Falsa demonstratio non nocet: Bedeutung und Grundgedanke
Falsa demonstratio non nocet ist eine aus dem Lateinischen stammende Formel und bedeutet, dass eine falsche Bezeichnung nicht schadet. Gemeint ist: Wenn sich beide Vertragsparteien tatsächlich über eine Sache einig sind, diese Einigkeit aber in der Erklärung oder Urkunde unzutreffend oder ungenau bezeichnet wird, gilt das, was die Parteien wirklich wollten – nicht die irreführende Wortwahl. Der tatsächliche gemeinsame Wille hat Vorrang vor der fehlerhaften Bezeichnung.
Der Grundsatz dient dazu, den wirklichen Inhalt von Erklärungen und Verträgen zu wahren, wenn die Übereinstimmung der Parteien klar feststeht und die Abweichung lediglich in der sprachlichen oder technischen Beschreibung liegt.
Anwendungsbereich
Verträge und Willenserklärungen
Besonders häufig betrifft der Grundsatz Verträge: Wird ein Objekt, eine Leistung oder ein Preis versehentlich falsch benannt, die Parteien wollten aber übereinstimmend etwas anderes, so gilt der übereinstimmende Inhalt. Das betrifft Kauf-, Miet-, Dienstleistungs- und viele andere Verträge.
Verfügungen von Todes wegen
Auch bei letztwilligen Verfügungen kann eine fehlerhafte Bezeichnung unschädlich sein, wenn eindeutig ist, wer oder was gemeint war. Entscheidend ist die sichere Bestimmbarkeit des Gewollten.
Unternehmens- und Namensangaben
Falsche oder verkürzte Firmennamen, Produktnummern oder Bezeichnungen schaden regelmäßig nicht, wenn eindeutig feststeht, welches Unternehmen, Produkt oder Recht tatsächlich gemeint war.
Mengen-, Maß- und Sachangaben
Vertipper, Zahlendreher oder verwechselte Typenbezeichnungen können unter den Voraussetzungen des Grundsatzes unschädlich sein, sofern sie nur die Beschreibung betreffen und nicht den übereinstimmenden wirtschaftlichen Gehalt verändern.
Voraussetzungen
Übereinstimmender wirklicher Wille
Beide Seiten müssen sich tatsächlich über den Vertragsinhalt einig gewesen sein. Diese Einigung kann auch außerhalb der Urkunde zustande gekommen sein, etwa in Gesprächen oder in der Verhandlungskorrespondenz.
Abweichende Bezeichnung
Die Erklärung enthält eine irreführende, ungenaue oder falsche Beschreibung. Die Falschbezeichnung betrifft die Ausdrucksweise, nicht den Willen selbst.
Erkennbarkeit und Bestimmbarkeit
Der wahre Inhalt muss verlässlich feststellbar sein. Je präziser und konsistenter die tatsächliche Einigung belegt ist, desto eher greift der Grundsatz.
Beweisfragen
In der Praxis kommt es darauf an, mit welchen Mitteln die tatsächliche Einigung nachgewiesen werden kann. Typisch sind Entwürfe, Begleitschreiben, Protokolle, technische Anlagen oder das nachträgliche Verhalten der Parteien, soweit dieses Rückschlüsse auf den ursprünglichen Willen zulässt.
Abgrenzungen
Alleiniger Irrtum einer Partei
Wenn nur eine Seite etwas anderes wollte, liegt keine falsa demonstratio vor. In solchen Fällen können gegebenenfalls Irrtumsregeln einschlägig sein. Der Grundsatz setzt die übereinstimmende Fehlbezeichnung beider Seiten voraus.
Motivirrtum
Ein Irrtum über Beweggründe oder innere Motive betrifft nicht die Bezeichnung der Erklärung. Falsa demonstratio erfasst den Fall, dass beide Seiten dasselbe wollten, es aber anders benannt haben.
Geheimer Vorbehalt und Täuschung
Wenn eine Partei bewusst eine andere Bedeutung versteckt oder täuscht, geht es nicht um eine unschädliche Fehlbezeichnung. Hier stehen andere Regeln im Vordergrund, etwa solche zum Schutz vor arglistigem Verhalten.
Auslegung nach Empfängerhorizont
Üblicherweise werden Erklärungen so verstanden, wie sie aus Sicht eines objektiven Empfängers aufzufassen sind. Falsa demonstratio bildet eine wichtige Ausnahme: Steht der gemeinsame wirkliche Wille fest, geht er der objektiven Deutung vor.
Grenzen und Drittwirkung
Schutz gutgläubiger Dritter
Der Grundsatz wirkt in erster Linie zwischen den ursprünglichen Parteien. Tritt ein unbeteiligter Dritter hinzu und verlässt sich schutzwürdig auf eine eindeutige, wenn auch falsche Bezeichnung, kann dessen Vertrauen vorrangig sein. Die Wirkung der falsa demonstratio kann daher im Verhältnis zu Dritten eingeschränkt sein.
Register, Urkunden und Formstrenge
Bei strengen Formvorgaben und registerlichen Eintragungen spielt der Wortlaut eine besondere Rolle. Falsche Bezeichnungen lassen sich dann nicht ohne Weiteres durch Auslegung ersetzen. Erforderlich kann eine Berichtigung, Ergänzung oder erneute Erklärung sein.
Vertragsklauseln zur Vollständigkeit
Klauseln, die den Vertragstext als abschließend erklären, können die Heranziehung außerhalb des Textes liegender Anhaltspunkte erschweren. Der Grundsatz bleibt jedoch anwendbar, wenn der tatsächliche gemeinsame Wille hinreichend sicher feststeht.
Rechtsfolgen
Vertragsinhalt nach dem wirklichen Willen
Der Vertrag gilt so, wie die Parteien ihn tatsächlich übereinstimmend verstanden haben. Die falsche Beschreibung wird durch die richtige Bedeutung ersetzt.
Berichtigung und Anpassung
Fehlerhafte Formulierungen können durch Berichtigung klargestellt werden. Im Streitfall erfolgt dies durch Auslegung oder durch Erklärungen, die den dokumentierten Text an den wirklichen Inhalt angleichen.
Verhältnis zu Anfechtung
Da die Parteien sich tatsächlich einig waren, geht es nicht um die Beseitigung des Vertrags, sondern um die Ermittlung seines wahren Inhalts. Anfechtungsregeln treten in den Hintergrund, solange der gemeinsame Wille feststeht.
Beispiele
- Die Parteien sprechen von der Lieferung des Modells A, meinen aber beide das Nachfolgemodell A2. Aus den Verhandlungen ergibt sich, dass das A2 gemeint war. Dann gilt die Lieferung von A2 als vereinbart.
- In einem Kaufvertrag wird die Hausnummer vertauscht, während Lageplan und Beschreibung eindeutig dasselbe Grundstück ausweisen. Maßgeblich ist das tatsächlich gemeinte Grundstück.
- Beide Seiten bezeichnen eine bestimmte Maschine mit einer veralteten Typnummer, meinen aber die aktuelle Serie. Die aktuelle Maschine gilt als vereinbart, sofern dies sicher feststeht.
- In einer Verfügung wird eine Person mit einem falschen Nachnamen genannt, jedoch sind alle weiteren Merkmale eindeutig. Die richtig identifizierbare Person ist begünstigt.
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet falsa demonstratio non nocet in einfachen Worten?
Die Formel besagt, dass eine falsche Bezeichnung in einer Erklärung oder einem Vertrag nicht schadet, wenn beide Seiten tatsächlich dasselbe wollten. Entscheidend ist der gemeinsame wirkliche Wille, nicht eine missglückte Formulierung.
Gilt der Grundsatz nur bei schriftlichen Verträgen?
Nein. Er betrifft Erklärungen unabhängig von der Form. Schriftstücke, E-Mails oder mündliche Absprachen können gleichermaßen erfasst sein, soweit der übereinstimmende Wille hinreichend sicher feststeht.
Wann liegt keine falsa demonstratio vor?
Wenn nur eine Partei etwas anderes meinte oder die andere Seite das abweichende Verständnis nicht teilte. Ebenso nicht bei bewusster Täuschung oder wenn der Fehler nicht die Bezeichnung, sondern die innere Motivation betrifft.
Wie wird der wahre Wille festgestellt?
Maßgeblich sind alle greifbaren Umstände: Verhandlungsverlauf, Entwürfe, Anlagen, technische Daten, nachträgliches Verhalten oder branchenübliche Bedeutungen. Aus diesen Anhaltspunkten wird der übereinstimmende Inhalt ermittelt.
Welche Rolle spielen Dritte?
Zwischen den Parteien setzt sich der wahre Wille durch. Gegenüber unbeteiligten Dritten kann deren schutzwürdiges Vertrauen auf den Wortlaut vorgehen, etwa wenn sie sich auf eine klare Bezeichnung verlassen durften.
Welche Bedeutung hat der Grundsatz bei formbedürftigen Geschäften?
Bei strengen Formen und öffentlichen Registern kommt dem Wortlaut besonderes Gewicht zu. Eine Korrektur kann dann eine Berichtigung oder erneute Erklärung erfordern, statt die Unrichtigkeit allein durch Auslegung zu überwinden.
Kann man sich auf den Grundsatz berufen, um einen Vertrag zu ändern?
Der Grundsatz ändert den Vertrag nicht, sondern stellt klar, was von Anfang an tatsächlich vereinbart war. Es geht um die richtige Ermittlung des ursprünglichen Inhalts, nicht um nachträgliche Anpassungen.
Gibt es den Grundsatz auch in anderen Rechtsordnungen?
Ähnliche Gedanken finden sich in vielen Ländern. Häufig wird der wahre gemeinsame Wille bei der Auslegung bevorzugt, und Fehlbezeichnungen werden korrigiert, sofern die tatsächliche Einigung zuverlässig feststellbar ist.