Landgericht Hamburg entscheidet im Fall KI und Urheberrecht

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Entscheidung des Landgerichts Hamburg zum Urheberrecht bei KI-generierten Inhalten

Sachverhalt der Auseinandersetzung

Das Landgericht Hamburg hatte sich im Urteil vom 7. November 2023 (Az. 310 O 227/23) mit Fragen zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Inhalten auseinanderzusetzen, die mittels Künstlicher Intelligenz erzeugt wurden. Ein Verlag beanstandete, dass ein Unternehmen Beiträge auf seiner Plattform veröffentlichte, die durch einen KI-basierten Textgenerator erstellt und dabei offenbar Struktur und Inhalt eines Artikels des klagenden Verlages aufgegriffen worden seien.

Prüfkriterien für urheberrechtlichen Schutz

Im Zentrum der gerichtlichen Überprüfung stand die Frage, ob der als Vorlage dienende Beitrag die notwendige Schöpfungshöhe für ein Sprachwerk nach § 2 Abs. 2 UrhG erreicht. Nach den Ausführungen des Landgerichts ist eine individuelle geistige Schöpfung unabdingbar, um Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz zu begründen. Der strittige Artikel müsse sich durch Besonderheiten in Auswahl, Einteilung sowie der Art der Darstellung von routinemäßigen Berichten abheben.

Würdigung der konkreten Gestaltung

Das Gericht analysierte die betreffende Veröffentlichung und kam zu dem Schluss, dass der Titel, die einleitenden Absätze sowie die Abschnitte zur Darstellung der Fakten keine eigenpersönliche Prägung aufwiesen, die über das Alltägliche hinausginge. Strukturelle und sachliche Darstellung allgemeiner Informationen zur Unternehmensgeschichte, Fakten zur Produktauswahl wie auch deren Entwicklung seien nach Auffassung des Landgerichts nicht ausreichend, um einen urheberrechtlichen Schutz zu begründen.

Entscheidungsgründe in Bezug auf die KI-generierte Darstellung

Besondere Relevanz maß das Gericht der Tatsache bei, dass der beklagte Text vollständig durch eine KI erzeugt worden war. Lediglich sachliche und allgemein zugängliche Informationen seien von der KI genutzt und anschließend neu zusammengestellt worden. Prägende schöpferische Eigenarten des Ausgangsartikels seien nicht übernommen oder eigenständig verwertet worden. Das Gericht erklärte, dass dem ersichtlich fehlenden individuellen Gepräge sowohl des Ausgangsbeitrags als auch der KI-Ausgabe entscheidende Bedeutung zukomme.

Prozessuale Einordnung und weiteres Verfahren

Das Landgericht Hamburg wies die Klage in vollem Umfang ab. Es formulierte, dass die zu prüfende Darstellung keine Schutzfähigkeit nach § 2 UrhG begründet. Ein Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz, wie von der Klägerin geltend gemacht, konnte daher nicht bejaht werden. Nach den vorliegenden Informationen ist gegen die Entscheidung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch kein weiteres Rechtsmittel eingelegt worden. Das Urteil ist daher nicht rechtskräftig; Änderungen im Instanzenzug sind möglich. (Quelle: https://urteile.news/LG-Hamburg_310-O-22723_KI-und-Urheberrecht-Landgericht-Hamburg-weist-Klage-ab~N35625)

Bedeutung für Unternehmen und Rechteinhaber

Die jüngste Entscheidung des Landgerichts Hamburg verdeutlicht, welche Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Textwerken auch im Zusammenhang mit Künstlicher Intelligenz gestellt werden. Unternehmen und Rechteinhaber sehen sich zunehmend der Frage ausgesetzt, wie mit von KI erstellten Inhalten und deren möglichen Bezügen zu bestehenden Werken umzugehen ist. Für alle Beteiligten bleibt die Entwicklung in Rechtsprechung und Gesetzgebung mit Blick auf neue Technologien weiterhin von besonderem Interesse. Wer sich mit Fragestellungen rund um KI, Urheberrecht und gewerblichen Rechtsschutz konfrontiert sieht, findet weiterführende Informationen und individuelle Unterstützung zur Rechtsberatung im Urheberrecht bei MTR Legal.