Begriff und Definition der Basisgesellschaft
Die Basisgesellschaft ist ein im Gesellschaftsrecht verankerter Begriff, der einen Grundtypus von Gesellschaften kennzeichnet. Er kommt insbesondere im Kontext von rechtsfähigen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zum Einsatz und dient als Ausgangsbasis für die dogmatische Einordnung und rechtliche Behandlung diverser Gesellschaftsformen. Unter dem Ausdruck Basisgesellschaft versteht man insbesondere Gesellschaftsformen, die nicht besonderen gesetzlichen Sondervorschriften oder besonderen gesellschaftsrechtlichen Typen (etwa der GmbH & Co. KG) unterliegen, sondern nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder Handelsgesetzbuchs (HGB) behandelt werden.
Gesetzliche Grundlagen
Die Basisgesellschaft wird im Gesetz nicht explizit definiert, stellt jedoch einen festen Bestandteil der Systematik des deutschen Gesellschaftsrechts dar. Zwei Hauptformen bilden in Deutschland die rechtliche Grundlage der Basisgesellschaft:
- Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach §§ 705 ff. BGB
- Die offene Handelsgesellschaft (OHG) nach §§ 105 ff. HGB
Diese Gesellschaftsformen stehen oftmals am Anfang geschäftlicher Unternehmungen und können durch vertragliche Ausgestaltungen oder weiterführende Umwandlungen zu anderen Gesellschaftsformen weiterentwickelt werden.
Merkmale der Basisgesellschaft
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit ist eines der zentralen Unterscheidungsmerkmale der Basisgesellschaften:
- GbR: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nach ständiger Rechtsprechung und Literatur als teilrechtsfähig anerkannt, sie kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.
- OHG: Die Offene Handelsgesellschaft ist eine rechtsfähige Personengesellschaft mit gesetzlich geregelter Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Eine Basisgesellschaft zeichnet sich typischerweise dadurch aus, dass sie – sofern keine spezielle Sonderform vorliegt – nur die im Gesetz geregelten, grundlegenden Rechte und Pflichten aufweist.
Gründung und Gesellschaftsvertrag
Für die Gründung einer Basisgesellschaft sind folgende Aspekte maßgeblich:
- Gesellschaftsvertrag: Essentiell ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, mit dem sich mindestens zwei Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Form- und Inhaltsfreiheit ermöglichen flexible Gestaltungen, sofern keine besonderen gesetzlichen Formerfordernisse bestehen.
- Zweck der Gesellschaft: Der Zweck der Gesellschaft kann wirtschaftlich oder ideell sein. Tritt die Gesellschaft am Markt als Unternehmen in Erscheinung, wird sie grundsätzlich als OHG eingeordnet, sofern ein Handelsgewerbe betrieben wird.
Vertretung und Geschäftsführung
Über die Vertretungsbefugnis und Geschäftsführungsbefugnis entscheiden grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen, sofern im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden:
- In der GbR sind die Gesellschafter zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung berechtigt (§ 709 BGB), wobei der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Verteilung vorsehen kann.
- Für die OHG gilt grundsätzlich die Einzelvertretungsbefugnis der Gesellschafter im Außenverhältnis (§ 125 HGB) sowie das Gebot der gemeinschaftlichen Geschäftsführung im Innenverhältnis (§ 114 HGB).
Haftung
Die Gesellschafter der Basisgesellschaft haften in der Regel persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch:
- In der GbR erfolgt die Haftung nach § 128 Satz 1 HGB analog, wobei jeder Gesellschafter auch mit seinem Privatvermögen haftet.
- In der OHG ist die Haftung ausdrücklich in §§ 128 ff. HGB geregelt.
Diese unbeschränkte Haftung stellt einen wesentlichen Unterschied zu den Kapitalgesellschaften dar.
Abgrenzung zu Sonderformen der Gesellschaft
Sonderformen und Mischformen
Die Basisgesellschaft dient als legaler Ausgangspunkt für zahlreiche Sonderformen und Mischformen von Gesellschaften, darunter etwa die Kommanditgesellschaft (KG), Partnerschaftsgesellschaft oder Mischformen wie die GmbH & Co. KG. Abgrenzungskriterium ist hierbei vor allem das Fehlen typisierender Sonderregelungen.
Im Gegensatz zu den Basisgesellschaften weisen diese Sonderformen eigene, spezifischere rechtliche Regelungen auf, die eine abweichende Behandlung insbesondere im Hinblick auf Haftung, Rechtsfähigkeit und Kapitalausstattung begründen.
Umwandlung und Rechtsnachfolge
Eine Basisgesellschaft kann im Rahmen des Umwandlungsrechts (§§ 1 ff. UmwG) umgewandelt, verschmolzen oder gespaltet werden. Dabei sind je nach gewähltem Weg verschiedene verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Voraussetzungen zu beachten.
Bedeutung im deutschen Gesellschaftsrecht
Die Basisgesellschaft nimmt im deutschen Gesellschaftsrecht eine fundamentale Rolle ein. Sie bildet die gesetzliche Ausgangs- und Bezugseinheit für zahlreiche gesellschaftsrechtliche Fragestellungen:
- Sie stellt den gesetzlichen Auffangtypus dar, wenn keine besondere Gesellschaftsform vereinbart wurde.
- Sie prägt die dogmatische und systematische Einordnung weiterer Gesellschaftsformen.
- Sie ist die Grundlage für zahlreiche Handlungen, Umwandlungen und gesellschaftsrechtliche Verfahren.
Praxisrelevanz
Sowohl bei der Unternehmensgründung, als auch bei Umwandlungen, Spaltungen oder Nachfolgegestaltungen kommt der Basisgesellschaft oftmals erhebliche praktische Bedeutung zu. Ihre Regelungen greifen immer dann, wenn keine explizite gesellschaftsvertragliche Bestimmung oder spezialgesetzliche Vorgabe angewendet wird.
Internationale Aspekte
Analog zum Begriff der Basisgesellschaft bestehen auch in anderen Staaten Typen allgemeiner Personengesellschaften, wie die General Partnership im anglo-amerikanischen Rechtsraum oder die Société en Nom Collectif im französischsprachigen Rechtsraum. Die Grundlagen sind vergleichbar, unterscheiden sich jedoch in Details wie Haftung, Rechtsfähigkeit und Eintragungspflichten.
Literaturhinweise und weiterführende Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 705 ff.
- Handelsgesetzbuch (HGB), §§ 105 ff., §§ 128 ff.
- Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
Fazit:
Die Basisgesellschaft stellt einen fundamentalen Baustein des Gesellschaftsrechts dar. Sie repräsentiert die rechtliche Grundform personengesellschaftsrechtlicher Unternehmensorganisation und spielt als gesetzlicher Auffang- und Ausgangstyp eine zentrale Rolle. Ein umfassendes Verständnis ihrer Struktur und Regelungen ist für die sichere rechtliche Handhabung sowie die Einordnung und Entwicklung weitergehender Gesellschaftsformen von zentraler Bedeutung.
Häufig gestellte Fragen
Wer sind die Gesellschafter einer Basisgesellschaft und welche rechtlichen Pflichten treffen sie?
Die Gesellschafter einer Basisgesellschaft sind in der Regel natürliche oder juristische Personen, die sich zum Zweck der gemeinsamen wirtschaftlichen Betätigung zusammenschließen. Aus rechtlicher Sicht sind die Gesellschafter verpflichtet, einen Beitrag zum Gesellschaftsvermögen zu leisten, der in Form von Geld, Sachen oder Dienstleistungen bestehen kann. Darüber hinaus treffen sie Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft und den anderen Gesellschaftern, die unter anderem beinhalten, die Interessen der Gesellschaft nicht zu schädigen oder illoyales Verhalten zu unterlassen. Hinzu kommen regelmäßig Mitwirkungspflichten an der Geschäftsführung, sofern diese nicht explizit einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen wurde. Gesetzlich geregelt ist zudem die Verpflichtung zur Übernahme von Verlusten, sofern dies im Gesellschaftsvertrag so vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist (z.B. § 105 ff. HGB bei OHG).
Wie erfolgt die Gründung einer Basisgesellschaft aus rechtlicher Sicht?
Die Gründung einer Basisgesellschaft erfordert nach deutschem Recht in der Regel einen Gesellschaftsvertrag, der durch mindestens zwei Gesellschafter abgeschlossen wird. Dieser Vertrag kann grundsätzlich formfrei erfolgen, d. h. er bedarf keiner notariellen Beurkundung, soweit nicht besondere Umstände (z.B. Einbringung von Grundstücken) eine solche Form vorschreiben. Der Gesellschaftsvertrag muss die wesentlichen Elemente wie Name und Sitz der Gesellschaft, Gesellschaftszweck, Beiträge der Gesellschafter und Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung festlegen. Die rechtliche Wirksamkeit der Gesellschaft tritt mit Abschluss des Vertrags ein; ggf. ist darüber hinaus eine Anmeldung im Handelsregister oder einer anderen Behörde erforderlich, etwa bei einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG).
Welche Haftungsregelungen gelten in Basisgesellschaften?
Die Haftung der Gesellschafter ist primär von der jeweiligen Gesellschaftsform abhängig, die als Basisgesellschaft gewählt wird. In einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch und unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen sowohl für Gesellschaftsschulden als auch für deliktische Ansprüche. In Handelsgesellschaften wie der OHG ist dies entsprechend geregelt, während in Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) grundsätzlich eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen gilt. Sonderregelungen, etwa bei einer Kommanditgesellschaft (KG), führen bei Kommanditisten zu einer Haftungsbeschränkung auf die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alle rechtlichen Gestaltungen, die die Haftung betreffen, zwingend präzise im Gesellschaftsvertrag geregelt werden sollten, insbesondere zur Vermeidung von Missverständnissen oder ungewollter privater Haftung.
Wie wird die Geschäftsführung in einer Basisgesellschaft rechtlich organisiert?
Die rechtliche Organisation der Geschäftsführung richtet sich nach den Vorschriften des jeweiligen Gesellschaftstyps. In der GbR steht die Geschäftsführung grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag trifft eine abweichende Regelung. In der OHG übt jeder Gesellschafter das Recht zur Geschäftsführung einzeln aus, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen bestehen. In Kapitalgesellschaften sind Geschäftsführungsbefugnisse in der Regel auf gesetzlich bestimmte Organe (z. B. Geschäftsführer bei der GmbH, Vorstand bei der AG) übertragen. Die rechtliche Vertretung nach außen erfolgt entweder gemeinschaftlich oder einzeln, je nach gesellschaftsvertraglicher Ausgestaltung. Wird die Geschäftsführung delegiert, ist dies sorgfältig vertraglich zu fixieren, um Rechtssicherheit für interne und externe Beziehungen zu gewährleisten.
Wie erfolgt die Beendigung einer Basisgesellschaft und welche rechtlichen Folgen hat dies?
Die Auflösung einer Basisgesellschaft kann auf verschiedene rechtliche Grundlagen gestützt werden: Zeitablauf, Erreichen oder Unmöglichkeit des Gesellschaftszwecks, Gesellschafterbeschluss, gerichtliche Entscheidung oder Insolvenz. Nach Auflösung befindet sich die Gesellschaft in der Abwicklungsphase (Liquidation), in der das Gesellschaftsvermögen verwertet und die bestehenden Verbindlichkeiten beglichen werden. Rechtlich bindend ist, dass nach vollständiger Abwicklung keine Gesellschaft mehr existiert und die Gesellschafter nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel (i. d. R. nach Kapitalanteilen oder vertraglichen Regelungen) das verbleibende Vermögen erhalten. Besondere Beachtung verdienen hierbei die gesetzlichen Publizitätsvorschriften, zum Beispiel die Austragung im Handelsregister und die öffentlich-rechtlichen Pflichten wie steuerliche Abmeldung.
Welche steuerlichen Pflichten ergeben sich rechtlich für eine Basisgesellschaft?
Aus rechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass Basisgesellschaften als eigenständige Steuersubjekte gelten können, abhängig von der gewählten Rechtsform. Personengesellschaften wie GbR und OHG unterliegen grundsätzlich der transparenten Besteuerung (Transparenzprinzip), das heißt, die Einkünfte werden den Gesellschaftern zurechenbar versteuert. Daneben müssen Basisgesellschaften, sofern sie unternehmerisch tätig werden, Umsatzsteuer- und ggf. Gewerbesteuererklärungen abgeben. Für Kapitalgesellschaften entsteht eine eigenständige Körperschaftsteuerpflicht. Die Pflichten zur ordnungsgemäßen Buchführung und Rechnungslegung sind gesetzlich geregelt (z. B. §§ 238 ff. HGB). Verstöße gegen diese Pflichten können zu zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Welche Regelungen bestehen zu Nachfolgerechten und Übertragung von Gesellschaftsanteilen?
Die Möglichkeit der Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist im jeweiligen Gesellschaftsrecht verschieden geregelt. In der GbR ist grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich, da das Gesellschaftsverhältnis auf der persönlichen Verbundenheit beruht (Akkordprinzip). In Kapitalgesellschaften sind Geschäftsanteile dagegen meistens übertragbar, wobei die Übertragungsmodalitäten (z. B. notarielle Beurkundung bei der GmbH) gesetzlich vorgeschrieben sein können. Nachfolgerechte im Todesfall eines Gesellschafters müssen vertraglich geregelt werden, da gesetzlich häufig keine automatische Fortführung mit den Erben vorgesehen ist; andernfalls wird die Gesellschaft regelmäßig aufgelöst. Es empfiehlt sich daher, detaillierte Nachfolgeklauseln und Vorkaufsrechte im Gesellschaftsvertrag zu verankern, um den Fortbestand der Gesellschaft rechtlich abzusichern.