Begriff und Grundprinzip des Bargebots
Das Bargebot ist der in Geld zu zahlende Teil eines Gebots bei der Zwangsversteigerung einer Immobilie. Es handelt sich um den Betrag, den der Ersteigerer nach Zuschlag tatsächlich an die Gerichtskasse zu leisten hat. Anders als das Meistgebot (die insgesamt gebotene Summe) umfasst das Bargebot nicht diejenigen Beträge, die durch die Übernahme oder das Fortbestehen bestimmter Rechte am Grundstück abgedeckt sind. Das Bargebot dient der Auszahlung an die am Verfahren beteiligten Gläubiger nach der gesetzlichen Rangfolge.
Einordnung im Versteigerungsverfahren
Im Versteigerungstermin geben Interessenten Gebote ab, die sich aus einem Baranteil und eventuell aus der Übernahme bestehender Rechte zusammensetzen. Nach Abschluss der Bietrunde wird das Meistgebot festgestellt. Daraus ergibt sich das Bargebot, indem die fortbestehenden oder zu übernehmenden Rechte vom Meistgebot abgezogen werden. Das Bargebot wird nach dem Zuschlag fällig und über die Gerichtskasse an die berechtigten Gläubiger verteilt.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
- Bargebot: Der tatsächlich in Geld zu zahlende Teil des Gebots zur Verteilung an die Gläubiger.
- Meistgebot: Die höchste insgesamt gebotene Summe, bestehend aus Bargebot zuzüglich der übernommenen oder bestehen bleibenden Rechte.
- Kaufpreis im freien Verkauf: Ein eigenständiger Begriff; im Versteigerungsverfahren entspricht der wirtschaftliche Aufwand des Ersteigerers dem Meistgebot, zahlungswirksam ist jedoch nur das Bargebot.
- Verkehrswert: Ein vom Gericht festgestellter Wertmaßstab für das Objekt; er ist keine Zahlungsgröße, sondern dient der Orientierung im Verfahren.
Zusammensetzung und Berechnung
Bestandteile des Gebots
- Baranteil (Bargebot): Geldbetrag, der an die Gerichtskasse zu zahlen ist.
- Übernahme bzw. Fortbestand von Rechten: Beispielsweise Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten oder sonstige Belastungen, die der Ersteigerer hinnimmt und die nicht durch das Bargebot abgelöst werden.
- Nebenleistungen: Kosten des Verfahrens, Zinsen, Auslagen und vergleichbare Positionen, soweit sie nach den Verfahrensregeln zu berücksichtigen sind.
Typischer Rechenweg
Zur Veranschaulichung: Bietet eine Person insgesamt 200.000 Euro und bleibt eine grundbuchliche Belastung in Höhe von 50.000 Euro bestehen, ergibt sich ein Bargebot von 150.000 Euro. Der Ersteigerer zahlt 150.000 Euro an die Gerichtskasse, übernimmt aber wirtschaftlich zusätzlich die Belastung von 50.000 Euro. Seine Gesamtbelastung entspricht damit dem Meistgebot von 200.000 Euro.
Einfluss bestehender Rechte
Welche Rechte am Grundstück bestehen bleiben, ergibt sich aus den Versteigerungsbedingungen und der Rangordnung im Grundbuch. Dingliche Rechte wie Grundschulden, Hypotheken, Dienstbarkeiten oder Reallasten können je nach Rang und Inhalt fortbestehen oder aus dem Bargebot abgelöst werden. Fortbestehende Rechte mindern den Baranteil des Gebots; abzulösende Rechte werden aus dem Bargebot befriedigt.
Nebenforderungen und Kosten
Zum Bargebot können Positionen hinzutreten, die im Verteilungsverfahren zu berücksichtigen sind, etwa Kosten des Verfahrens, festgestellte Nebenforderungen oder Auslagen. Sie werden aus dem eingezahlten Bargebot vorab oder nachrangig bedient, abhängig von der jeweiligen Einordnung im Verteilungsverfahren.
Rechtsfolgen und Pflichten
Zuschlag und Fälligkeit
Mit dem Zuschlag steht fest, welcher Bieter den Zuschlag erhalten hat und in welcher Höhe das Bargebot zu entrichten ist. Das Bargebot wird innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist fällig. Die Zahlung erfolgt über die Gerichtskasse; zulässige Zahlungswege und Formalien ergeben sich aus den Terminsbedingungen und den Hinweisen des Gerichts.
Nichtzahlung und ihre Folgen
Wird das Bargebot nicht fristgerecht gezahlt, kann der Zuschlag aufgehoben und eine erneute Versteigerung angeordnet werden. In diesem Fall kommen Ersatzansprüche wegen eines möglichen Mindererlöses sowie die Inanspruchnahme bereits geleisteter Sicherheiten in Betracht. Zudem können weitere Kosten des Verfahrens entstehen.
Verteilung an Berechtigte
Das eingezahlte Bargebot wird nach der festgelegten Rangordnung an die Gläubiger verteilt. Höher rangige Rechte werden vorrangig bedient. Ergibt sich nach vollständiger Befriedigung der rangberechtigten Gläubiger ein Überschuss, kann dieser an nachrangig Berechtigte oder den Schuldner fließen.
Sicherheitsleistung und Nachweise
Für die Teilnahme an der Versteigerung kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Sie dient der Absicherung des Gebots und ist nicht mit dem Bargebot identisch. Die Sicherheitsleistung wird vor Abgabe des Gebots nach den Vorgaben des Gerichts erbracht, etwa durch Barhinterlegung oder die Vorlage einer geeigneten Bankbürgschaft. Nach Zuschlagserteilung und Zahlung des Bargebots wird die Sicherheitsleistung üblicherweise verrechnet oder zurückgewährt, abhängig vom Ablauf und Ergebnis des Verfahrens.
Steuer- und Nebenaspekte
Grunderwerbsteuer
Bei Grundstückserwerben im Versteigerungsverfahren ist regelmäßig das Bargebot die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Fortbestehende, übernommene Rechte gehören grundsätzlich nicht zum steuerpflichtigen Baranteil. Abweichungen können sich aus Besonderheiten des Einzelfalls und der zugrunde liegenden Gestaltung ergeben.
Grundbuch und Eigentumsumschreibung
Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch setzt die Zahlung des Bargebots sowie die Erfüllung der weiteren verfahrensrechtlichen Voraussetzungen voraus. Mit der Eintragung erlangt der Ersteigerer das Eigentum am Grundstück; gleichzeitig werden die im Zuschlagsbeschluss bestimmten Rechtsänderungen (Fortbestand oder Löschung von Rechten) grundbuchlich nachgezogen.
Praktische Bedeutung des Bargebots
Das Bargebot ist die zentrale Zahlungsgröße im Zwangsversteigerungsverfahren. Für Ersteigerer zeigt es den unmittelbar zu zahlenden Betrag an, während das Meistgebot die gesamte wirtschaftliche Belastung widerspiegelt. Für Gläubiger bildet das Bargebot die Grundlage der Verteilung und damit der Realisierung ihrer Forderungen. Das Verhältnis von Bargebot zu fortbestehenden Rechten beeinflusst die Attraktivität des Objekts und die Dynamik der Gebotsabgabe.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet Bargebot im Rahmen einer Zwangsversteigerung?
Das Bargebot ist der Geldbetrag, den der Ersteigerer nach Zuschlag an die Gerichtskasse zahlen muss. Es ergibt sich aus dem höchsten Gebot abzüglich der Rechte, die am Grundstück bestehen bleiben oder übernommen werden.
Worin unterscheidet sich das Bargebot vom Meistgebot?
Das Meistgebot ist die insgesamt gebotene Summe. Das Bargebot ist der darin enthaltene Baranteil, der tatsächlich zu zahlen ist. Übernommene oder fortbestehende Rechte zählen zum Meistgebot, aber nicht zum Bargebot.
Welche Rechte beeinflussen die Höhe des Bargebots?
Einfluss haben insbesondere dingliche Rechte wie Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten, Reallasten und vergleichbare Belastungen. Je nach Rang und Versteigerungsbedingungen bleiben sie bestehen oder werden aus dem Bargebot abgelöst.
Wann ist das Bargebot fällig und wie wird es gezahlt?
Das Bargebot wird nach Zuschlagserteilung innerhalb einer vom Gericht festgesetzten Frist fällig. Die Zahlung erfolgt an die Gerichtskasse unter Beachtung der im Termin mitgeteilten Zahlungsmodalitäten.
Was geschieht, wenn das Bargebot nicht fristgerecht gezahlt wird?
Bei Nichtzahlung kann der Zuschlag aufgehoben und eine erneute Versteigerung angeordnet werden. Es kommen Ersatzansprüche und die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung in Betracht; zudem können weitere Kosten entstehen.
Gehört die Sicherheitsleistung zum Bargebot?
Nein. Die Sicherheitsleistung dient der Absicherung des Gebots vor Zuschlag. Sie ist vom Bargebot zu unterscheiden und wird nach Zuschlag je nach Verfahrensverlauf verrechnet oder zurückgewährt.
Wie wirkt sich das Bargebot auf die Grunderwerbsteuer aus?
Regelmäßig ist das Bargebot die steuerliche Bemessungsgrundlage. Fortbestehende, übernommene Rechte sind grundsätzlich nicht Teil des steuerpflichtigen Baranteils, vorbehaltlich besonderer Konstellationen.