Begriff der Bestellung im Recht
Die Bestellung ist ein vielschichtiger Begriff in der Rechtswissenschaft und beschreibt unterschiedliche Rechtsakte, insbesondere im Zivilrecht, Handelsrecht, Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht. Die Bestellung ist nicht auf den reinen Erwerb von Waren oder Dienstleistungen beschränkt, sondern umfasst zahlreiche rechtliche Vorgänge, bei denen Rechte und Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben werden. Im Kern bezeichnet die Bestellung häufig eine Willenserklärung, einen Vertragsschluss oder die Übertragung eines Amtes oder einer Funktion.
Bestellung im Zivilrecht
Bestellung als Vertragsschluss
Im Zivilrecht wird die Bestellung regelmäßig mit der Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages gleichgesetzt. Insbesondere im Kaufrecht stellt die Bestellung das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar (§ 145 BGB). Durch die Bestellung gibt der Besteller eine bindende Willenserklärung ab, die auf die Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung einer Dienstleistung gerichtet ist. Die Annahme der Bestellung durch den Empfänger führt zum Vertragsschluss.
Beispiel:
Ein Kunde bestellt Waren im Online-Shop. Die Bestellung stellt das Angebot dar. Erst durch die Annahme des Händlers – häufig durch Versandbestätigung oder Lieferung – kommt der Kaufvertrag zustande.
Verpflichtungsgeschäfte und Verfügungsgeschäfte
Bei der Bestellung als Verpflichtungsgeschäft entsteht eine rechtliche Verpflichtung des Schuldners zur Leistungserbringung. Im Zusammenhang mit der Bestellung einer Sache kann dies auch das Verfügungsgeschäft betreffen, etwa bei der Eigentumsübertragung durch Einigung und Übergabe (§§ 929 ff. BGB).
Bestellung im Handelsrecht
Kaufmännische Bestellung
Im Handelsrecht spielt die Bestellung insbesondere beim Warenverkehr und bei Dienstleistungen zwischen Unternehmern eine zentrale Rolle. Die kaufmännische Bestellung ist oft an besondere Formerfordernisse oder betriebsinterne Abläufe gebunden und geht regelmäßig mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einher.
Einordnung der Bestellung in Handelsgeschäfte
Händler geben Bestellungen häufig im Rahmen eines Einkaufsvorgangs auf. Mit Zugang der Bestellung des kaufmännischen Käufers liegt ein Angebot im Sinne des § 145 BGB vor. Für Kaufleute gelten gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) spezielle Regeln, etwa im Bereich der Untersuchungs- und Rügepflicht (§§ 377, 378 HGB), die an die Bestellung und Lieferung anknüpfen.
Bestellung als Amtsübertragung
Bestellung in Organfunktionen
Im Gesellschaftsrecht und öffentlichen Recht bezeichnet die Bestellung die formelle Berufung oder Ernennung in ein Amt oder eine Organstellung. Hierzu zählen beispielsweise die Bestellung eines Geschäftsführers einer GmbH (§ 6 GmbHG), die Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds (§ 101 AktG) oder die Bestellung eines Vorstandsmitglieds (§ 84 AktG).
Die Bestellung erfolgt in der Regel durch ein bestellendes Organ, zum Beispiel durch die Gesellschafterversammlung oder den Aufsichtsrat und ist häufig an Formvorschriften gekoppelt (Schriftform, Eintragungen ins Handelsregister).
Bestellung im öffentlichen Recht
Auch im öffentlichen Recht existiert die Bestellung, beispielsweise die Bestellung von Beamten oder die Bestellung von Sachverständigen. Die Bestellung beinhaltet die Übertragung eines Amtes durch einen Verwaltungsakt und ist vielfach an Voraussetzungen, wie Sachkunde, Zuverlässigkeit und bestimmte Prüfungsanforderungen geknüpft.
Bestellung im Schuldrecht
Auftrag und Dienstleistung
Eine Bestellung kann auch die Begründung eines Auftrags- oder Dienstvertrages betreffen (§§ 611 ff., 662 ff. BGB). Die Auswahl und Bestellung von Dienstleistern, Werkunternehmern oder Erfüllungsgehilfen geschieht regelmäßig durch eine Bestellung seitens des Auftraggebers.
Ersatzbestellung
In bestimmten Fallkonstellationen sieht das Gesetz die so genannte Ersatzbestellung vor; etwa dann, wenn ein Vereinsvorstand nicht gewählt werden kann oder ausfällt (§ 29 BGB). Hier bestellt das Amtsgericht eine geeignete Person zur Wahrnehmung der Vorstandsaufgaben.
Bestellung im Sachenrecht
Bestellung von Sachenrechten
Im Sachenrecht meint Bestellung die Begründung eines beschränkten dinglichen Rechts, wie etwa die Bestellung einer Grundschuld oder Hypothek (§§ 873, 1191, 1192 BGB). Die Bestellung erfolgt durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch. Auch Dienstbarkeiten oder Nießbrauchrechte werden durch Bestellung begründet.
Bestellung von Sicherheiten
Im Bank- und Kreditsicherungsrecht ist die Bestellung von Sicherheiten wie Bürgschaften, Grundschulden oder Sicherungsübereignungen von zentraler Bedeutung. Diese Bestellung erfolgt häufig zur Absicherung von Forderungen und unterliegt besonderen Formvorschriften, etwa notarielle Beurkundung oder Eintragung ins Grundbuch.
Bestellung im Arbeitsrecht
Bestellung von Arbeitnehmervertretern
Im Arbeitsrecht spricht man von einer Bestellung, wenn Personen in betriebliche Funktionen berufen werden – beispielsweise als Datenschutzbeauftragter (§ 38 BDSG), als betrieblicher Ersthelfer oder Sicherheitsbeauftragter. Die Bestellung ist hier ein rechtsgestaltender Akt des Arbeitgebers, der gewisse Rechte und Pflichten auslöst.
Formerfordernisse und Dokumentation
Die Rechtmäßigkeit der Bestellung kann an verschiedene Formvorschriften gebunden sein. Viele Bestellungen bedürfen der Schriftform oder müssen in öffentliche Register (z.B. Handelsregister, Grundbuch) eingetragen werden, um wirksam zu sein.
Bestellungen in elektronischer Form sind nach § 126a BGB zulässig, sofern keine besondere Form durch Gesetz vorgeschrieben ist. Bei Bestellungen mit weitreichenden Rechtsfolgen (z.B. Bestellung eines Geschäftsführers) ist die Eintragung ins Handelsregister oft konstitutiv für die Wirksamkeit.
Unterscheidung: Bestellung, Beauftragung, Berufung
Die Bestellung ist vom Begriff der Beauftragung oder Berufung abzugrenzen, wenngleich diese Begriffe zum Teil synonym verwendet werden. Die Bestellung setzt häufig eine gewisse Formalisierung und Rechtsfolge voraus, während Beauftragung eher auf die bloße Übertragung einer Aufgabe oder Tätigkeit abzielt. Die Berufung betont den Auswahlaspekt und ist zumeist im öffentlichen und kirchlichen Recht etabliert.
Zusammenfassung
Die Bestellung ist ein zentraler, vielfältig verwendeter Begriff im deutschen Recht. Sie umfasst die Abgabe von Willenserklärungen als Grundlage des Vertragsschlusses, die Übertragung von Ämtern und Organfunktionen, die Begründung dinglicher Rechte sowie die Ausgestaltung von Sicherheiten und Rechtsverhältnissen im Wirtschaftsleben. Je nach Rechtsgebiet sind unterschiedliche Voraussetzungen, Formerfordernisse und Rechtsfolgen zu beachten. Die genaue Ausgestaltung und rechtliche Wirkung der Bestellung bestimmen sich stets nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt, dem jeweiligen Rechtsgebiet sowie einschlägigen gesetzlichen Regelungen.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine wirksame Bestellung im Online-Handel erfüllt sein?
Für eine wirksame Bestellung im Online-Handel bedarf es zunächst eines verbindlichen Angebots und deren Annahme gemäß den §§ 145 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Eine Bestellung gilt rechtlich als Angebot zum Vertragsabschluss durch den Kunden. Die Annahme durch den Verkäufer erfolgt in der Regel durch eine Auftragsbestätigung, wobei automatisierte Bestelleingangsbestätigungen meist keine Annahmeerklärung darstellen (§ 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB). Es muss klar erkennbar sein, dass der Käufer mit der Bestellung verbindlich eine Leistung zu den genannten Bedingungen nachfragt. Weitere Voraussetzungen sind eine eindeutige Identifizierbarkeit der bestellten Ware oder Dienstleistung, Transparenz in Bezug auf Preis, Versandkosten und Lieferbedingungen sowie die wirksame Einbeziehung und Kenntnisnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch den Besteller. Zusätzlich sind besondere Informationspflichten nach § 312d BGB und Art. 246a EGBGB vom Anbieter einzuhalten, die u.a. über Widerrufsrechte, Zahlungsmethoden und Lieferfristen informieren.
Wann kommt bei einer Bestellung ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande?
Im rechtlichen Sinne wird ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, dem Antrag (meist die Bestellung des Kunden) und der Annahme (z.B. durch eine Auftragsbestätigung oder Lieferung), geschlossen. Im Online-Handel wird dem Nutzer nach Zusammenstellung seiner Bestellung im Regelfall die Möglichkeit zum abschließenden Absenden („Jetzt kaufen“ etc.) gegeben, wobei dieser Klick als Angebot gilt. Die Annahme erfolgt erst, wenn der Verkäufer ausdrücklich (z.B. durch Versand einer Annahmebestätigung) zustimmt oder die Ware versendet. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Bestellbestätigung nach § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB, welche jedoch nur den Zugang der Bestellung bestätigt und selbst noch keine Annahme darstellt. Erst mit Annahme durch den Händler kommt ein bindender Kaufvertrag zustande.
Welche gesetzlichen Informationspflichten bestehen vor Abschluss einer Bestellung?
Gemäß §§ 312d, 312j BGB sowie Art. 246a EGBGB ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer vor Abschluss der Bestellung umfangreiche Informationen bereitzustellen. Zu den wichtigsten Informationen gehören u.a. die wesentlichen Eigenschaften der Ware/Dienstleistung, Gesamtpreis einschließlich etwaiger Nebenkosten, Angaben zu Liefer- und Zahlungsbedingungen, das gesetzliche Widerrufsrecht und dessen Bedingungen sowie die Identität des Anbieters. Bei Bestellungen über Online-Plattformen müssen dem Verbraucher außerdem technische Schritte zum Vertragsabschluss, Speicherung des Vertragstextes, verfügbare Sprachen sowie etwaige Korrekturmöglichkeiten vor Abgabe der Bestellung eindeutig mitgeteilt werden. Diese Informationspflichten dienen der Transparenz und dem Verbraucherschutz und sind zwingend einzuhalten, andernfalls drohen Abmahnungen und Schadensersatzansprüche.
Kann eine Bestellung vom Kunden rückgängig gemacht werden, und welche rechtlichen Fristen gelten?
Verbrauchern steht gemäß § 355 BGB bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss beziehungsweise nach Erhalt der Ware zu. Der Widerruf ist an keine bestimmte Form gebunden, sollte jedoch aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Der Verkäufer ist verpflichtet, über das Widerrufsrecht korrekt zu belehren. Wird dies versäumt, verlängert sich das Widerrufsrecht um bis zu zwölf Monate (§ 356 Abs. 3 BGB). Das Widerrufsrecht gilt mit bestimmten Ausnahmen (z.B. individuell angefertigte Waren, schnell verderbliche Güter oder versiegelte Hygieneartikel nach Öffnung). Nach rechtzeitigem Widerruf sind beiderseits empfangene Leistungen unverzüglich zurückzugewähren.
Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine fehlerhafte oder versehentliche Bestellung?
Eine fehlerhafte oder versehentliche Bestellung ist rechtlich als eine abgegebene Willenserklärung zu werten, die grundsätzlich wirksam ist. Besteht ein Erklärungsirrtum nach § 119 BGB (z.B. Zahlendreher, falscher Artikel angegeben), kann der Kunde die Anfechtung erklären, muss dies aber unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums tun. Im Falle der erfolgreichen Anfechtung wird der Vertrag als von Anfang an nichtig betrachtet, jedoch ist der Anfechtende ggf. nach § 122 BGB zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet. Liegt lediglich ein Motivirrtum vor, besteht kein Anfechtungsrecht. Alternativ kann unter Umständen das Widerrufsrecht Anwendung finden, sofern der Kunde als Verbraucher handelt und es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt.
Wann wird eine Bestellung für den Verkäufer rechtlich verbindlich?
Für den Verkäufer wird die Bestellung erst durch die ausdrückliche Annahme, in der Regel durch die Auftragsbestätigung oder den Versand der Ware, bindend. Bis dahin kann er frei entscheiden, ob er das Angebot des Kunden annimmt. Gesetzlich vorgeschriebene Bestellbestätigungen (§ 312i BGB) sind meist reine Eingangsbestätigungen und stellen noch keine Annahmeerklärung dar. Nimmt der Verkäufer das Angebot nicht an, ist er zu keiner Lieferung verpflichtet. Werden Waren beworben, so ist dies rechtlich meist noch als „invitatio ad offerendum“ zu werten, d.h. als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, nicht jedoch als verbindliches Angebot. Erst durch die Annahmeerklärung entsteht die rechtliche Bindung.
Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus einer rechtlich wirksamen Bestellung?
Sobald eine Bestellung rechtlich wirksam ist und der Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zustande kommt, entstehen für beide Parteien verbindliche Rechte und Pflichten: Der Käufer ist zur Annahme und Zahlung der bestellten Ware/Dienstleistung verpflichtet, der Verkäufer zur fristgerechten Lieferung der Vertragsware in vertragsgemäßem Zustand. Weiterhin bestehen Nebenpflichten wie die ordnungsgemäße Rechnungserstellung, Klarheit über Gewährleistungsrechte gemäß §§ 434 ff. BGB im Falle von Mängeln und Einhaltung der vereinbarten Versandmodalitäten. Im Falle der Verletzung der Vertragspflichten ergeben sich Ansprüche auf Schadensersatz, Rücktritt oder Minderung. Auch die Rechte auf Widerruf bzw. Rückgabe nach Verbraucherschutzvorgaben sind Bestandteil der sich aus einer Bestellung ergebenden Rechtsfolgen.