Legal Lexikon

Existenzgründer


Definition und Begriff des Existenzgründers

Ein Existenzgründer ist eine natürliche Person, die erstmalig eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt und damit eine neue gewerbliche, freiberufliche oder landwirtschaftliche Unternehmung ins Leben ruft. Der Begriff wird in unterschiedlichen Kontexten verwendet, insbesondere im Wirtschafts-, Steuer- und Sozialrecht sowie in förderrechtlichen Bestimmungen. Die Existenzgründung ist ein zentraler Bestandteil des Wirtschaftslebens und ein Motor für Innovation und Beschäftigung.

Rechtliche Einordnung des Existenzgründers

Gewerberechtliche Aspekte

Im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) wird eine Existenzgründung oftmals mit der erstmaligen Anmeldung eines Gewerbes nach § 14 GewO verbunden. Die Anmeldung ist erforderlich, sobald eine selbständige, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden soll, die nicht zu den freien Berufen zählt. Hierbei unterscheidet das Gesetz zwischen Haupt- und Nebenerwerbsgründern.

Einzelheiten zur Gewerbeanmeldung sind im Gewerberecht geregelt. Die Pflicht zur Anmeldung besteht unabhängig von der gewählten Rechtsform (Einzelunternehmen, GbR, UG, GmbH, etc.). Für bestimmte Gewerbearten bestehen besondere Voraussetzungen, z.B. Zuverlässigkeit, Sachkunde- oder Erlaubnispflichten nach § 34 GewO.

Rechtliche Formen der Unternehmensgründung

Existenzgründer können aus verschiedenen Rechtsformen wählen. Die häufigsten sind das Einzelunternehmen, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Unternehmergesellschaft (UG) sowie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Jede Rechtsform bringt spezifische Gründungsvoraussetzungen, Haftungsregelungen, steuerliche Pflichten und Formalitäten mit sich.

Einzelunternehmen

Die Gründung eines Einzelunternehmens ist formlos möglich und unterliegt keiner Mindestkapitalanforderung. Die Haftung ist unbeschränkt und betrifft das gesamte Privatvermögen des Gründers.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH, UG)

Bei der GmbH und der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) ist die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags sowie eine Eintragung ins Handelsregister (§ 7 GmbHG) erforderlich. Hier besteht mit Ausnahme der UG ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Einlagen beschränkt.

Weitere Rechtsformen

Existenzgründer wählen mitunter weitere Rechtsformen wie die Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), Aktiengesellschaft (AG) oder Genossenschaft. Die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB), Aktiengesetz (AktG), Genossenschaftsgesetz (GenG), etc.

Steuerliche Behandlung von Existenzgründern

Einkommenssteuer und Umsatzsteuer

Existenzgründer unterliegen ab Aufnahme ihrer unternehmerischen Tätigkeit der Einkommensteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 EStG). Sie können je nach Tätigkeitsart Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) erzielen. Bereits im Gründungsjahr muss eine steuerliche Erfassung beim zuständigen Finanzamt erfolgen. Im Bereich der Umsatzsteuer besteht die Möglichkeit, die sogenannte Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch zu nehmen.

Gewerbesteuer

Gewerbliche Existenzgründer sind zur Anmeldung beim Gewerbeamt und zur Abgabe von Gewerbesteuererklärungen verpflichtet. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gilt ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro (§ 11 GewStG).

Sozialversicherung

Mit der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit entfällt in der Regel die Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Sozialversicherung. Ausnahmen bestehen für bestimmte Berufsgruppen, wie Handwerker, Künstler oder Publizisten. Diese müssen weiterhin in die gesetzlichen Versicherungssysteme einzahlen (z. B. Künstlersozialkasse, Handwerkerversicherungspflicht). Die freiwillige Absicherung in den Bereichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ist möglich und in vielen Fällen empfehlenswert.

Förderrechtliche Regelungen für Existenzgründer

Gründungszuschuss und Einstiegsgeld

Arbeitslose Existenzgründer können nach § 93 SGB III einen Gründungszuschuss beantragen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, beispielsweise der Nachweis der Tragfähigkeit des Geschäftskonzepts und eine vorherige Mindestdauer des Leistungsbezugs. Das Einstiegsgeld gemäß § 16b SGB II richtet sich an Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung), die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen (sog. „Selbständig aus der Arbeitslosigkeit”).

Finanzierung und Haftung

Neben diesen Zuschüssen gibt es öffentliche Förderprogramme wie Förderdarlehen der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) oder zinsgünstige Mikrokredite. Je nach Finanzierungslösung kann hier eine persönliche Haftung bestehen; bei Kapitalgesellschaften ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Rechtliche Anforderungen an Geschäftskonzepte und Förderfähigkeit

Die Beantragung von Fördermittel setzt in der Regel eine förderrechtliche Prüfung unter Berücksichtigung des EU-Beihilferechts voraus. Ein tragfähiges Geschäftskonzept, Marktanalysen und Finanzierungspläne sind vorzulegen. Falschangaben, Subventionsbetrug oder die zweckwidrige Mittelverwendung sind strafbar (§ 264 StGB).

Melde-, Anzeige- und Erlaubnispflichten

Handelsregistereintragung

Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften sind verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen (§ 29 HGB). Die Eintragung ist Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit der Gesellschaft.

Weitere relevante Meldungen

Abhängig von der Geschäftstätigkeit können weitere Anzeigepflichten bestehen, z.B. bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder der zuständigen Berufsgenossenschaft. Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern hat die Anmeldung zur Sozialversicherung (Minijob-Zentrale, Krankenkassen) zu erfolgen.

Erlaubnispflichtige Tätigkeiten

Für bestimmte Tätigkeiten ist die Einholung einer besonderen Erlaubnis oder Konzession vorgeschrieben (z. B. Makler, Bauträger, Gaststätten, Sicherheitsdienste). Die Voraussetzungen ergeben sich aus spezialgesetzlichen Regelungen.

Existenzgründer im Gesellschafts- und Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrechtliche Regelungen

Existenzgründer müssen sich an die Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Markenrecht (MarkenG) sowie das Datenschutzrecht (DSGVO/BDSG) halten. Unterlassen sie etwa die Angabe eines Impressums auf geschäftlichen Webseiten, drohen Abmahnungen und Bußgelder.

Gründungspflichten und Schutzrechte

Im Rahmen der Gründung sind Firmennamen, Marken, Design und Patente zu schützen. Die Eintragung von Schutzrechten erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Verstöße gegen Schutzrechte Dritter können wettbewerbs- und schadensersatzrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Besondere Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Existenzgründung

Umwandlung und Unternehmensnachfolge

Aus einer Existenzgründung kann eine Umwandlung in eine andere Rechtsform (z. B. von Einzelunternehmen zur GmbH) oder eine Unternehmensnachfolge erwachsen. Die einschlägigen rechtlichen Vorschriften ergeben sich aus dem Umwandlungsgesetz (UmwG) sowie dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Bezug auf Erben und Nachfolger.

Insolvenz und Scheitern der Existenzgründung

Scheitert eine Existenzgründung wirtschaftlich, so gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO). Eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung kann eine Insolvenzantragspflicht auslösen (§ 15a InsO). Für Einzelunternehmer gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren, während für Kapitalgesellschaften das Regelinsolvenzverfahren greift.

Literatur und weiterführende Gesetze

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Gewerbesteuergesetz (GewStG)
  • Gewerbeordnung (GewO)
  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
  • Insolvenzordnung (InsO)
  • Sozialgesetzbuch (SGB) – insbesondere SGB II, SGB III
  • Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Der Begriff Existenzgründer ist durch vielfältige rechtliche Rahmenbedingungen geprägt. Die jeweilige Ausgestaltung und Umsetzung der Gründungsvorhaben richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, Fördermöglichkeiten und rechtlichen Meldepflichten. Die Wahl der geeigneten Rechtsform, die Einhaltung von Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften sowie der Schutz geistigen Eigentums sind wesentliche Aspekte für einen rechtlich sicheren Beginn unternehmerischer Tätigkeit.

Häufig gestellte Fragen

Welche Rechtsformen stehen Existenzgründern in Deutschland zur Verfügung und welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?

Gründer haben in Deutschland die Wahl zwischen verschiedenen Rechtsformen, deren Auswahl maßgebliche rechtliche Konsequenzen für Haftung, Gründungsaufwand, Steuerpflichten und Publizitätspflichten mit sich bringt. Zu den gängigsten zählen das Einzelunternehmen, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Während Einzelunternehmer und GbR-Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit dem Privatvermögen haften, ist bei UG und GmbH die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen und das eingezahlte Stammkapital begrenzt. Die Wahl der Rechtsform beeinflusst zudem die Anforderungen an die Buchführung, die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen, die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (bei haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaften zwingend erforderlich) und den Zugang zu Finanzierungsquellen. Auch steuerlich ergeben sich Unterschiede, etwa bei der Gewerbesteuerpflicht und der Körperschaftsteuer. Ein Wechsel der Rechtsform kann später aufwendig und kostenintensiv sein und sollte im Vorfeld sorgfältig rechtlich geprüft werden.

Welche Anmelde- und Registrierungspflichten bestehen für Existenzgründer?

Der Umfang der Anmelde- und Registrierungspflichten ist abhängig von der gewählten Rechtsform, der Branche und dem beabsichtigten Tätigkeitsspektrum. Grundsätzlich muss jede unternehmerische Tätigkeit beim Gewerbeamt angemeldet werden, es sei denn, sie fällt unter die sogenannten Freien Berufe, die stattdessen beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Kapitalgesellschaften sind zusätzlich beim Handelsregister anzumelden, wobei die Registrierung oftmals erst nach notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrags erfolgt. Je nach Geschäftstätigkeit können weitere Anmeldungen bei der zuständigen IHK oder HWK, der Berufsgenossenschaft, beim Finanzamt (Steuernummer und ggf. USt-IdNr.), bei der Bundesagentur für Arbeit (bei der Einstellung von Arbeitnehmern) und bei berufsständischen Kammern (z. B. Architektenkammer) erforderlich sein. Die Nichtbeachtung dieser Pflichten kann Ordnungswidrigkeitenverfahren, Bußgelder und in bestimmten Fällen auch eine Gewerbeschließung nach sich ziehen.

Welche gesetzlichen Anforderungen gelten für Existenzgründer im Bereich Datenschutz?

Existenzgründer sind gesetzlich verpflichtet, die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten, sobald sie personenbezogene Daten von Kunden, Mitarbeitern oder Geschäftspartnern erheben, verarbeiten oder speichern. Zu den zentralen Pflichten gehören die Information der Betroffenen über Art, Zweck und Umfang der Datenverarbeitung bereits bei Erstkontakt, die Implementierung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Schutz der Daten, die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ab einer bestimmten Betriebsgröße oder Tätigkeit, sowie die Möglichkeit der Betroffenen, Auskunft, Löschung oder Berichtigung ihrer Daten zu verlangen. Darüber hinaus ist ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten zu führen und im Fall von Datenschutzverletzungen eine Meldung an die Aufsichtsbehörde gegebenenfalls innerhalb von 72 Stunden vorgeschrieben. Verstöße gegen Datenschutzauflagen können zu erheblichen Bußgeldern führen.

Welche steuerlichen Pflichten und Fristen müssen Existenzgründer beachten?

Unabhängig von Branche und Rechtsform unterliegen Existenzgründer einer Vielzahl von Steuerpflichten. Dazu zählen insbesondere die Anmeldung beim Finanzamt und die Beantragung einer Steuernummer. Anschließend müssen regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen (je nach Umsatz monatlich oder vierteljährlich), Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärungen sowie ggf. Gewerbesteuererklärungen abgegeben werden. Für Kapitalgesellschaften ist zudem die Abgabepflicht einer jährlichen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu beachten, während Einzelunternehmen im Regelfall eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen dürfen. Bei der Einstellung von Mitarbeitern werden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einbehalten und abgeführt, zudem sind Meldungen an die Sozialversicherung vorzunehmen. Die Nichtbeachtung steuerlicher Fristen kann zu Verspätungszuschlägen, Zwangsgeldern oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Welche Besonderheiten gelten bei der Beschäftigung von Mitarbeitern in rechtlicher Hinsicht?

Mit der Einstellung von Arbeitnehmern sind zahlreiche arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben zu erfüllen. Dazu zählen der Abschluss schriftlicher Arbeitsverträge nach den Vorgaben des Nachweisgesetzes, die Einhaltung des Mindestlohngesetzes, die Beachtung des Arbeitszeitgesetzes und der gesetzlichen Regelungen zum Kündigungsschutz, zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und zum Mutterschutz. Zusätzlich sind korrekte An- und Abmeldungen bei den Sozialversicherungsträgern sowie das Führen von Lohnkonten obligatorisch. Pflichten ergeben sich ebenfalls beim Arbeitsschutz, etwa durch regelmäßige Gefährdungsbeurteilungen und ggf. die Bestellung eines Betriebsarztes oder Sicherheitsbeauftragten. Verstöße gegen diese Rechtsvorschriften können zu Abmahnungen, Bußgeldern und Schadenersatzansprüchen führen.

Welche Genehmigungen und Erlaubnisse sind abhängig von der Tätigkeit einzuholen?

Abhängig von der jeweiligen Geschäftstätigkeit können spezifische Genehmigungs- oder Erlaubnispflichten bestehen. Dazu zählen insbesondere die Gewerbeerlaubnis in bestimmten regulierten Branchen (z. B. Gaststätten, Bewachungsgewerbe, Makler, Vermittler, Finanzdienstleister), Umwelt- und Baurechtliche Genehmigungen für Fertigungsbetriebe oder Einzelhandelsflächen, sowie spezielle Zulassungen für Handwerksbetriebe durch die Handwerkskammer. Auch der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit, fachlichen Eignung oder einer ausreichenden finanziellen Ausstattung kann erforderlich sein. Die Durchführung genehmigungspflichtiger Tätigkeiten ohne vorherige Einholung der erforderlichen Erlaubnisse ist ordnungswidrig und kann neben Bußgeldern auch ein vollständiges Tätigkeitsverbot zur Folge haben.

Welche besonderen gesetzlichen Regelungen gelten bei der Nutzung von Geschäftsbezeichnungen, Firmennamen und Marken?

Bereits bei der Gründung des Unternehmens ist rechtlich zu prüfen, ob der gewünschte Firmenname, die Geschäftsbezeichnung oder eine Marke zulässig und nicht bereits durch Dritte geschützt ist. Dies ergibt sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), dem Markengesetz (MarkenG) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Handelsregisterfähige Firmennamen müssen zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein, Unterscheidungskraft besitzen, keine Irreführungspotenziale aufweisen und dürfen keine bestehenden Namens- oder Markenrechte verletzen. Für Markenschutz ist eine Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erforderlich. Verstöße gegen Namens- oder Markenrechte können zur Untersagung der Nutzung, Schadenersatzforderungen und Abmahnkosten führen. Die Nutzung geschützter Begriffe ohne entsprechende Einwilligung Dritter ist daher unbedingt zu vermeiden.