Urteil des Landgerichts München: Unzulässigkeit der Werbeeinblendungen bei Amazon Prime Video
Das Landgericht München I stellte mit Urteil vom 7. Dezember 2023 klar, dass die im Frühjahr 2024 durch Amazon eingeführten Werbeeinblendungen im Abonnement-Dienst Prime Video gegen geltendes Vertragsrecht verstoßen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte im Verfahren gegen Amazon die Auffassung vertreten, dass die nachträgliche Integration von Werbung ohne ausdrückliche Zustimmung der Bestandskunden nicht mit den ursprünglichen Vertragsbedingungen vereinbar sei. Das Gericht gab dieser Argumentation statt (Az. 33 O 3266/24).
Ausgangslage und Streitgegenstand
Änderung der Leistungsbedingungen bei Prime Video
Mit Einführung von Werbeunterbrechungen im Streaming-Angebot sah Amazon für Bestandskunden keine separate Zustimmung zur Vertragsänderung vor. Kunden, die vor Ankündigung der Werbeeinblendungen ein Prime- oder Prime-Video-Abonnement abgeschlossen hatten, mussten ohne aktives Tätigwerden reklamieren, andernfalls galt die Anpassung der Streaming-Leistung als akzeptiert. Für eine werbefreie Nutzung wurde ein gesonderter Aufpreis verlangt.
Klagebegehren der Verbraucherzentrale
Der Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandete diese Umstellung als unzulässige einseitige Vertragsänderung zulasten der Verbraucher. Insbesondere die geänderten Nutzungsbedingungen sowie die als Opt-out gestaltete Verfahrensweise stießen auf rechtliche Bedenken. Die Verbraucherzentrale argumentierte, dass das ursprüngliche Leistungsversprechen – Streaming ohne Werbeunterbrechungen – integraler Vertragsinhalt gewesen sei, den Amazon nicht ohne weiteres nachträglich abändern dürfe.
Entscheidung des Gerichts
Kernpunkte der Urteilsbegründung
Das Landgericht München I entschied zugunsten der Verbraucherzentrale. Maßgeblich sei, dass ein Streaming-Abo bei Vertragsschluss kein sichtbares Werbeaufkommen vorgesehen habe. Wird in einem laufenden Vertragsverhältnis der Leistungsumfang einseitig zu Lasten der Kunden eingeschränkt, ist nach Ansicht des Gerichts eine solche Änderung nicht von bestehenden AGB-Klauseln gedeckt – insbesondere, wenn keine explizite Einwilligung der Kunden eingeholt wird.
Ferner betonte das Gericht, dass für eine relevante Leistungsänderung nicht allein auf eine bloße Information oder einen Widerspruchsmechanismus abgestellt werden dürfe. Der Verweis auf bestehende Hinweis- und Informationspflichten ersetze nicht die rechtlich erforderliche Zustimmung der Kunden zu einer grundlegenden Modifikation des Vertragsinhalts.
Auswirkungen für andere Streaming-Anbieter
Das Urteil bezieht sich spezifisch auf die Vertragsgestaltung von Amazon gegenüber den Kunden mit bestehenden Abonnements bei Prime Video. Gleichwohl können die Entscheidungsgründe auf ähnlich ausgestaltete Vertragsmodelle anderer Anbieter übertragen werden. Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang weitere Anbieter von Streaming-Diensten vergleichbare Anpassungen im Leistungsumfang vornehmen oder von weiteren gerichtlichen Verfahren betroffen sein könnten.
Rechtsmittel und Verfahrensstand
Nach der Entscheidung des Landgerichts München I ist derzeit nicht bekannt, ob Amazon gegen das Urteil Berufung eingelegt hat. Insofern gilt als Hinweis, dass Gerichtsentscheidungen in dieser Instanz erst nach rechtskräftigem Abschluss uneingeschränkt verbindlich sind. Quelle: https://urteile.news/LG-Muenchen-I_33-O-326624_Verbraucherzentrale-gewinnt-gegen-Amazon-Einfuehrung-von-Werbung-bei-Prime-Video-war-unzulaessig~N35652
Fazit und Hinweise für Unternehmen
Die getroffene Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Überprüfung und Anpassung von Vertragsbedingungen, insbesondere bei geplanten Änderungen bestehender Leistungszusagen in fortbestehenden Vertragsverhältnissen. Für Unternehmen, Investoren und weitere Marktteilnehmer kann es sinnvoll sein, Prozesse und Vertragsgestaltung im Bereich Streaming und digitale Vertriebsmodelle regelmäßig zu prüfen. Bei weiterführendem Interesse an der rechtlichen Einordnung komplexer Vertragsklauseln und Vertragsänderungen steht Ihnen MTR Legal als Ansprechpartner im Rahmen der Rechtsberatung im Vertragsrecht zur Verfügung.