur Nachfolgeregelung entscheidend, ob und wie der Gesellschaftsvertrag die Fortführung der Gesellschaft im Todesfall, bei Austritt oder bei Übertragung von Anteilen regelt. Ohne ausdrückliche Fortsetzungsklausel führt der Tod eines Gesellschafters in der GbR oder OHG grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft. In der Praxis wird häufig eine Nachfolgeklausel vereinbart, um etwa den Übergang auf die Erben oder den Erwerb durch Mitgesellschafter zu regeln. Auch kann der Eintritt neuer Gesellschafter von bestimmten Voraussetzungen (etwa Zustimmung der übrigen Gesellschafter, Qualifikationsanforderungen) abhängig gemacht werden. In jedem Fall bedarf es einer sorgfältigen vertraglichen Gestaltung, um Streitigkeiten und Unsicherheiten im Übergangsfall zu vermeiden, da gesetzliche Regeln oft unflexibel oder unvollständig sein können.