Legal Lexikon

Ausländische Titel


Begriff und Bedeutung von Ausländischen Titeln

Ausländische Titel bezeichnen in rechtlicher Hinsicht gerichtliche Entscheidungen, Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungsbescheide oder andere Hoheitsakte, die von einem Gericht oder einer zuständigen Behörde außerhalb des eigenen Staates erlassen wurden. Dieser Begriff wird insbesondere im internationalen Zivilverfahrensrecht gebraucht, hat aber auch im Strafrecht sowie im Verwaltungsrecht praktische Bedeutung.

Ausländische Titel werden insbesondere im Zusammenhang mit der Anerkennung und Vollstreckung behandelt, da diese nicht automatisch im Inland die gleiche Wirkung entfalten wie im Ursprungsstaat. Vielmehr bedarf es besonderer rechtlicher Voraussetzungen und Verfahren, um eine Durchsetzung im Inland zu ermöglichen.

Rechtsgrundlagen für Ausländische Titel

Internationales Privatrecht (IPR)

Das Internationale Privatrecht (IPR) legt die grundlegenden Regeln fest, nach denen bestimmt wird, welches nationale Recht auf einen Sachverhalt mit Auslandsbezug anzuwenden ist. Es regelt außerdem, unter welchen Voraussetzungen ausländische gerichtliche Entscheidungen im Inland anerkannt und vollstreckt werden können.

Multilaterale und bilaterale Abkommen

Zahlreiche Staaten, darunter Deutschland, sind an zahlreiche multilaterale Übereinkommen gebunden, die den Umgang mit ausländischen Titeln regeln. Hervorzuheben sind u.a.:

  • Das Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ) sowie die Nachfolge-Verordnungen (EuGVVO/Brüssel Ia-VO)
  • Lugano-Übereinkommen für bestimmte europäische Staaten
  • Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile

Daneben können bilaterale Abkommen zwischen zwei Staaten spezielle Regelungen enthalten.

Nationale Gesetze

Im deutschen Recht sind zentrale Regelungen zu ausländischen Titeln insbesondere in folgenden Gesetzen verankert:

  • Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere §§ 328, 722ff. ZPO
  • Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO)
  • FamFG für familienrechtliche Angelegenheiten
  • AVAG (Gesetz über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen)

Anerkennung Ausländischer Titel

Begriff und Voraussetzungen

Die Anerkennung eines ausländischen Titels bedeutet, dass eine im Ausland ergangene Entscheidung im Inland rechtlich als verbindlich gilt. Die Anerkennung kann ausdrücklich (durch gerichtlichen Ausspruch) oder konkludent (ohne ausdrücklichen Anerkennungsakt, etwa im Rahmen eines anderen Verfahrens) erfolgen. Voraussetzungen für die Anerkennung sind typischerweise:

  • Zuständigkeit des ausländischen Gerichts nach internationalen Maßstäben
  • Kein Verstoß gegen den deutschen ordre public („öffentliche Ordnung“)
  • Gewährleistung rechtlichen Gehörs der Parteien im Ausgangsverfahren
  • Rechtskraft des ausländischen Titels

Ordnungspunktionen des Öffentlichen Interesses

Die Anerkennung scheitert insbesondere, wenn die Entscheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit Grundrechten oder fundamentalen Verfahrensanforderungen, unvereinbar ist (ordre public-Vorbehalt).

Automatische und konstitutive Anerkennung

Manchmal erfolgt die Anerkennung automatisch (z.B. innerhalb der Europäischen Union nach der Brüssel Ia-VO), in anderen Fällen bedarf es eines gerichtlichen Anerkennungsverfahrens.

Vollstreckung Ausländischer Titel

Begriff und Verfahren

Die Vollstreckung eines ausländischen Titels bezeichnet die zwangsweise Durchsetzung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung durch die Justiz eines anderen Staates. Die Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht und den einschlägigen internationalen Abkommen.

In Deutschland ist ein ausländischer Titel in der Regel erst dann vollstreckbar, wenn er durch ein inländisches Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist (sog. „Exequaturverfahren“).

Das Exequaturverfahren

Das Exequaturverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, in dem geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckung eines ausländischen Titels vorliegen. Zentrale Elemente sind:

  • Antrag auf Vollstreckbarerklärung bei dem zuständigen Landgericht
  • Prüfung der förmlichen und materiellen Voraussetzungen
  • Möglichkeit der Einwendungen durch die betreffende Partei

Erst mit der Vollstreckbarerklärung wird der Titel wie ein inländischer Titel behandelt und kann durch Vollstreckungsorgane umgesetzt werden.

Europäische Titel

Innerhalb der Europäischen Union ist das Exequaturverfahren für bestimmte Titel abgeschafft worden (z.B. Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen, Brüssel Ia-VO). Hier genügt oftmals die Vorlage eines standardisierten Formulars.

Arten Ausländischer Titel

Ausländische Titel können aus verschiedenen Rechtsgebieten stammen, insbesondere:

  • Zivilrechtliche Titel: Urteile, Beschlüsse und Vergleiche in Zivil- und Handelssachen (z.B. Zahlungsurteile, Unterhaltstitel).
  • Strafrechtliche Titel: Auslieferungsersuchen, Strafvollstreckungsentscheidungen.
  • Öffentlich-rechtliche Titel: Verwaltungsakte, Entscheidungen zu öffentlich-rechtlichen Forderungen.

Die Anerkennungs- und Vollstreckungsfähigkeit hängt dabei maßgeblich von der jeweiligen Art des Titels, den beteiligten Rechtsordnungen und den zwischenstaatlichen Vereinbarungen ab.

Bedeutung und praktische Relevanz

Ausländische Titel sind in der zunehmend globalisierten Welt für die grenzüberschreitende Durchsetzung von Rechten von großer praktischer Bedeutung. Sie betreffen unter anderem internationale Handelssachen, Ehe- und Familiensachen, Unterhalt, internationale Zwangsvollstreckung und strafrechtliche Zusammenarbeit.

Durch die internationalen Rahmenwerke wird ein Ausgleich zwischen der Souveränität der Staaten und dem Interesse an effektiver Rechtsdurchsetzung gesichert.

Zusammenfassung

Ausländische Titel sind ein zentraler Begriff im internationalen und nationalen Verfahrensrecht. Sie ermöglichen die Durchsetzung von Ansprüchen und Rechten über nationale Grenzen hinweg, sofern die Anerkennungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Die Behandlung ausländischer Titel ist durch verschiedenste internationale, supranationale und nationale Regelungen geprägt, wobei die Vereinbarkeit mit fundamentalen Rechtsgrundsätzen stets gesichert sein muss.


Weiterführende Schlagworte: Exequaturverfahren, internationalen Zivilprozessrecht, Anerkennung, Vollstreckung, Brüssel Ia-VO, ordre public, internationale Urteile, transnationale Rechtsdurchsetzung

Häufig gestellte Fragen

Ist die Führung ausländischer akademischer Grade und Titel in Deutschland erlaubt?

Die Führung ausländischer akademischer Grade und Titel in Deutschland ist unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen erlaubt, unterliegt jedoch strengen Regelungen. Grundlage dafür sind insbesondere die Kultusministerkonferenz-Beschlüsse sowie entsprechende landesrechtliche Bestimmungen. Ein ausländischer akademischer Grad darf grundsätzlich nur dann geführt werden, wenn er von einer anerkannten Hochschule eines entsprechenden Staats ordnungsgemäß verliehen wurde. In der Regel ist der Grad in der Originalform und Abkürzung, wie er im Ursprungsland verliehen wurde, zu führen; dabei sind auch die jeweilige Fachrichtung und die Hochschule aufzuführen (z.B. „Master of Science (University of Oxford)“). Unter Umständen kann eine amtliche Anerkennung oder eine Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) notwendig sein, insbesondere wenn Unklarheiten bezüglich der Gleichwertigkeit vorliegen. Unzulässig ist die gleichwertige Übertragung in einen deutschen Abschluss ohne entsprechende Anerkennung, da dies eine Irreführung darstellen kann.

Welche Nachweise werden für die Anerkennung ausländischer Titel benötigt?

Für die Anerkennung und rechtmäßige Führung ausländischer Titel werden vorzugsweise die Originalurkunden des Abschlusses benötigt. In den meisten Fällen sind amtlich beglaubigte Kopien sowie Übersetzungen durch vereidigte Übersetzer vorzulegen, wenn die Unterlagen nicht auf Deutsch oder Englisch ausgestellt wurden. Darüber hinaus ist häufig eine Zeugnisbewertung durch die ZAB erforderlich, bei der geprüft wird, ob der Abschluss mit einem deutschen Hochschulgrad vergleichbar ist. Zusätzlich kann es bei bestimmten Berufen gesetzlich erforderlich sein, die Anerkennung des ausländischen Abschlusses durch eine entsprechende Berufsausübungserlaubnis zu ergänzen, zum Beispiel im Bereich der reglementierten Berufe wie Medizin oder Ingenieurwesen.

Wie ist der ausländische Grad im deutschen Rechtsverkehr zu führen?

Im deutschen Rechtsverkehr sind ausländische Grade grundsätzlich in der im Herkunftsland verliehenen Form und unter Nennung der verleihenden Institution zu führen. Eine Übersetzung oder Umwandlung in die deutsche Form ist rechtlich nicht zulässig, es sei denn, es liegt eine spezifische Anerkennung (Nostrifikation) vor. Wird der ausländische Grad dennoch in einer verdeutschten oder unzutreffend verkürzten Form verwendet, kann dies als unzulässige Führung bewertet werden und unter bestimmten Umständen sogar eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat nach § 132a StGB (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) darstellen. Insbesondere muss auch klar ersichtlich sein, dass der Titel im Ausland erworben wurde, z.B. durch Zusätze wie „(USA)“ oder „(Russland)“.

Welche Risiken birgt eine unrechtmäßige Führung ausländischer Titel?

Die unrechtmäßige, also etwa nicht anerkannte oder falsch geführte, Führung ausländischer Titel kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Hierzu zählen etwa Ordnungswidrigkeitenverfahren, Bußgelder und im Extremfall strafrechtliche Konsequenzen gem. § 132a StGB, falls der Eindruck erweckt wird, es handele sich um einen inländisch erworbenen Grad. Außerdem kann eine Abmahnung durch Wettbewerbsverbände oder geschädigte Mitbewerber drohen, insbesondere im beruflichen Kontext, wenn der Titel zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile missbraucht wird. Betroffene riskieren zudem disziplinarische Maßnahmen im öffentlichen Dienst oder einen Widerruf von Arbeitsverträgen, falls der Grad eine Einstellungserfordernis war.

Gibt es Unterschiede hinsichtlich der Anerkennung von EU- und Nicht-EU-Abschlüssen?

Ja, die rechtlichen Regelungen unterscheiden sich. Für Abschlüsse aus EU-/EWR-Staaten gelten grundsätzlich Erleichterungen im Sinne der Anerkennung von Berufsqualifikationen aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben (z.B. EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG). Für akademische Grade aus Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) wird häufig eine detailliertere Äquivalenzprüfung vorgenommen, wobei vor allem die Inhalte und das akademische Niveau des Abschlusses einschlägig sind. Nationale Behörden oder die ZAB bewerten, inwieweit eine Gleichwertigkeit zum deutschen Abschluss besteht. Insbesondere bei reglementierten Berufen wie Medizin, Recht oder Ingenieurwissenschaften ist eine Prüfung und ausdrückliche Anerkennung unabdingbar.

Können auch Berufstitel aus dem Ausland geführt werden?

Nichtakademische Berufstitel, wie z.B. Berufsausbildungsabschlüsse, können grundsätzlich nicht einfach übernommen oder geführt werden, da sie an spezifische nationale Regelungen gebunden sind. Die Führung solcher Titel ist häufig reglementiert und kann unter das Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen fallen. So sind beispielsweise die Bezeichnungen „Ingenieur/in“, „Arzt/Ärztin“ oder „Psychotherapeut/in“ in Deutschland geschützt und dürfen nur nach Anerkennung der ausländischen Ausbildung durch die zuständigen Behörden verwendet werden. Eine nicht genehmigte Führung kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Wer entscheidet im Einzelfall über die Anerkennung und Führungserlaubnis ausländischer Titel?

Die Zuständigkeit für die Anerkennung und Führung ausländischer akademischer Grade liegt grundsätzlich bei den einzelnen Bundesländern, genauer bei den dortigen Kultusministerien oder zuständigen Anerkennungsstellen. Für die Bewertung und Gleichstellung akademischer Abschlüsse ist meist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn federführend. Bei reglementierten Berufen entscheiden die jeweiligen Fachbehörden oder Kammern über die Anerkennung und die rechtmäßige Führung. Es wird stets eine Einzelfallprüfung durchgeführt, bei der insbesondere das Niveau, die Inhalte sowie die Akkreditierung der verleihenden Hochschule geprüft werden. Bei Unklarheiten bietet sich eine Beratung durch die zuständige Anerkennungsstelle an.