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Mitgliedschaft


Begriff und Wesen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist ein rechtliches Verhältnis, das eine natürliche oder juristische Person mit einer Vereinigung, einem Verband, einer Körperschaft, einer Genossenschaft oder einer anderen Organisation verbindet. Dieses Zuordnungsverhältnis ist durch Rechte und Pflichten gekennzeichnet und bildet das Fundament für die Ausübung der Mitgliedsrechte sowie die Übernahme von Mitgliedspflichten gegenüber der Gemeinschaft und umgekehrt. Die genaue Ausgestaltung der Mitgliedschaft unterliegt dabei gesetzlichen Vorschriften und/oder den jeweiligen Satzungen oder Statuten der betroffenen Organisation.

Rechtsgrundlagen der Mitgliedschaft

Gesetzliche Bestimmungen

Die rechtliche Einordnung der Mitgliedschaft ist in verschiedenen Gesetzen geregelt. Für eingetragene Vereine (§§ 21-79 BGB), Genossenschaften (§§ 15 ff. GenG), Aktiengesellschaften (§§ 54 ff. AktG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und Wohnungsunternehmen existieren spezifische Regelungen zur Begründung, Ausgestaltung, Übertragung und Beendigung von Mitgliedschaften.

Satzungsautonomie

Neben gesetzlichen Bestimmungen kommt den satzungsgemäßen Regelungen erhebliche Bedeutung zu. Die Satzung definiert den Erwerb, Fortbestand und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Ausgestaltung der Mitgliedsrechte und -pflichten sowie das Verfahren bei Streitigkeiten. Satzungsregelungen dürfen gesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechen, können diese jedoch im Rahmen der Privatautonomie näher ausgestalten.

Erwerb der Mitgliedschaft

Begründung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft entsteht grundsätzlich durch einen Aufnahmevertrag. Dieser wird regelmäßig durch einen Aufnahmeantrag der beitrittswilligen Person und dessen Annahme durch den Verein oder die Körperschaft begründet. Neben formlosen Beitrittserklärungen kann die Satzung besondere Formerfordernisse (schriftlich, mündlich, online) sowie zusätzliche Voraussetzungen (z. B. Alter, berufliche Qualifikation, Beitragspflicht) vorsehen.

Arten der Mitgliedschaft

Es wird zwischen verschiedenen Formen der Mitgliedschaft unterschieden:

  • Ordentliche Mitgliedschaft: Vollumfängliche Mitgliedschaft mit sämtlichen Rechten und Pflichten.
  • Außerordentliche Mitgliedschaft: Eingeschränkte Rechte und Pflichten, beispielsweise ohne Stimmrecht.
  • Fördermitgliedschaft: Meist auf finanzielle Unterstützung beschränkt, ohne Beteiligung an der Willensbildung.
  • Ehrenmitgliedschaft: Auszeichnung mit besonderen Rechten, oft ohne Beitragspflichten.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitgliedsrechte

Mitglieder besitzen satzungs- und gesetzmäßige Rechte, deren Kern die Teilhabe an der Willensbildung und die Inanspruchnahme von Leistungen der Organisation bilden. Zu den wichtigsten Mitgliedsrechten zählen:

  • Teilnahmerecht an Mitgliederversammlungen
  • Stimmrecht bei Beschlussfassungen und Wahlen
  • Wahl- und Antragsrecht
  • Informations- und Auskunftsrechte
  • Recht auf Nutzung von Einrichtungen und Leistungen

Die genaue Ausgestaltung hängt von der jeweiligen Organisationsform und Satzung ab.

Mitgliedspflichten

Dem gegenüber stehen die Mitgliedspflichten. Diese beinhalten insbesondere:

  • Beitragszahlungspflicht (Mitgliedsbeiträge, Umlagen)
  • Mitwirkungspflichten z. B. bei Vereinsarbeit, Generalversammlungen
  • Einhaltung der Satzung und Beschlüsse

Die Verletzung wesentlicher Pflichten kann zu satzungsgemäßen Maßnahmen bis hin zum Ausschluss führen.

Übertragbarkeit und Vererblichkeit

Grundsätzlich ist die Mitgliedschaft ein höchstpersönliches Rechtsverhältnis und nicht übertragbar oder vererblich, sofern nichts anderes in der Satzung geregelt ist. Hiervon kann im Genossenschaftsrecht oder bei Aktiengesellschaften abgewichen werden: Während Aktien frei übertragbar sind, ist die Übertragung der Genossenschaftsmitgliedschaft an strengere gesetzliche Voraussetzungen geknüpft.

Beendigung der Mitgliedschaft

Ordentliche Kündigung

Mitglieder können das Mitgliedschaftsverhältnis durch ordentliche Kündigung beenden. Die hierfür geltenden Fristen und Formen werden in der Regel in der Satzung festgelegt.

Ausschluss aus wichtigem Grund

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn wichtige Gründe – insbesondere schwerwiegende Verletzungen der Satzung oder der Interessen der Organisation – vorliegen. Das Verfahren muss die Grundsätze des rechtlichen Gehörs wahren, das heißt, dem Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird meist durch den Vorstand oder ein satzungsgemäß bestimmtes Organ beschlossen.

Tod oder Auflösung

Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung oder Erlöschen, sofern die Satzung keine abweichenden Regelungen trifft.

Rechtsfolgen der Beendigung

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte und -pflichten, soweit nicht einzelne Pflichten (wie Beitragsnachforderungen) nachwirken. Bereits entstandene Ansprüche bleiben in der Regel unberührt.

Rechtsschutz und Streitigkeiten

Mitgliedschaftliche Streitigkeiten werden häufig vereinsintern durch satzungsgemäße Schlichtungsstellen oder Ehrenräte behandelt. Darüber hinaus besteht der ordentliche Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten, etwa zur Überprüfung von Ausschlüssen, Beitragsstreitigkeiten oder Verletzungen von Mitgliedschaftsrechten.

Mitgliedschaft im öffentlichen Recht

Neben privatrechtlichen Mitgliedschaften existieren auch öffentlich-rechtliche Mitgliedschaftsverhältnisse, beispielsweise bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie Kammern oder Religionsgemeinschaften. Die Rechte und Pflichten ergeben sich hier aus den jeweiligen gesetzlichen Regelungen, wobei vielfach eine Zwangsmitgliedschaft besteht, die nicht frei abgewählt werden kann.

Unterschiede zu vergleichbaren Rechtsverhältnissen

Die Mitgliedschaft ist abzugrenzen von anderen Rechtsverhältnissen wie dem bloßen Schuldverhältnis (z. B. Auftrag, Dienstvertrag) oder der Gesellschafterstellung. Während Gesellschafter im Rahmen einer Personengesellschaft eine mitgliedschaftsähnliche Stellung einnehmen, fokussiert sich die Mitgliedschaft im engeren Sinne auf das Verhältnis zur Vereinigung als Ganzes und deren organschaftliche Strukturen.

Bedeutung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist entscheidend für das Funktionieren demokratischer und organisierter Willensbildungsprozesse in Vereinen, Verbänden, Genossenschaften, Körperschaften und politischen Parteien. Sie stellt ein Kernelement des kollektiven Handelns dar und ist fester Bestandteil des deutschen Rechts- und Gesellschaftssystems.


Quellen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 21-79
  • Genossenschaftsgesetz (GenG), §§ 15 ff.
  • Aktiengesetz (AktG)
  • Grundgesetz (GG), Art. 9 (Vereinigungsfreiheit)
  • Satzungen und Statuten verschiedenster Vereine und Verbände

Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die rechtliche Bedeutung, die Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen der Mitgliedschaft in ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen sind für den Erwerb einer Mitgliedschaft in einem Verein erforderlich?

Für den Erwerb einer Mitgliedschaft in einem Verein gelten die gesetzlichen Grundlagen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere §§ 21 ff. BGB. Zwingende rechtliche Voraussetzung ist der Abschluss eines Mitgliedschaftsvertrags, der durch den Antrag des Beitrittswilligen und dessen Annahme durch das zuständige Vereinsorgan (häufig der Vorstand) zustande kommt. Satzungen können weitere Voraussetzungen wie etwa ein Mindestalter, die Empfehlung von bestehenden Mitgliedern oder die Vorlage bestimmter Nachweise (z. B. Führungszeugnis, Berufsnachweise) enthalten. Bei minderjährigen Personen ist zudem die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich (§ 107 BGB). Erst mit ordnungsgemäßer Annahme und Eintragung in das Mitgliederverzeichnis wird die Mitgliedschaft rechtlich wirksam. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht – sofern die Satzung nichts anderes regelt – grundsätzlich nicht.

Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus einer Mitgliedschaft?

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden maßgeblich von der jeweiligen Vereinssatzung bestimmt, wobei das Gesetz ergänzend wirkt. Zu den elementaren Rechten zählen insbesondere das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, das aktive und passive Wahlrecht zu Vereinsämtern sowie das Recht auf Information und Teilnahme an Vereinsveranstaltungen. Pflichten umfassen in der Regel die Zahlung von Beiträgen, die Einhaltung der Satzung und Ordnungen sowie die Förderung des Vereinszwecks. Einzelne Mitglieder können durch die Satzung auch zu besonderen Diensten oder Ämtern verpflichtet werden. Die Mitgliedschaft kann ferner eine Treuepflicht gegenüber dem Verein beinhalten. Bei Pflichtverletzungen sind satzungsgemäße Sanktionen (z. B. Abmahnung, Ausschluss) möglich.

Unter welchen Bedingungen kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden?

Ein Ausschluss kann nur auf der Grundlage der Vereinssatzung erfolgen und setzt i. d. R. einen wichtigen Grund voraus, z. B. grobe Verstöße gegen Vereinsinteressen, Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung oder vereinsschädigendes Verhalten. Das Verfahren ist in der Satzung näher zu regeln; üblich ist etwa das Recht auf Anhörung und die Beschlussfassung durch ein Vereinsorgan (oft der Vorstand oder die Mitgliederversammlung). Der Ausschluss muss dem Betroffenen in Textform mitgeteilt und begründet werden. Gegen den Ausschluss können interne Rechtsmittel vorgesehen sein, beispielsweise Widerspruchs- oder Berufungsinstanzen. Wird die Satzung nicht eingehalten, ist der Ausschluss anfechtbar und kann im Streitfall gerichtlich überprüft werden (§ 37 BGB analog).

Wie kann ein Mitglied seine Mitgliedschaft wirksam kündigen?

Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt vorzugsweise durch Austrittserklärung (Kündigung), die formlos möglich ist, sofern die Satzung keine Formvorgabe enthält (schriftlich, elektronisch) und oft an eine Kündigungsfrist gebunden ist. Die Erklärung ist grundsätzlich an den Vorstand oder die von der Satzung bestimmte Stelle zu richten. Eine fristlose Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, wenn dem Mitglied das Festhalten an der Mitgliedschaft nicht zugemutet werden kann (z. B. massive Satzungsverstöße seitens des Vereins). Nach Wirksamwerden der Kündigung erlöschen sämtliche mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten, soweit sie nicht bis zum Zeitpunkt der Beendigung (z. B. rückständige Beiträge) entstanden sind.

Welche rechtlichen Folgen hat der Verlust der Mitgliedschaft?

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein. Das betrifft insbesondere das Stimmrecht, die Nutzung von Vereinseinrichtungen, die Teilnahme an Mitgliederversammlungen sowie den Anspruch auf Leistungen des Vereins. Eventuelle rückständige Beitragsforderungen bleiben davon unberührt. Bereits erbrachte Leistungen des Mitglieds können grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Rechte an Nachlässen oder Vereinsvermögen entstehen erst bei Vereinsauflösung, soweit dies ausdrücklich in der Satzung vorgesehen ist. Auch im Hinblick auf Versicherungs- oder Haftpflichtschutz, der aus der Mitgliedschaft resultiert, endet dieser regelmäßig mit dem Ausscheiden.

Kann die Mitgliedschaft auf andere Personen übertragen oder vererbt werden?

Eine Übertragung der Mitgliedschaft auf Dritte ist gesetzlich grundsätzlich ausgeschlossen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 38 BGB). Auch eine Vererblichkeit der Mitgliedschaft findet nach dem gesetzlichen Leitbild nicht statt. Die Mitgliedschaft ist ein höchstpersönliches, nicht übertragbares Rechtsverhältnis. Jedoch können Satzungen in Ausnahmefällen Übertragungs- bzw. Eintrittsrechte (z. B. für Familienangehörige) vorsehen. Bei juristischen Personen als Mitglieder können sich Sonderregelungen in Bezug auf die Nachfolge ergeben, etwa im Falle einer Fusion oder Auflösung, werden aber meist in der Satzung geregelt.

Welche rechtlichen Besonderheiten gelten für die Aufnahme und Mitgliedschaft Minderjähriger?

Für Minderjährige gelten besondere Schutzvorschriften: Der Beitritt zu einem Verein stellt ein Rechtsgeschäft dar, das der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bedarf (§ 107 BGB). Ohne diese Zustimmung ist die Mitgliedschaft schwebend unwirksam. Bestimmte Vereine, etwa Jugend- oder Sportvereine, können in ihren Satzungen ggf. Ausnahmen für minderjährige Mitglieder vorsehen, etwa bei beitragsfreien Mitgliedschaften oder beschränktem Stimmrecht. Im Rahmen von Haftungs- oder Aufsichtspflichten sind Vereine zudem gehalten, die Belange minderjähriger Mitglieder verstärkt zu berücksichtigen (z. B. bei Veranstaltungen oder Reisen).