Begriff und Definition des Bargebots
Das Bargebot ist ein im deutschen Zwangsvollstreckungsrecht geläufiger Fachbegriff. Es handelt sich um eine Geldsumme, die dem Gläubiger bei der sogenannten Verkehrswertversteigerung, insbesondere im Rahmen einer Zwangsversteigerung nach § 50 ZVG (Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), zum Ausgleich der Ansprüche anderer Gläubiger anzubieten ist. Das Bargebot ist dabei nicht auf physisches Bargeld beschränkt, sondern beinhaltet die Erfüllung der Forderung durch Geld, das auf das Konto der Gerichtskasse eingezahlt oder durch Scheck hinterlegt werden kann.
Rechtsgrundlagen des Bargebots
Zivilprozessordnung und Zwangsversteigerungsgesetz
Im deutschen Recht ist das Bargebot insbesondere im Kontext von Zwangsversteigerungen von Grundstücken relevant. Es wird vor allem durch § 50 ZVG geregelt. Dort heißt es, dass derjenige, der die Ablösung des dinglichen Rechts verlangt, das Bargebot für sämtliche vorgehenden Rechte zu leisten hat. Diese gesetzliche Grundlage ist verbunden mit weiteren Vorschriften der ZPO (Zivilprozessordnung) und des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Zweck des Bargebots
Das Bargebot dient der Sicherung der Rechte weiterer Gläubiger. Wenn ein Inhaber eines nachrangigen Rechts den Erwerb eines Grundstücks geltend macht oder eine Ablösung eines vorrangigen Rechts begehrt, muss er durch das Bargebot sicherstellen, dass alle vor ihm rangierenden Gläubiger tatsächlich befriedigt werden. Damit wird das Prioritätsprinzip bei der Befriedigung der Gläubiger eingehalten.
Anwendungsbereiche und praktische Bedeutung
Bargebot im Rahmen der Zwangsversteigerung
In der Praxis tritt das Bargebot vor allem bei der öffentlichen Zwangsversteigerung von Grundstücken auf. Hier kann insbesondere ein nachrangiger Gläubiger ein Gebot unabhängig vom bestehenden Recht eines vorrangigen Gläubigers abgeben, sofern er bereit ist, dessen Forderung durch ein Bargebot zu erfüllen. Typischerweise ist dies bei mehrfach belasteten Grundstücken mit verschiedenen Grundpfandrechten (z. B. Hypothek, Grundschuld) von Bedeutung.
Ablösung dinglicher Rechte
Das Bargebot ermöglicht es dem nachrangigen Gläubiger, ein vorrangiges Recht abzulösen, um selbst in diesem Rang zu treten. Die Ablösung erfolgt gegen Barzahlung oder einen gleichwertigen Geldtransfer an den vorrangigen Gläubiger. Die Ablösung ist nach § 268 BGB möglich, das Bargebot ist in diesem Zusammenhang das konkrete Angebot zur sofortigen Zahlung.
Abgrenzung des Begriffs Bargebot
Das Bargebot ist nicht mit dem Mindestgebot oder anderen Begrifflichkeiten des Zwangsversteigerungsrechts zu verwechseln. Es bezieht sich ausschließlich auf die Summe, die zur Befriedigung eines bestimmten vorrangigen Rechts bereitgestellt wird, unabhängig vom eigentlichen Zuschlagsgebot.
Form und Modalitäten des Bargebots
Zahlungsmodalitäten
Ein Bargebot kann nicht nur durch Übergabe von Geldscheinen erfolgen. Der Gesetzgeber erlaubt die Hinterlegung bei der Gerichtskasse oder Ausstellung eines bankbestätigten Schecks. Die Einzelheiten sind in den entsprechenden Vorschriften des ZVG sowie den Ausführungsbestimmungen der Gerichte geregelt. Die Summe muss zum Zeitpunkt der Ablösung oder des Zuschlags uneingeschränkt und sofort zur Verfügung stehen.
Verfahrensbeteiligte
Ein Bargebot kann von jedem Beteiligten abgegeben werden, dessen Recht zur Ablösung gesetzlich anerkannt ist. Vor allem kommt hierfür der Erwerber in einer Zwangsversteigerung oder ein nachrangiger Gläubiger infrage, der ein vorrangiges Recht ablösen möchte.
Rechtsfolgen des Bargebots
Eintritt in die Rechtsposition
Mit der erfolgreichen Erbringung des Bargebots tritt der Zahlende in die Rechtsposition des abgelösten vorrangigen Gläubigers ein. Er erlangt damit sämtliche Rechte, die mit dem vorrangigen dinglichen Recht verbunden waren, einschließlich der Möglichkeit, als vollstreckungsberechtigter Gläubiger aufzutreten.
Auswirkungen auf das Zwangsversteigerungsverfahren
Das Bargebot beeinflusst den Ablauf des Verfahrens, weil durch die Zahlung vorrangige Rechte befriedigt werden und damit freier Rang im Grundbuch frei wird. Für nachrangige Gläubiger kann dies besondere taktische Vorteile bieten.
Literatur und weiterführende Hinweise
Weiterführende Informationen finden sich in den Kommentaren zum ZVG, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sowie in Monografien zu den Themen Zwangsvollstreckung und Grundpfandrechte.
Zusammenfassung
Das Bargebot ist ein zentrales Instrument des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts, das vor allem bei der Ablösung vorrangiger Rechte im Zwangsversteigerungsverfahren Bedeutung erlangt. Es ermöglicht bestimmten Verfahrensbeteiligten, durch sofortiges Angebot einer Geldsumme die vorrangigen Ansprüche anderer Gläubiger zu erfüllen und damit selbst in deren Rechtsstellung zu treten. Die rechtlichen Anforderungen an Form, Höhe und Modalitäten des Bargebots sind ausgewogen geregelt, um eine ordnungsgemäße und gerechte Gläubigerbefriedigung zu gewährleisten.
Häufig gestellte Fragen
Welche formalen Anforderungen muss ein Bargebot erfüllen?
Ein Bargebot muss gemäß deutschem Recht bestimmten formalen Anforderungen genügen, um im Zwangsversteigerungsverfahren wirksam zu sein. Das Gesetz verlangt, dass das Bargebot – also die Erklärung, den Zuschlagsbetrag bar zu zahlen – unmissverständlich und eindeutig erfolgt. Das Bargebot kann grundsätzlich mündlich im Versteigerungstermin abgegeben werden, es besteht jedoch auch die Möglichkeit, das Bargebot schriftlich oder durch einen Vertreter mit einer öffentlich beglaubigten Vollmacht abzugeben (§ 49 ZVG). Zu beachten ist, dass das Bargebot die Zahlungsbereitschaft bezeichnet und nicht die tatsächliche sofortige Zahlung vor Ort; die Zahlung muss aber nach Zuschlag innerhalb der gesetzlichen Fristen (regelmäßig spätestens auf Aufforderung durch das Gericht) erfolgen. Eine Besonderheit ergibt sich mit Blick auf Sicherheitsleistungen: Von demjenigen, der das Bargebot abgibt, kann die Vorlage einer Sicherheit bis spätestens zum Schluss der Versteigerung verlangt werden (§ 69 Abs. 1 ZVG). Die Sicherheit dient dabei sowohl der Ernsthaftigkeit als auch dem Schutz der Gläubiger und beläuft sich regelmäßig auf 10 % des Verkehrswerts des Objekts. Die Gerichtskasse akzeptiert in diesem Zusammenhang ausschließlich gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel, wie etwa Bundesbank-Schecks, Bankbürgschaften oder Überweisung. Bargeldzahlungen sind im Rahmen der Sicherheitsleistung nur noch sehr eingeschränkt zulässig und werden aus organisatorischen Gründen in den meisten Amtsgerichten nicht mehr akzeptiert. Das eigentliche Bargebot, also die Summe, mit der auf die Immobilie geboten wird, kann jedoch vollständig bar gezahlt werden, wobei auch hier die Fristen und etwaige Auflagen des Gerichts strikt eingehalten werden müssen.
Kann ein Bargebot während des Zwangsversteigerungstermins zurückgenommen werden?
Eine Rücknahme eines Bargebots während des Versteigerungstermins ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Mit Abgabe des Bargebots liegt ein verbindliches Angebot zum Kauf des Versteigerungsobjektes vor. Solange der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, steht es jedoch jedem Bieter frei, ein höheres Gebot abzugeben oder sich – durch Nichtweiterbieten – aus dem Bietprozess zurückzuziehen. Eine explizite Rücknahme eines bereits abgegebenen und als Meistgebot bestehenden Bargebots ist rechtlich nicht mehr möglich, wenn der Zuschlag unmittelbar bevorsteht. Lediglich bei offensichtlichen Irrtümern oder gravierenden Verfahrensverstößen, die das Verfahren als solches verletzen, kann eine Anfechtung des Gebots in Betracht gezogen werden. Nach dem Zuschlag ist eine Rücknahme oder ein Widerruf des Bargebots hingegen ausgeschlossen; in diesem Stadium greift der Zuschlagsbeschluss, der den Ersteher zugleich zur Zahlung verpflichtet und den Eigentumsübergang auslöst. Wer nach Zuschlag das Bargebot nicht erfüllt, muss mit erheblichen Rechtsfolgen wie Schadensersatzforderungen, erneuter Versteigerung und Zuschlagssperre rechnen.
Wer ist berechtigt, ein Bargebot abzugeben und welche Nachweise sind erforderlich?
Grundsätzlich ist jeder geschäftsfähige Dritte berechtigt, im Zwangsversteigerungstermin ein Bargebot abzugeben. Juristische Personen handeln durch ihre vertretungsberechtigten Organe oder einen bevollmächtigten Vertreter. Ist der Vertreter nicht als gesetzlicher Vertreter im Handelsregister eingetragen, muss eine öffentlich beglaubigte Vollmacht vorgelegt werden (§ 49 Abs. 1 ZVG). Ausländer sind ebenfalls zur Abgabe von Bargeboten berechtigt, soweit sie über die erforderliche Geschäftsfähigkeit verfügen. Für Bietinteressenten gibt es außerdem die Pflicht zur Identifikation, insbesondere um Geldwäschevorschriften einzuhalten, weshalb häufig die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses verlangt wird. Darüber hinaus ist die rechtzeitige Stellung der gesetzlichen Sicherheit (regelmäßig 10 % des Verkehrswertes) Voraussetzung für die Zulassung zum Bieterverfahren. Besteht ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufsrecht, ist dieses dem Gericht nachzuweisen; auch Minderjährige können grundsätzlich nur mit Genehmigung des Familiengerichts und unter Beachtung besonderer Voraussetzungen ein Bargebot abgeben.
Was geschieht, wenn das Bargebot nicht fristgerecht bezahlt wird?
Kommt der Meistbietende seiner Pflicht zur vollständigen und fristgerechten Zahlung des Bargebots nicht nach, greifen die gesetzlichen Sanktionen gemäß §§ 82 ff. ZVG. Das Gericht kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder von Amts wegen den Zuschlagsbeschluss aufheben und eine neue Versteigerung anordnen. Der ursprüngliche Höchstbietende haftet in diesem Fall für den Ausfall, der durch einen etwa geringeren Zuschlag bei der Wiederversteigerung entsteht (sogenannte Ausfallhaftung). Darüber hinaus kann er für angefallene zusätzliche Kosten (z.B. Gerichtskosten, Mehraufwand für das Verfahren) haftbar gemacht werden. Die gestellte Sicherheit wird hierbei in der Regel verwertet, um den Schaden auszugleichen. Die Person, die das Bargebot nicht einlöst, kann von künftigen Zwangsversteigerungen ausgeschlossen werden (Zuschlagssperre gemäß § 71 Abs. 2 ZVG). Die strengen Zahlungsregeln dienen dem Schutz der Verfahrensbeteiligten – insbesondere der Gläubiger – und sichern die rechtssichere und schnelle Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens.
Wie verhält sich das Bargebot zu Finanzierungszusagen und Krediten?
Das Bargebot stellt eine unmittelbare Zahlungszusage dar, die unabhängig von eventuell bestehenden Finanzierungszusagen oder Krediten des Bieters gilt. Das bedeutet, der Bieter muss im Zeitpunkt des Zuschlags in der Lage sein, den gesamten Gebotsbetrag innerhalb der vom Gericht angesetzten Frist (regelmäßig spätestens sechs Wochen nach Zuschlag, genaue Frist siehe § 54 Abs. 1 ZVG) vollständig und in den zugelassenen Zahlungsarten zu leisten. Finanzierungszusagen von Banken, die erst nach Ablaufen der Zahlungsfrist oder an zusätzliche Bedingungen geknüpft sind, entbinden nicht von der Erfüllungspflicht. Das Bargebot ist ein rechtlich bindendes Zahlungsverprechen gegenüber dem Gericht. Erfüllt der Bieter das Versprechen nicht, weil beispielsweise eine zugesagte Finanzierung nicht gewährt wird, haftet er für sämtliche Ausfallschäden wie oben dargestellt. Es ist daher dringend zu empfehlen, die Finanzierung bereits vor Abgabe eines Bargebots verbindlich sicherzustellen und auch die Zahlungsmodalitäten mit der kreditgebenden Bank oder sonstigen Finanzierern frühzeitig abzuklären, insbesondere im Hinblick auf die speziellen Anforderungen an die Zahlungswege im Gerichtsvollzug (kein Treuhandkonto etc.).
Welche Bedeutung hat das Bargebot für den Eigentumsübergang?
Das Bargebot ist im Zwangsversteigerungsrecht ein zentraler Bestandteil für den Erwerb des Grundstücks. Erst mit Zahlung des gesamten Bargebotsbetrages sowie der ggfs. zusätzlich anfallenden Nebenkosten (z.B. Gerichtskosten, Zuschlagsgebühr) erwirbt der Meistbietende das Eigentum an dem versteigerten Objekt (vgl. § 90 ZVG). Der Zuschlag allein führt noch nicht zum Eigentumserwerb, sondern setzt die vollständige und fristgerechte Zahlung des Bargebots zwingend voraus. Bis zur finalen Zahlung bleibt das Eigentum beim bisherigen Eigentümer, wenngleich mit Zuschlag bereits weitreichende rechtliche Folgen (wie z.B. Besitzrecht, Nutzungsrechte) auf den Ersteigerer übergehen können. Der endgültige Eigentumserwerb und die Umschreibung im Grundbuch erfolgen jedoch erst nach Vorlage des Nachweises der vollständigen Kaufpreiszahlung durch das Gericht gegenüber dem Grundbuchamt, welches daraufhin die Eigentumsumschreibung veranlasst. Damit stellt das Bargebot die unmittelbare Schnittstelle zwischen verpflichtendem Gebotsversprechen und tatsächlichem Eigentumserwerb durch Zuschlagszahlung dar.
Existieren Besonderheiten oder Ausnahmen bei Nachlässen oder Grundbesitz von Minderjährigen?
Bei Nachlässen und Grundbesitz von Minderjährigen sind besondere rechtliche Vorgaben zu beachten. Im Fall eines Nachlasses können etwaige Miterben oder Erbengemeinschaften ein Bargebot abgeben, hierbei muss ggf. die Erbfolge oder Vertretung durch einen Testamentsvollstrecker nachgewiesen werden. Bei Minderjährigen ist die Abgabe eines Bargebots nur wirksam, wenn ein gesetzlicher Vertreter handelt und – sofern es sich um einen Fall der sogenannten „vermögensrechtlichen Verfügung“ handelt – die Genehmigung des Familiengerichts vorliegt (§ 1822 Nr. 1, 2 BGB i.V.m. § 1643 BGB). Außerdem sind die Anforderungen an die Sicherheit, Identitätsfeststellung und gegebenenfalls weitere Nachweise wie Geburtsurkunden und Sorgerechtsnachweise zu erfüllen. Diese strengeren Maßgaben sollen sicherstellen, dass schutzwürdige Personen wie Minderjährige oder Erben nicht ohne hinreichenden Rechtsschutz bzw. Legitimation in bindende Verpflichtungen und Risiken aus dem Bargebot geraten. Die Amtsgerichte überprüfen in solchen Konstellationen regelmäßig die Einhaltung aller gesetzlichen Schutzvorschriften, bevor ein Gebot zugelassen und der Zuschlag erteilt wird.