Legal Lexikon

Geschäftsguthaben

Begriff und rechtliche Einordnung des Geschäftsguthabens

Das Geschäftsguthaben ist das dem einzelnen Mitglied einer Genossenschaft zugeordnete Vermögenskonto. Es spiegelt den Geldbetrag wider, der auf den oder die Geschäftsanteile des Mitglieds eingezahlt wurde und sich durch Gewinnzuweisungen, Verlustverrechnungen sowie Zu- und Abschreibungen nach Maßgabe der Satzung und von Beschlüssen der Organe fortentwickelt. Aus Sicht der Genossenschaft gehört das Geschäftsguthaben zum Eigenkapital. Aus Sicht des Mitglieds handelt es sich um eine gesellschaftsrechtlich gebundene Vermögensposition, deren Auszahlung grundsätzlich an den Bestand der Mitgliedschaft, an satzungsrechtliche Vorgaben und an die wirtschaftliche Lage der Genossenschaft geknüpft ist.

Das Geschäftsguthaben ist damit kein frei verfügbares Bankguthaben. Ein unmittelbarer Auszahlungsanspruch während laufender Mitgliedschaft besteht regelmäßig nicht. Ein Anspruch entsteht typischerweise erst in gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Fällen, insbesondere bei Beendigung der Mitgliedschaft und nach Durchführung der hierfür vorgesehenen Abrechnungsmodalitäten.

Abgrenzungen

Geschäftsguthaben vs. Geschäftsanteil

Der Geschäftsanteil bezeichnet die in der Satzung festgelegte nominelle Beteiligungseinheit eines Mitglieds (Nennbetrag je Anteil). Das Geschäftsguthaben ist demgegenüber der tatsächliche Kontostand auf dem Mitgliedskonto. Es kann den Nennbetrag übersteigen (beispielsweise durch Gewinnzuweisungen) oder unterschreiten (beispielsweise durch Verlustverrechnungen). Häufig können Mitglieder mehrere Geschäftsanteile zeichnen; das Geschäftsguthaben fasst die zugehörigen Bewegungen zusammen.

Geschäftsguthaben vs. Rücklagen und sonstiges Eigenkapital

Rücklagen sind genossenschaftsbezogene Eigenkapitalpositionen ohne individuelle Zuordnung zum einzelnen Mitglied. Das Geschäftsguthaben ist dagegen individuell zugeordnet. Entscheidungen, ob Gewinne den Mitgliedern gutgeschrieben oder Rücklagen zugeführt werden, erfolgen nach Satzung und Beschlusslage und beeinflussen, ob das Geschäftsguthaben wächst oder konstant bleibt.

Geschäftsguthaben vs. Darlehen und sonstige Fremdmittel

Ein Darlehen begründet einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch zu vereinbarten Konditionen. Das Geschäftsguthaben ist kein Darlehen, sondern Teil des haftenden Eigenkapitals der Genossenschaft. Seine Auszahlung unterliegt dem Kapitalerhaltungsprinzip, satzungsmäßigen Schranken und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Genossenschaft.

Entstehung und Entwicklung des Geschäftsguthabens

Einzahlungen und Gutschriften

Das Geschäftsguthaben entsteht durch Einzahlungen auf gezeichnete Geschäftsanteile. Es erhöht sich ferner durch Gutschriften, die auf Beschlüssen über die Gewinnverwendung beruhen, durch Überträge bei Anteilserhöhungen sowie durch Übernahmen von Anteilen anderer Mitglieder.

Gewinnverwendung und Verlustbeteiligung

Gewinne können dem Geschäftsguthaben zugeschrieben werden, wenn die Satzung dies vorsieht und die zuständigen Organe entsprechende Beschlüsse fassen. Ebenso werden Verluste entsprechend den Regelungen in Satzung und Beschlüssen dem Geschäftsguthaben angelastet. Dadurch kann es bis auf Null reduziert werden. Eine Pflicht zur Wiederauffüllung besteht nur, wenn die Satzung dies anordnet.

Mehrere Anteile und Teilnahmen

Zeichnet ein Mitglied mehrere Anteile, werden die entsprechenden Einzahlungen und Zu- oder Abschreibungen dem Geschäftsguthaben zugeordnet. Eine Teilkündigung einzelner Anteile oder Teilguthaben ist nur möglich, wenn die Satzung dies ausdrücklich regelt.

Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Geschäftsguthaben

Mitgliedschaftsrechte

Das Geschäftsguthaben ist Träger vermögensbezogener Mitgliedschaftsrechte, etwa der Teilnahme an Gewinnausschüttungen nach Maßgabe der Satzung. Stimmrechte in der General- oder Vertreterversammlung knüpfen in Genossenschaften typischerweise an die Mitgliedschaft an und nicht an die Höhe des Geschäftsguthabens, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.

Vermögensrechte

Vermögensrechte umfassen insbesondere Ansprüche auf Gutschriften aus Gewinnverwendung, auf Rückzahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Fall des Ausscheidens sowie auf vertraglich zulässige Übertragung des Beteiligungsverhältnisses. Fälligkeit, Umfang und Modalitäten dieser Ansprüche sind satzungs- und beschlussabhängig.

Haftung und Risikotragung

Das Geschäftsguthaben trägt Verluste mit. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Nachzahlung besteht nur, wenn die Satzung dies vorsieht. Das Kapitalerhaltungsprinzip begrenzt während der Mitgliedschaft Auszahlungen aus dem Geschäftsguthaben, wenn dadurch Gläubigerinteressen beeinträchtigt würden.

Verfügung, Sicherung und Übertragung

Übertragbarkeit mit dem Geschäftsanteil

Die Übertragung der Mitgliedschaft oder einzelner Geschäftsanteile ist grundsätzlich möglich, wenn die Satzung dies vorsieht und die hierfür erforderlichen Erklärungen und Zustimmungen vorliegen. Das Geschäftsguthaben folgt der rechtmäßigen Übertragung des Anteils; eine isolierte Abtretung des Geschäftsguthabens ohne Übertragung der Mitgliedschaft ist regelmäßig ausgeschlossen.

Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Die Abtretung oder Verpfändung der auf das Geschäftsguthaben gerichteten Auszahlungsansprüche ist rechtlich möglich, aber in ihrer Wirksamkeit an die satzungsrechtliche Ausgestaltung und an die Struktur der Mitgliedschaft gebunden. Eine Pfändung durch Gläubiger des Mitglieds erfasst regelmäßig die Ansprüche, die sich aus dem Geschäftsguthaben ergeben (z. B. ein künftiges Auseinandersetzungsguthaben). Verwertungs- und Fälligkeitsfragen richten sich nach den für Auszahlungen geltenden Bindungen.

Aufrechnung und Zurückbehaltung

Die Genossenschaft kann Forderungen gegen das Mitglied unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Geschäftsguthaben verrechnen oder Auszahlungen zurückbehalten, soweit dies satzungsmäßig vorgesehen und rechtlich zulässig ist.

Beendigung der Mitgliedschaft und Auszahlung

Kündigung, Ausschluss, Tod

Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Kündigung, Ausschluss, Übertragung oder Tod entsteht regelmäßig ein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben. Dieses knüpft an das Geschäftsguthaben an, berücksichtigt aber noch offene Zu- und Abschreibungen, Verlustanteile, Verbindlichkeiten des Mitglieds sowie satzungsmäßige Bindungen.

Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens

Die Ermittlung erfolgt auf Grundlage des letzten festgestellten Jahresabschlusses und etwaiger Zwischenabrechnungen nach Maßgabe der Satzung. Negative Entwicklungen können zu Kürzungen, positive Entwicklungen zu Erhöhungen führen. Eine Auszahlung über den Bestand des Geschäftsguthabens hinaus ist ausgeschlossen.

Fristen, Fälligkeit, Auszahlungssperren

Fälligkeit und Auszahlung unterliegen festen Stichtagen, Fristen und etwaigen Sperren, die in der Satzung geregelt sind. Auszahlungen dürfen nicht erfolgen, wenn sie die ordnungsgemäße Kapitalausstattung der Genossenschaft gefährden würden oder wenn gesetzlich vorgesehene Prüf- und Feststellungsakte noch ausstehen.

Besondere Situationen

Insolvenz des Mitglieds

Bei Insolvenz des Mitglieds fällt die Mitgliedschaftsposition in die Insolvenzmasse. Verfügungen über das Geschäftsguthaben erfolgen durch die Verwaltung der Masse im Rahmen der satzungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben. Eine vorzeitige Liquidierung richtet sich nach den zulässigen Beendigungs- oder Übertragungswegen sowie nach den Fälligkeitsregeln für das Auseinandersetzungsguthaben.

Insolvenz der Genossenschaft

Im Insolvenzverfahren der Genossenschaft ist das Geschäftsguthaben Teil des haftenden Eigenkapitals. Ansprüche von Mitgliedern auf Auszahlung des Geschäftsguthabens sind regelmäßig nachrangig. Eine Auszahlung erfolgt nur, soweit nach Befriedigung der vorrangigen Gläubiger ein verbleibender Überschuss vorhanden ist.

Umwandlungen und Verschmelzungen

Bei strukturellen Maßnahmen wie Verschmelzungen oder Formwechseln wird das Geschäftsguthaben entsprechend den Umtausch- und Zuteilungsregeln fortgeführt oder in andere Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte überführt. Maßgeblich sind die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Maßnahme und die festgelegten Umrechnungsgrundsätze.

Dokumentation und Nachweise

Mitgliedskonto und Ausweise

Das Geschäftsguthaben wird in der Regel auf einem Mitgliedskonto geführt. Buchungen ergeben sich aus Einzahlungen, Gewinnverwendungen, Verlustzuweisungen, Übertragungen und Abrechnungen beim Ausscheiden. Über den Stand können Bescheinigungen oder Kontoauszüge erteilt werden.

Satzung und Beschlusslage

Die konkrete Ausgestaltung des Geschäftsguthabens ergibt sich vorrangig aus der Satzung und den auf ihrer Grundlage gefassten Beschlüssen. Dazu zählen insbesondere Regelungen zu Zeichnung und Kündigung von Anteilen, Gewinnverwendung, Verlustdeckung, Übertragbarkeit, Fälligkeit von Auszahlungen und Aufrechnungsrechten.

Häufig gestellte Fragen

Worin besteht der Unterschied zwischen Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben?

Der Geschäftsanteil ist der in der Satzung festgelegte Nennbetrag je Anteil. Das Geschäftsguthaben ist der tatsächliche Kontostand des Mitglieds, der sich durch Einzahlungen, Gewinn- und Verlustzuweisungen sowie weitere Buchungen verändert und den Nennbetrag über- oder unterschreiten kann.

Wie entsteht und verändert sich das Geschäftsguthaben?

Es entsteht durch Einzahlungen auf gezeichnete Anteile und verändert sich durch Beschlüsse zur Gewinnverwendung, Verlustverrechnungen, Übertragungen von Anteilen und satzungsgemäße Umbuchungen. Die Entwicklung hängt von der wirtschaftlichen Lage der Genossenschaft und den satzungsmäßigen Vorgaben ab.

Wann besteht ein Anspruch auf Auszahlung des Geschäftsguthabens?

Ein Auszahlungsanspruch entsteht regelmäßig bei Beendigung der Mitgliedschaft als Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben. Während laufender Mitgliedschaft sind Auszahlungen typischerweise ausgeschlossen oder nur in den von der Satzung vorgesehenen Fällen möglich und an Fälligkeits- und Kapitalerhaltungsvorgaben gebunden.

Kann das Geschäftsguthaben verpfändet oder gepfändet werden?

Die aus dem Geschäftsguthaben resultierenden Ansprüche können grundsätzlich verpfändet oder gepfändet werden. Die Verwertung richtet sich jedoch nach den satzungsgemäßen Bindungen, insbesondere zu Fälligkeit und Übertragbarkeit. Häufig betrifft die Pfändung das künftige Auseinandersetzungsguthaben.

Wie wirken sich Verluste auf das Geschäftsguthaben aus?

Verluste können dem Geschäftsguthaben belastet werden und es mindern. Eine Verpflichtung, das Guthaben wieder aufzufüllen, besteht nur, wenn die Satzung dies vorsieht. Das Guthaben kann bis auf Null reduziert werden.

Was geschieht mit dem Geschäftsguthaben bei Tod, Kündigung oder Ausschluss?

In diesen Fällen wird ein Auseinandersetzungsguthaben ermittelt, das auf dem Geschäftsguthaben basiert und offene Zu- und Abschreibungen sowie satzungsmäßige Regelungen berücksichtigt. Es wird zu den festgelegten Zeitpunkten und unter Beachtung etwaiger Sperren fällig.

Welche Rolle spielt die Satzung für das Geschäftsguthaben?

Die Satzung legt die wesentlichen Rahmenbedingungen fest: Zeichnung und Anzahl der Anteile, Gewinnverwendung, Verlustdeckung, Übertragbarkeit, Aufrechnungsmöglichkeiten, Fristen und Fälligkeiten sowie Modalitäten der Auszahlung beim Ausscheiden.

Was gilt im Fall der Insolvenz des Mitglieds oder der Genossenschaft?

Bei Insolvenz des Mitglieds fällt die Beteiligung in die Insolvenzmasse; Verfügungen erfolgen innerhalb der satzungsgemäßen und gesetzlichen Grenzen. Bei Insolvenz der Genossenschaft ist das Geschäftsguthaben haftendes Eigenkapital; Auszahlungsansprüche der Mitglieder sind nachrangig und kommen nur in Betracht, wenn nach Befriedigung vorrangiger Gläubiger ein Überschuss verbleibt.